SG Magdeburg 19. Kammer, 2015-11-09, S 19 SO 33/10

S 19 SO 33/10Sozialversicherungsgericht / Chamber 1909.11.2015

Regest

1. Gemäß § 75 Abs. 5 SGB 12 richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Pflegeleistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes nach dem 8. Kapitel des SGB 11. Der Hilfeempfänger hat gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf dessen Zahlung unmittelbar an die Einrichtung.(Rn.25) 2. Ein eigener Zahlungsanspruch steht dem Pflegedienst als Leistungserbringer nur in der Höhe zu, in der der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat. Der Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen hat Drittwirkung gegenüber dem Leistungserbringer.(Rn.26) 3. Ist die entsprechende Verwaltungsentscheidung des Sozialhilfeträgers bindend geworden, so begrenzt sie den dem Pflegedienst zustehenden Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

SG Magdeburg 19. Kammer — S 19 SO 33/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-09

Aktenzeichen: S 19 SO 33/10

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2015:1109.S19SO33.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 SGB 12, § 75 SGB 12, § 61 SGB 12

Orientierungssatz

  1. Gemäß § 75 Abs. 5 SGB 12 richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Pflegeleistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes nach dem 8. Kapitel des SGB 11. Der Hilfeempfänger hat gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf dessen Zahlung unmittelbar an die Einrichtung.(Rn.25)

  2. Ein eigener Zahlungsanspruch steht dem Pflegedienst als Leistungserbringer nur in der Höhe zu, in der der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat. Der Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen hat Drittwirkung gegenüber dem Leistungserbringer.(Rn.26)

  3. Ist die entsprechende Verwaltungsentscheidung des Sozialhilfeträgers bindend geworden, so begrenzt sie den dem Pflegedienst zustehenden Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger.(Rn.29)

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