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S 25 SO 13/18 ER•SG Magdeburg 25. Kammer, 2018-07-20, S 25 SO 13/18 ER
S 25 SO 13/18 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 2520.07.2018
Die Entscheidung der Eltern gegen eine Operation mit Cochlea-Implantaten kann nicht dazu führen, dass die Gewährung notwendiger Eingliederungshilfen unter Verweis auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz verwehrt wird. (Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2018-07-20
Aktenzeichen: S 25 SO 13/18 ER
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 S 2 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 2 SGB 12, § 55 Abs 2 SGB 9 ... mehr
Die Entscheidung der Eltern gegen eine Operation mit Cochlea-Implantaten kann nicht dazu führen, dass die Gewährung notwendiger Eingliederungshilfen unter Verweis auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz verwehrt wird. (Rn.31)
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten eines Gebärdensprachendolmetschers/-in einer in der Kindertagesstätte der Antragstellerin für drei Stunden täglich, maximal 15 Stunden wöchentlich, übertragenden Gebärdensprachendolmetschers/-in im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31.12.2018, zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1 I. Die Antragstellerin beantragt mit ihrem beim hiesigen Sozialgericht am 8. Februar 2018 eingegangen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Tätigkeit einer Kindergartenassistenz in Form einer Gebärdendolmetscherin oder Kommunikationsassistentin im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zu übernehmen.
2 Bei der Antragstellerin besteht seit ihrer Geburt eine höchstgradige Höreinschränkung beidseits. Sie ist mit verordneten Hörgeräten versorgt. Eine Versorgung mit einem Cochlea-Implantat erfolgte nicht, da die Eltern der Antragstellerin diesen medizinischen Eingriff nicht vornehmen lassen wollen. Der Vater der Antragstellerin verweist insofern auf eigene schlechte Erfahrungen hinsichtlich der Versorgung mit einem Cochlea- Implantat.
3 Die Antragstellerin wird seit März 2016 in der integrativen Kindertagesstätte "Kuschelhaus" in M. als integratives Kind mit 50 Stunden pro Woche betreut. Derzeit wird die Antragstellerin von ihren Eltern 7:00 Uhr morgens in die Kita gebracht und nachmittags gegen 16:00 Uhr abgeholt. Daneben erhält die Antragstellerin ambulante Leistungen beim Antragsgegner im Rahmen der Hörfrühförderung durch die Frühförderstelle "M.". Diese wurden seit September 2017 von einer wöchentlichen Einheit auf zwei Einheiten erhöht. Weder die Pädagogen in der Kita noch die Hörfrühförderin sind ausgebildete Gebärdensprachendolmetscher, sondern beherrschen vielmehr nur vereinzelte Gebärden bzw. Gesten.
4 Die Eltern der Antragstellerin stellten für diese am 14.01.2017 einen Antrag auf Gewährung der Eingliederungshilfe in Form einer Kindergartenassistenz durch einen Gebärdendolmetscher in der integrativen Kindertagesstätte. Mit Bescheid vom 19.7.2017 lehnt der Antragsgegner den Antrag ab. Mit Schreiben vom 30.7.2017 legten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Antragstellerin Widerspruch ein und reichten unter anderem einen Kostenvoranschlag über 1320,- Euro für eine Kita-Assistenz der Gebärdensprachendolmetscherin Frau A. W. für 5 Tage a 3 Zeitstunden (15 Stunden) ein.
5 Mit Schreiben des Antragsgegners vom 08.01.2017 wurde die Antragstellerin zu den Gründen, warum die verordneten Hörgeräte nicht genutzt werden, angehört. Eine Stellungnahme hierauf erfolgte nicht.
