VG Magdeburg 8. Kammer, 2019-01-11, 8 B 136/19

8 B 136/19Verwaltungsgericht / Chamber 811.01.2019

Regest

Auch durch einen Eilantrag im Folgeverfahren gegen eine Überstellungsentscheidung wird der Lauf der Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt.

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 8. Kammer — 8 B 136/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-11

Aktenzeichen: 8 B 136/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, § 71 Abs 4 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 S 6 AsylVfG 1992, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7I VwGO

Leitsatz

Auch durch einen Eilantrag im Folgeverfahren gegen eine Überstellungsentscheidung wird der Lauf der Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 08.11.2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses 1 B 602/18 MD vom 08.11.2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Antragstellerin hat keine veränderten Umstände oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen, die eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung zu seinen Gunsten zu rechtfertigen vermögen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).

3 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO sechs Monate betragende Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Denn der Lauf der Überstellungsfrist hat noch nicht bereits mit der fiktiven Übernahmeerklärung der italienischen Behörden am 19.06.2018 begonnen.

4 Der Beginn der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO wird in Art. 29 Abs. 1, 1. Unterabsatz Dublin-III-VO geregelt. Hiernach erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Danach kann der Lauf der 6-monatigen Überstellungsfrist entweder mit der Übernahmeerklärung des zuständigen Mitgliedstaates oder mit der gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsbehelf beginnen, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass die Zuständigkeit in nicht zurechenbarer Weise auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, weil dessen Behörden aus Rechtsgründen an einer Vollziehung bzw. Vollstreckung gehindert sind. Dem ersuchenden Mitgliedstaat soll auch in diesen Fällen in vollem Umfang eine 6-Monats-Frist zur Regelung der technischen Probleme bei der Bewerkstelligung der Überstellung zur Verfügung stehen, so dass die Frist für die Durchführung der Überstellung erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich noch die Modalitäten zu regeln bleiben (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-II-VO: EuGH, U. v. 29.01.2009 - C-19/08 -, juris; VG Magdeburg, B. v. 28.05.2014 - 2 B 146/14 MD -).

5 Der in der Dublin-III-VO verwendete Begriff der aufschiebenden Wirkung ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, sondern ist in einem weiteren Sinn als nach dem deutschen Verwaltungsprozessrecht zu verstehen. Dem Rechtsbehelf ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des EuGH auch dann aufschiebende Wirkung im Sinne der Dublin-III-VO beizumessen, wenn dieser zu einer Aussetzung des Vollzuges führt und insoweit ein Vollstreckungshindernis darstellt (VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 -, juris, Rdnr. 19 m. w. N.).

6 Der Eilantrag der Antragstellerin vom 22.10.2018 hatte „aufschiebende Wirkung“ in diesem weiteren Sinn. Gemäß § 71 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist die Abschiebung eines von der Ablehnung eines Folgeantrages (vorliegend zu einer Überstellungsentscheidung) betroffenen Asylbewerbers - bei rechtzeitiger Antragstellung - vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig. Die Antragstellerin konnte aufgrund dieses gesetzlichen Vollstreckungshindernisses seit dem 22.10.2018 nicht nach Italien überstellt werden. Der Antragsgegnerin und den beteiligten Ausländerbehörden stand nach der Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 22.11.2018 nicht mehr die volle Frist von 6 Monaten für die Organisation und Durchführung der Überstellung des Antragstellers zur Verfügung. Weil dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss, beginnt die Frist zur Durchführung der Überstellung erst dann zu laufen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dem unionsrechtlichen Begriff der "aufschiebenden Wirkung" eines Rechtsbehelfs unterfällt mithin unabhängig von der terminologischen Einordung nach nationalem Recht auch das allein mit der Antragstellung bewirkte gesetzliche Abschiebungsverbot. Demzufolge stellt die Aussetzungswirkung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG einen Fall der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1, 1. Unterabsatz Dublin-III-VO mit der Folge dar, dass die Frist von 6 Monaten für die Überstellung die Antragstellerin mit dem Wirksamwerden der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erneut in Lauf gesetzt worden ist (vgl. zur identischen Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG: BVerwG, U. v. 26.05.2016 – 1 C 15.15 -, juris, Rdnr. 11 m. w. N.).

7 Das Gericht sieht auch keinen Anlass den Beschluss 1 B 602/18 MD vom 08.11.2018 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

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