Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2018-05-03, L 1 R 149/14

L 1 R 149/14Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung03.05.2018

Regest

1. Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (Rn.30) 2. Die Zurücklegung versicherungspflichtiger Zeiten begründet keine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit, wenn keine Beiträge gezahlt wurden und diese, zB wegen Verjährung, nicht mehr entrichtet werden können. (Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 149/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-03

Aktenzeichen: L 1 R 149/14

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:0503.L1R149.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 S 1 Nr 8 SGB 6, § 63 SGB 6, § 149 Abs 5 SGB 6

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (Rn.30)

  2. Die Zurücklegung versicherungspflichtiger Zeiten begründet keine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit, wenn keine Beiträge gezahlt wurden und diese, zB wegen Verjährung, nicht mehr entrichtet werden können. (Rn.31)

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