6 Der Widerspruch ist bislang noch nicht beschieden.
7 Die Antragstellerin beantragte am 08.02.2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin meint, dass bei ihr durch die Nichtgewährung der Assistenz ein gegenwärtiger erheblicher Nachteil entstehe. Ohne die begehrte ambulante Eingliederungshilfe sei sie behinderungsbedingt nicht in der Lage, am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können. Es reiche für die weitere soziale, kognitive und emotionale Entwicklung nicht aus, dass sich die Erzieher/-innen lediglich in Ansätzen mittels Gebärdenunterstützender Kommunikation mit ihr verständigen. Bei der Gebärdensprache handelt es sich um eine eigenständige Sprache. Die Entscheidung der Eltern gegen eine Versorgung mit Cochlea- Implantaten könne nicht dazu führen, dass dem Kind die nötigen Eingliederungshilfen nicht gewährt werden würden.
8 Die Antragstellerin beantragt,
9 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Kindergartenassistenz (Gebärdendolmetscherin/Kommunikationsassistenten) für die Antragstellerin in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.
10 Der Antragsgegner beantragt,
11 den Antrag abzulehnen.
12 Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass mit der Hörgeräteversorgung und den bisher bewilligten Eingliederungshilfen (Hörfrühförderung und integrativer Kindergarten) der notwendige Hilfebedarf der Antragstellerin gedeckt sei.
13 Insbesondere sei nicht verständlich, warum die Eltern eine Versorgung mit Cochlea- Implantaten ablehnen. Vielmehr sei die Versorgung mit Cochlea-Implantaten zumutbar und deswegen die Sozialhilfe nachrangig. Der Einsatz eines Gebärdensprachendolmetschers könne kontraproduktiv sein, da die anderen Kinder die Gebärdensprache nicht beherrschen und es eher zu einer Isolation anstatt einer Inklusion käme. Die Antragstellerin sei im Kindergarten gut integriert und könne sich mittels einfacher Gebärden mit den heilpädagogischen Erziehern unterhalten. Die Gebärdensprache könne Sie durch die Eltern vollständig erlernen.
14 Des Weiteren bestände keine Pflicht zum Besuch einer Kindertagesstätte analog der Verpflichtung zum Schulbesuch. Es sei auch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, ein größtmögliches Maß an Hilfen herbeizuführen.
15 Die Kammer hat sich die letzten ärztlichen Befundunterlagen des Universitätsklinikums M. vom 30.10.2015 sowie eine Stellungnahme der Hörakustikerin Frau S. S. vom 22.12.2017 nebst erstellten Audiogramm von der Antragstellerin vorlegen lassen. Das Universitätsklinikum M. hält einen Spracherwerb der Antragstellerin aufgrund der höchstgradigen Schwerhörigkeit auch unter Versorgung mit Hörgeräten nicht für wahrscheinlich. Nach dem eingereichten Audiogramm kann die Antragstellerin mit den an der Leistungsgrenze agierenden Hörgeräten – wenn überhaupt – nur wenige Geräusche wahrnehmen bzw. erahnen. Des Weiteren hat die Kammer von der Kindertagesstätte "Kuschelhaus" den letzten Entwicklungsbericht vom März 2018 und eine Entwicklungseinschätzung der Dipl. Heilpädagogin Frau K. R. der Interdisziplinären Frühförderstelle "Mogli" vom 11.07.2018 eingeholt. Laut Entwicklungsbericht der Kindertagesstätte "Kuschelhaus" reagiert die Antragstellerin vermehrt mit sozialem Rückzug und Verweigerungshaltung. Die Antragstellerin zeigt bereits Entwicklungsrückstände im Spiel und in der Sozialkompetenz. Die Hörfrühförderin führt aus, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, sich lautsprachlich im Rahmen des Kindergartenalltags zu verständigen. Der Versuch einer Alltagsbegleitung scheiterte an mangelnder Kommunikationsfähigkeit.
16 Ferner fand am 17.07.2018 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
18 II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Der Antragsgegner hat die Kosten für einen / eine in der Kindertagesstätte der Antragstellerin für drei Stunden täglich, maximal 15 Stunden wöchentlich, übertragenden Gebärdensprachendolmetscher/-in im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu übernehmen.
19 Einen dahingehenden Anspruch hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Das Gericht hält insofern das auf Übernahme der vorgenannten Kosten gerichtete Begehren der Antragstellerin für offensichtlich begründet, so dass auch der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft ist.
