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L 1 BA 4/18•Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2018-06-28, L 1 BA 4/18
L 1 BA 4/18Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung28.06.2018
1. Zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit eines Geschäftsführers und Gesellschafters. (Rn.45) 2. Ist der Geschäftsführer ein Minderheitsgesellschafter, weil er weniger als 50 bzw genau 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält, und verfügt er nicht kraft ausdrücklicher Regelung im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminorität, ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen (im Anschluss an BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R = BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35). (Rn.48) 3. Die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Mündliche Absprachen oder Stimmbindungsabreden erfüllen diese Anforderung nicht. (Rn.51)
Entscheidungsdatum: 2018-06-28
Aktenzeichen: L 1 BA 4/18
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:0628.L1BA4.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6 ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit eines Geschäftsführers und Gesellschafters. (Rn.45)
Ist der Geschäftsführer ein Minderheitsgesellschafter, weil er weniger als 50 bzw genau 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält, und verfügt er nicht kraft ausdrücklicher Regelung im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminorität, ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen (im Anschluss an BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R = BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35). (Rn.48)
Die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Mündliche Absprachen oder Stimmbindungsabreden erfüllen diese Anforderung nicht. (Rn.51)
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