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S 24 R 407/13•SG Dessau-Roßlau 24. Kammer, 2014-06-04, S 24 R 407/13
S 24 R 407/13Sozialversicherungsgericht / Chamber 2404.06.2014
1. Hat das Gericht in einem sozialgerichtlichen Verfahren über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente auf der Basis bestehender Befunde ein Sachverständigengutachten eingeholt, so muss es im Rahmen der Amtsermittlungspflicht jedenfalls dann kein weiteres Gutachten in Auftrag geben, wenn seit der Begutachtung keine neuen fachärztlichen Behandlungen des Betroffenen stattfanden und auch keine neuen Befunde erhoben wurden.(Rn.24) 2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente (hier: Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen verneint).(Rn.22) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 26. Januar 2017, L 3 R 366/14, Urteil nachgehend BSG, 30. Mai 2017, B 13 R 79/17 B, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-04
Aktenzeichen: S 24 R 407/13
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 Abs 1 S 1 SGB 6, § 103 SGG
Rechtskraft: ja
Hat das Gericht in einem sozialgerichtlichen Verfahren über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente auf der Basis bestehender Befunde ein Sachverständigengutachten eingeholt, so muss es im Rahmen der Amtsermittlungspflicht jedenfalls dann kein weiteres Gutachten in Auftrag geben, wenn seit der Begutachtung keine neuen fachärztlichen Behandlungen des Betroffenen stattfanden und auch keine neuen Befunde erhoben wurden.(Rn.24)
Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente (hier: Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen verneint).(Rn.22)
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 26. Januar 2017, L 3 R 366/14, Urteil nachgehend BSG, 30. Mai 2017, B 13 R 79/17 B, Beschluss
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
1 Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
2 Der am … 1966 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 12.06.2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beklagten lag ein orthopädisches Gutachten der Dr. W vom 23.02.2011 vor, in dem ein Leistungsvermögen von über sechs Stunden für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von Zwangshaltung und Verdrehbewegung des Rumpfes, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne kniende und hockende Tätigkeiten eingeschätzt wurde. Nach Einholung eines Befundberichtes der Allgemeinmedizinerin Dr. J vom 13.08.2012 mit orthopädischen und radiologischen Befunden aus August 2011 sowie Januar und April 2012 beauftragte die Beklagte den Facharzt für Orthopädie Dr. W mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In seinem Gutachten vom 24.10.2012 diagnostizierte der Sachverständige beim Kläger chronisch-degeneratives Lumbalsyndrom, lumbales Wurzelreizsyndrom rechts (L4/5 und L5/S1), chronisch degeneratives Cervicalsyndrom, latente talocrurale Chondropathie rechts, latente humero-ulnare Chondropathie links sowie Arthritisurica. Bei der klinischen und röntgenologischen Untersuchung fanden sich jeweils in etwa adäquate pathologische Substrate, wobei gravierende Gelenkalterationen im Ellenbogen- und Sprunggelenksbereich nicht Vorlagen. Schweres Heben und Tragen sowie gebückte Stellung sollten vermieden werden. Der Sachverständige schätzte ein, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen vollschichtig ausführen. Zur Vorbeugung einer Beschwerdeverschlechterung sei das Einsetzen ambulant-konservativer (physiotherapeutischer) Maßnahmen sinnvoll. Mit einer wesentlichen Besserung sei kaum zu rechnen. Nach sozialmedizinischer Stellungnahme vom 09.12.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 03.01.2013 ab.
3 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2013 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei dem Kläger liege ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Eine wesentliche Befundänderung sei seit dem orthopädischen Gutachten vom Februar 2011 nicht eingetreten. Es bestehe eine Sprunggelenksarthrose beidseits ohne gravierende Funktionseinschränkung. Eine spezifische Schmerztherapie werde nicht durchgeführt.
4 Mit seiner am 20.08.2013 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter.
5 Der Kläger meint, die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente lägen vor. Er verweist auf erhebliche Beschwerden des Bewegungs- und Haltungsapparates sowie eine Beeinträchtigung der Herz-Kreislauf-Funktion. Diese erforderten einen ständigen Haltungswechsel und Entlastung. Der Kläger trägt vor, schon bei der Verrichtung leichter Tätigkeiten im Haushalt treten erhebliche Schmerzzustände auf, die es erforderten, immer wieder Pausen einzulegen. Durchgeführte Therapien hätten keinen Erfolg gebracht. Es bestünde eine Verschlechterung der Blutwerte aufgrund der dauerhaften Einnahme von Schmerzmitteln. Durch die ständigen Schmerzen könne er sich nicht in dem erforderlichen Maße auf eine Vollzeittätigkeit konzentrieren.