20 Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 596/05, BVerfGK 5, 273 = NVwZ 2005, S. 927). Nach dieser Rechtsprechung müssen sich die Gerichte im Übrigen stets schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.
21 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in den grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Hinzu kommt, dass Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch insoweit in einer Wechselbeziehung zueinander stehen als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache (dem Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt.
22 Ist die Klage in der Hauptsache folglich offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist daher dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben.
23 Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachendolmetscher/-in in dem tenorierten zeitlichen Umfang glaubhaft gemacht. Nach § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) wesentlich in der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
24 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin zum berechtigten Personenkreis im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX, § 1 Nr. 5 der Verordnung nach § 60 SGB XII gehört.
25 Nach § 53 Abs. 3 S. 2 SGB XII liegt der Schwerpunkt der Eingliederungshilfe in der Aufgabe, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu erleichtern. Dieses Ziel schließt alle Maßnahmen ein, die den Leistungsberechtigten den Kontakt mit ihrer Umwelt (nicht nur mit Familie und Nachbarschaft) ermöglicht und erleichtert (vgl. Schellhorn/Hohm/Schneider – Schneider, Kommentar zum SGB XII, 19. Aufl., § 53 SGB XII, Rn. 49). Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII daher insbesondere auch die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. § 55 SGB IX. In dem – nicht abschließenden – Leistungskatalog des § 55 Abs. 2 SGB IX sind insofern auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sowie Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben aufgeführt.
26 Der behinderte Mensch soll nach Möglichkeit durch die Gewährung von Eingliederungshilfen einem nicht behinderten Menschen gleichgestellt werden. Der Hilfebedürftige soll Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von nichtbehinderten Menschen ähnlich wie diese zu leben. Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich demnach nach der Art des Bedarfes. Die Leistungen müssen geeignet und auch angemessen sein, den individuellen und sozialhilferechtlich relevanten Hilfebedarf zu decken. Der Umfang der zu gewährenden Sozialhilfeleistungen hat sich nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 SGB XII stets nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu richten, insbesondere nach der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Aus diesem Bedarfsdeckungsprinzip folgt, dass im Sozialhilferecht grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf abzudecken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 C 6.11), jedoch der Umfang der Sozialhilfe auf das notwendige Maß beschränkt ist. Nach alledem kann die Eingliederungshilfe auch die Stellung eines Gebärdendolmetschers einschließen, soweit dieser erforderlich ist, damit ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilhaben kann.
27 Dies ist vorliegend der Fall:
28 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann die Antragstellerin nicht auf das Tragen der Hörgeräte beidseits verwiesen werden. Aus den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten ärztlichen Befundberichtes des Universitätsklinikums M. vom 30.10.2015 ergibt sich, dass bei höchstgradiger Schwerhörigkeit ein verbaler Spracherwerb auch mit Hörgeräteversorgung bei der Antragstellerin nicht zu erwarten ist. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der Hörakustikerin, die mitteilt, dass die Antragstellerin mit den Hörsystemen, wenn überhaupt, nur wenige Geräusche erahnen/wahrnehmen – nicht direkt hören bzw. zuordnen kann. Die bereits an der Leistungsgrenze arbeitenden Hörsysteme sind zu schwach und dies entsprechend auch bei sehr lauten Pegeln. Das deckt sich auch mit dem subjektiven Empfinden des Vaters der Antragstellerin, welcher im Erörterungstermin vom 17.07.2018 eindrücklich schilderte, dass die Antragstellerin während einer audiometrischen Untersuchung bei extremer Lautstärke nicht reagierte, obwohl es selbst für ihn, der über ein minimales Resthörvermögen verfügt, schon viel zu laut war.
