SG Dessau-Roßlau 3. Kammer, 2019-02-06, S 3 AS 1662/15

S 3 AS 1662/15Sozialversicherungsgericht / 3. Kammer06.02.2019

Regest

1. Zur Schlüssigkeit des Konzepts über die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Richtlinie ist auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität beschränkt. (Rn.28) 2. Die Festlegung des Vergleichsraums ist im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz eine kommunalpolitische Entscheidung, die der gerichtlichen Kontrolle nur im Hinblick auf deren Schlüssigkeit unterliegt. (Rn.30) 3. Im Rahmen der Methodenfreiheit (vgl BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R = BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93) steht der Schlüssigkeit eines Konzepts zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft die Clusterbildung nicht entgegen. Die Vergleichsraumfestlegung, die Datenerhebung und die Datenauswertung sind unterschiedliche Prüfungsebenen. Als Ausprägung des ländlichen Raumes können unterschiedliche Angemessenheitswerte die unterschiedlichen Mietmarktwerte widerspiegeln, ohne dass dadurch einem homogenen Lebensraum als einem Vergleichsraum widersprochen wird. (Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

SG Dessau-Roßlau 3. Kammer — S 3 AS 1662/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-06

Aktenzeichen: S 3 AS 1662/15

ECLI: ECLI:DE:SGDESSA:2019:0206.S3AS1662.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zur Schlüssigkeit des Konzepts über die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Richtlinie ist auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität beschränkt. (Rn.28)

  2. Die Festlegung des Vergleichsraums ist im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz eine kommunalpolitische Entscheidung, die der gerichtlichen Kontrolle nur im Hinblick auf deren Schlüssigkeit unterliegt. (Rn.30)

  3. Im Rahmen der Methodenfreiheit (vgl BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R = BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93) steht der Schlüssigkeit eines Konzepts zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft die Clusterbildung nicht entgegen. Die Vergleichsraumfestlegung, die Datenerhebung und die Datenauswertung sind unterschiedliche Prüfungsebenen. Als Ausprägung des ländlichen Raumes können unterschiedliche Angemessenheitswerte die unterschiedlichen Mietmarktwerte widerspiegeln, ohne dass dadurch einem homogenen Lebensraum als einem Vergleichsraum widersprochen wird. (Rn.34)

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