Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2019-05-03, 3 M 45/19

3 M 45/19Verwaltungsgericht / 3. Abteilung03.05.2019

Regest

Der Tenor eines Beschlusses ist offenbar unrichtig, wenn in ihm auf einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts Bezug genommen wurde, obwohl es sich bei der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung um einen Beschluss eines anderen Verwaltungsgerichts gehandelt hat.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 9. Januar 2019, 1 B 650/18, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 M 45/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-03

Aktenzeichen: 3 M 45/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 118 VwGO, § 122 Abs 1 VwGO, § 146 VwGO

Orientierungssatz

Der Tenor eines Beschlusses ist offenbar unrichtig, wenn in ihm auf einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts Bezug genommen wurde, obwohl es sich bei der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung um einen Beschluss eines anderen Verwaltungsgerichts gehandelt hat.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 9. Januar 2019, 1 B 650/18, Beschluss

Gründe

1 Der Beschluss des Senats vom 3. April 2019 war gemäß §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Tenors und der Gründe zu berichtigen. Der Tenor des Beschlusses war offenbar unrichtig, weil dort auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle Bezug genommen wurde, obwohl es sich bei der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg gehandelt hat.

2 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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