29 Die Antragstellerin kann auch nicht auf die Versorgung mit Cochlea-Implantaten verwiesen werden. Bei dem Cochlea-Implantat handelt es sich um eine Hörprothese für Gehörlose, deren Hörnerv als Teilorgan der auditiven Wahrnehmung noch funktionsfähig ist. Die Eltern der Antragstellerin lehnen die Versorgung mit einem Cochlea-Implantat ab. Insofern ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 GG sowie Art. 6 GG im Kernbereich tangiert, wenn die Zustimmung der Eltern zu diesem medizinischen Eingriff durch einen Teilentzug des elterlichen Sorgerechts gem. § 1666 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BGB ersetzt werden soll. Die Kammer hat bei summarischer Prüfung erhebliche Bedenken ob ein solches familiengerichtliches Verfahren Erfolg hätte (siehe hierzu ausführlich: Drygala/Kenzler, FamRZ 2018, 156-161). Nach bisherigen Kenntnisstand ist eine diesbezügliche familiengerichtliche Entscheidung noch nicht getroffen wurden, wohl aber ein Verfahren vor dem Amtsgericht Goslar, Aktenzeichen 12 F 226/17 SO, anhängig. Einen Fall der Gefährdung des Kindeswohls, welcher allein das Eingreifen staatlicher Stellen in Bezug auf das natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder rechtfertigen könnte, vermag die Vorsitzende nicht zu erkennen. Die Kammer macht in dem Zusammenhang auch auf die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention aufmerksam. Dieses Völkerrecht hat bei der Auslegung nationaler Regelungen Einfluss zu finden (BVerfGE 128,
30 326). Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält in Art. 24 Absatz 3b eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, die gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und der Gesellschaft insgesamt dadurch zu unterstützen, dass sie das Erlernen der Gebärdensprache erleichtern und die sprachliche Identität der Gehörlosen fördern sollen. Die Gebärdensprache ist ferner als eigenständige Sprache anerkannt.
31 Nach alledem ist die Entscheidung der Eltern gegen eine Operation mit Cochlea-Implantaten vertretbar und daher vom Recht hinzunehmen. Sie kann nicht dazu führen, dass der Antragstellerin dadurch die Gewährung notwendiger Eingliederungshilfen unter Verweis auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz verwehrt wird. Der Antragsgegner darf im Rahmen der Erbringung von Eingliederungsleistungen den elterlichen Entschluss gegen den medizinischen Eingriff dementsprechend nicht als Ausschlusskriterium heranführen. Es kann folglich dahin stehen, ob Amtsärzte der Landeshauptstadt M. eine Indikation für ein Cochlea- Implantat sehen und mit dem Einsatz dieser Hilfsmittel und den bisher bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe die Teilhabe der Antragstellerin als gewährleistet einschätzen.
32 Nur am Rande sei zudem bemerkt, dass auch nach einer Implantation ein intensives langes Hörtraining erforderlich sein dürfte, um die neuen akustischen Reize zu verarbeiten. Es ist gerade nicht so, dass mit der Versorgung mit Cochlea-Implantaten von einem Tag auf den anderen ein "Hören" gegeben ist. Die Kammer hält es nicht für abwegig, dass auch während der Begleitung dieses Lernprozesses Eingliederungshilfe in Form eines Gebärdensprachendolmetschers gewährt werden müsste.
