LG Magdeburg 11. Zivilkammer, 2018-02-21, 11 O 1568/17

11 O 1568/17Kantonsgericht21.02.2018

Regest

1. Verläuft die Durchsetzung einer Forderung im Mahnweg erfolgreich, muss ein Gläubiger aufgrund dieses Umstandes nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen.(Rn.21) 2. Auch der Eintritt der gesetzlichen Vermutungswirkung einer vom Schuldner begangenen vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) tritt erst ein, wenn der Gläubiger gewusst hat, dass Zahlungsunfähigkeit droht.(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 11. Zivilkammer — 11 O 1568/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-21

Aktenzeichen: 11 O 1568/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 130 Abs 1 Nr 1 InsO, § 133 InsO, § 19 StromGVV

Orientierungssatz

  1. Verläuft die Durchsetzung einer Forderung im Mahnweg erfolgreich, muss ein Gläubiger aufgrund dieses Umstandes nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen.(Rn.21)

  2. Auch der Eintritt der gesetzlichen Vermutungswirkung einer vom Schuldner begangenen vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) tritt erst ein, wenn der Gläubiger gewusst hat, dass Zahlungsunfähigkeit droht.(Rn.24)

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Makrem Ben S verlangt von der Beklagten die Rückzahlung folgender Zahlungen an die Beklagte :

2 12.2.2014 : 2046 €

3 15.5.2014 : 2.691,31 €

4 16.7.2014 : 1.212,00 €

5 17.7.2014 1.000 €

6 Zur Begründung führt er aus, das auf einen Antrag vom 22.7.2014 der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft Bahn-See mit Beschluss vom 26.9.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Makrem Ben S eröffnet wurde.

7 Den geleisteten Zahlungen liegen Rechnungen aus Energielieferungen zugrunde, die nur noch deshalb erbracht wurden, weil die Beklagte als Energielieferer Mahnungen und Sperrandrohungen geschickt habe. Daraus ergebe sich daraus, dass sie Anlass hatte, aufgrund des Druckes den sie mit den Sperrandrohungen ausgeübt habe an der Liquidität des Insolvenzschuldners zu zweifeln, weshalb sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners hatte, was dieser entsprechend der vorgelegten Anlage K 5 zur Zeit der Zahlung auch tatsächlich bereits war.

8 Es lägen deshalb Anfechtungsgründe nach den §§ 133 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gekannt und mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt.

9 Die Beklagte verweigere die Rückzahlung.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen Bezug genommen.

11 Die Klägerin beantragt,

12 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.949,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2017 zu bezahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie wendet im Wesentlichen ein, bei dem Vertragsverhältnis habe es sich um ein Grundversorgungsverhältnis gehandelt, aufgrund dessen der Kläger mit Strom versorgt worden ist. Ihr Verhalten folge aus der StromGVV. Diese sehe vor,. dass Mahnungen mit einer Sperrandrohung versehen werden. Gesetzlich vorgesehenes Verhalten können ihr nicht zum Nachteil gereichen.

16 Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17 Die Klage ist unbegründet:

18 Der Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt nicht vor.

19 Zwar liegen die angegriffenen Rechtshandlungen innerhalb des 3 Monatszeitraums vor Stellung des Insolvenzantrages am 22.7.2014.

20 Im Ergebnis kann es das Gericht offen lassen, ob Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gegeben war. Denn jedenfalls hatte die Beklagte keine Kenntnis hiervon.

21 Diese folgt nicht bereits daraus, dass die Beklagte von den ihr nach § 19 StromGVV eröffneten Möglichkeiten der Androhung einer Stromunterbrechung Gebrauch gemacht hat, weil der "Druck" der mit diesen Möglichkeit ausgeübt werden kann, gerade auch für den Fall der Nichterfüllung von Zahlungspflichten vorgesehen ist. Die Zahlungsrückstände waren allerdings unstreitig. Auch hat es sich hier offensichtlich so verhalten, dass die Zahlungen vom Schuldner nach Mahnung und Androhung einer Liefersperre auch geleistet worden sind. Solche Unregelmäßigkeiten im Zahlungsverhalten mögen zwar eine Indizwirkung haben, wie der Kläger zutreffend anführt. Wenn aber die Durchsetzung der Forderung im Mahnwege erfolgreich verläuft muss der Gläubiger aufgrund dieses Umstandes nicht zwingend auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen. Zahlungsausfälle hat der Kläger erst für spätere Zeiträume angeführt und insoweit auf die Forderungsanmeldung verwiesen, die erstmals eine Verbrauchsabrechnung vom 30.9.2014 anführt (Anlage K 5, Bl. 25 d.A.).

22 Zu einer tatsächlichen Liefersperre hatte die Beklagte daher im streitgegenständlichen Zeitraum noch gar keinen Anlass.

23 Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich, weil der Anfechtungstatbestand auf Kenntnis des Gläubigers abstellt. Fahrlässigkeiten im betriebseigenen Mahnwesen allein genügen jedoch nicht auf Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit zu schließen.

24 Nichts anderes gilt für den Anfechtungstatbestand des § 133 InsO, weil auch der Eintritt der gesetzlichen Vermutungswirkung einer vom Schuldner begangenen vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung erst dann eintritt, wenn der Gläubiger gewusst hat, dass die Zahlungsunfähigkeit droht. Auch hier reicht fahrlässiges Verhalten nicht aus, eine Anfechtbarkeit der Zahlungen zu begründen.

25 Die Klage war deshalb abzuweisen.

II.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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