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L 5 AS 295/18•Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, 2018-10-18, L 5 AS 295/18
L 5 AS 295/18Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung18.10.2018
1. Begehrt ein Kläger als Leistung für eine Mietkaution im Sinne von § 22 Abs 6 SGB II einen Zuschuss anstelle eines Darlehens, ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Eine isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig. (Rn.31) 2. Auf die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution findet das sog Kopfteilprinzip keine Anwendung. Leistungsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach dem Mietvertrag Schuldner der Mietsicherheit ist. (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2018-10-18
Aktenzeichen: L 5 AS 295/18
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:1018.L5AS295.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 Abs 4 SGG, § 22 Abs 6 S 1 Halbs 2 SGB 2, § 22 Abs 6 S 3 SGB 2, § 42a Abs 1 S 3 SGB 2, § 42a Abs 2 SGB 2 ... mehr
Begehrt ein Kläger als Leistung für eine Mietkaution im Sinne von § 22 Abs 6 SGB II einen Zuschuss anstelle eines Darlehens, ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Eine isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig. (Rn.31)
Auf die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution findet das sog Kopfteilprinzip keine Anwendung. Leistungsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach dem Mietvertrag Schuldner der Mietsicherheit ist. (Rn.35)
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