Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2019-01-17, 2 Sa 322/16 E

2 Sa 322/16 EArbeitsgericht / 2. Kammer17.01.2019

Regest

Den Anspruch stellenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Entgeltgruppe. Enthält die maßgebliche Fallgruppe Merkmale, die eine Heraushebung gegenüber den Anforderungen einer Ausgangsfallgruppe begründen, hat der Arbeitnehmer substantiiert Tatsachen vorzutragen, aus denen sich im Wege eines wertenden Vergleichs die geforderte Heraushebung der ihm dauerhaft übertragenen Tätigkeit ergibt (hier: begehrte Eingruppierung nach Anl 1 Teil V Abschn 3 Entgeltgr 8 Fallgr 6 TV EntgO).(Rn.53)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer — 2 Sa 322/16 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-17

Aktenzeichen: 2 Sa 322/16 E

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2019:0117.2SA322.16E.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Anl 1 Teil V Abschn 3 Entgeltgr 8 Fallgr 6 TV EntgO Bund, § 12 TVöD, § 138 ZPO

Orientierungssatz

Den Anspruch stellenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Entgeltgruppe. Enthält die maßgebliche Fallgruppe Merkmale, die eine Heraushebung gegenüber den Anforderungen einer Ausgangsfallgruppe begründen, hat der Arbeitnehmer substantiiert Tatsachen vorzutragen, aus denen sich im Wege eines wertenden Vergleichs die geforderte Heraushebung der ihm dauerhaft übertragenen Tätigkeit ergibt (hier: begehrte Eingruppierung nach Anl 1 Teil V Abschn 3 Entgeltgr 8 Fallgr 6 TV EntgO).(Rn.53)

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