33 Schließlich stellt der Einsatz eines Gebärdensprachendolmetschers/-in auch eine geeignete Eingliederungsmaßnahme für die Antragstellerin dar, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und in der Umgebung von nichtbehinderten Menschen ähnlich wie diese zu leben. Die Kammer geht davon aus, dass mit der tenorierten Hilfestellung eine Eingliederung in den Gruppenalltag in der von der Antragstellerin besuchten integrativen Kindertagesstätte "Kuschelhaus" erfolgt. Derzeit ist davon vor allem in Hinblick auf die eindrücklichen Schilderungen im Entwicklungsbericht der Kindertagesstätte aus dem März 2018 nicht auszugehen. Die dreijährige Antragstellerin zeigt bereits jetzt schon Entwicklungsrückstände im Spiel- und in der Sozialkompetenz. Sie nimmt selten Kontakt zu den Pädagogen auf, da sie offenbar schon ein Bewusstsein darüber hat, dass die betreuenden Pädagogen aufgrund fehlender Kommunikationsmöglichkeiten mit ihr nicht kommunizieren können. Sie hat auch wenig Kontakt zu anderen Spielkameraden. Lediglich zu zwei gleichaltrigen Kindern nimmt sie Kontakt mittels Körperkontakt auf. Es ist weder den Pädagogen in der Kindertagesstätte noch der Hörfrühförderin mangels Kenntnisse der Gebärdensprache möglich, Spielmaterialien ausreichend zu erklären. Die Antragstellerin bleibt damit zwangsläufig bei einer Vielzahl von kindgerechten Aktivitäten im Kindergartenalltag (Buchbetrachtungen, kleine Rollenspiele, Bewegungslieder ect.) außen vor. Auch wenn die Antragstellerin durch Beobachtung in der Lage ist, die Abläufe im Tagesgeschehen zu verinnerlichen bzw. Rückschlüsse für das eigene Handeln zu ziehen, so ist allein damit doch noch lange nicht eine Integration in den Kindergartenalltag erreicht. Dies zeigt sich auch eindrücklich dadurch, dass die Antragstellerin immer häufiger eine Verweigerungshaltung, sowohl bei Angeboten durch die Pädagogen der Gruppe, den Anforderungen im alltäglichen Geschehen als auch bei der Höhrfrühförderung, einnimmt. Sie entzieht sich zunehmend dem Geschehen, indem sie den Blickkontakt vermeidet oder die Augen gänzlich schließt. Im Entwicklungsbericht der Kindertagesstätte ist von altersuntypischem sozialem Rückzug die Rede. Die Antragstellerin wirkt oft resigniert über das Unverständnis ihres Umfeldes. Nach alledem hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass ein weiteres Zuwarten nicht mehr hinnehmbar ist, ohne nicht sehenden Auges die Gefahr einer allumfassenden erheblichen kognitiven Entwicklungsstörung in Kauf zu nehmen, so wie auch im Entwicklungsbericht des Kindergartens angezeigt.
34 Dieser Gefahr und dem weiteren sozialem Rückzug des Kindes kann mit der Dolmetscherassistenz begegnet werden. Denn nur dadurch ist es möglich, der Antragstellerin Spielmaterialien und die täglichen Spielangebote im Kindergarten zu erklären und beim Kontaktaufbau mit anderen Kindern zu helfen. Die Antragstellerin ist mit ihren 3 Jahren nunmehr in einer Lebensphase, in der Kinder nicht mehr nur nebeneinander spielen, sondern sich vermehrt miteinander, beispielsweise im Rahmen von Rollenspielen, beschäftigen und ausprobieren. Diese ersten zwischenmenschlichen Erfahrungen auch außerhalb der Kernfamilie sind nach Ansicht der Vorsitzenden für die kindliche Entwicklung unverzichtbar. Es ist daher wichtig, dass sich die Antragstellerin im Gruppenalltag sowohl mit den anderen Kindern als auch mit den Pädagogen verständigen kann. Erst dann ist sie in der Lage, sich gleichfalls aktiv im Kindergartenalltag einzubringen. Genau dies entspricht dem Sinn und Zweck einer Eingliederungshilfe.
35 Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass es – anders als bei der Schulpflicht - keine Pflicht zum Besuch einer Kindertagesstätte gibt. Würde man diesem Argumentationsmuster folgen, so würde man die wesentliche Zielsetzung der Eingliederungshilfe, nämlich die Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und Eingliederung in die Gesellschaft, vollständig unterlaufen. Die Kammer hält auch den tenorierten Umfang der zeitlichen Leistungen eines Gebärdensprachendolmetschers/-in für erforderlich. Nach dem eingereichten Kostenvoranschlag der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und den Ausführungen der Eltern der Antragstellerin im Termin sind 5 Tage a 3 Zeitstunden ausreichend, aber auch erforderlich. Die Antragstellerin befindet sich die überwiegende Zeit des Tages (von 7:00 Uhr morgens bis 16:00 Uhr nachmittags) in der Betreuung im Kindergarten. Es ergeben sich somit abzüglich der Mittagsschlafenszeit weit mehr als täglich drei Stunden Spielzeiten, in denen die Antragstellerin mit ihrer Umwelt kommuniziert.
36 Nach alledem ist der Antrag begründet.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 193, 183 SGG.
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