6 Der Kläger beantragt,
7 der Bescheid der Beklagten vom 03.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auf Dauer zu gewähren.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Renten- und Widerspruchsbescheid, in denen die Sach- und Rechtslage umfassend und schlüssig gewürdigt worden sei.
11 Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung Befundberichte der den Kläger behandelnden Arzte eingeholt. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. J hat in ihrem Befundbericht vom 21.10.2013 angegeben, bei dem Kläger lägen immer gleiche Beschwerden vor. Tätigkeiten für sechs Stunden und mehr könne der Kläger nur als Hausmeister mit leichten Arbeiten ohne Überkopfarbeiten ausführen. Dr. W., Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, hat mit Befundbericht vom 18.10.2013 über den Zeitraum Juni 2012 bis November 2012 berichtet. Retroperspektiv könne der Kläger im Zeitpunkt November 2012 noch sechs Stunden oder mehr leichte körperliche Arbeiten mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Nach November 2012 erfolgte keine Vorstellung mehr. Es habe keinen sicheren Anhalt für Rheumatoide Arthritis und Kollagenose gegeben. Bei dem Kläger ist ein Verdacht auf Reaktive Arthritis und Arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Dem Befundbericht beigefügt sind MRT Befunde der Hand links aus April 2012 und Röntgenbefunde beider Hände und Füße vom 20.09.2012. Mit Befundbericht vom 27.10.2013 hat der Dipl. Med. Z., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die festgestellte Diagnose Angstdepression mitgeteilt. Die Frage nach der Möglichkeit des Klägers noch sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte körperliche Arbeit zu verrichten wurde positiv bejaht. Über den Zeitraum Januar 2008 bis November 2012 hat der Facharzt für Orthopädie Dr. H berichtet. Es seien ca. Mitte 2012 Schulterbeschwerden hinzugekommen und erstmals Anfang 2012 Handgelenksbeschwerden vorgetragen worden. Während der angegebenen Behandlungszeit sei der Kläger in der Lage gewesen, leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr zu verrichten.
12 Unter Bezugnahme auf die den Beteiligten übersandten Befundberichte beantragte der Kläger schriftlich die Begutachtung durch einen orthopädischen und Psychiatrischen Sachverständigen.
13 Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.03.2014 wurde darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nach 2012 nicht mehr in fachorthopädischer/rheumatischer Behandlung befand und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung des Klägers von Amts wegen nach aktuellem Sachstand nicht beabsichtigt ist.
14 Der Kläger übersandte einen Befundbericht der Hausärztin, wonach eine Erhöhung der Leberwerte durch Schmerzmitteleinnahmen geschehen kann, aber ebenso durch die Nebenwirkungen der Blutdrucktabletten.
15 Mit Terminsladung vom 16.04.2014 wurde der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind.
16 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
I.
17 Die zulässige Klage ist unbegründet.
18 Der Bescheid der Beklagten vom 03.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
19 Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - teilweise erwerbsgemindert sind. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
20 Nach Überzeugung der Kammer ist der Kläger imstande, noch sechs Stunden und mehr täglich arbeitstätig sein. Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers in Folge von Krankheit eingeschränkt. Er ist jedoch noch in der Lage, arbeitstäglich sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen oder Sitzen unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten Einschränkungen bestehen für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen, Arbeiten mit häufigem Bücken und Hocken, für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen sowie Zwangshaltungen und Verdrehbewegungen des Rumpfes.
21 Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer in der Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Befunde und sachverständigen Einschätzungen.
22 Die Kammer folgt insoweit aufgrund eigener Urteilsbildung den überzeugenden Feststellungen der Gutachter Dr. W. und Dr. W.. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vom 23.02.2011 und 24.10.2012 verwertet die Kammer im Rahmen des Urkundenbeweises nach § 118 Abs. 3 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung. Die Sachverständigen kommen aufgrund der erhobenen Befunde und hierauf begründeten Diagnosen zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Leistungsfähigkeit in qualitativer Hinsicht nicht jedoch in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Auf der Grundlage der umfangreich erhobenen, nicht wesentlich voneinander abweichenden Befunde der Gutachter hält die Kammer die Einschätzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Klägers für schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige Dr. W hat den Kläger wie auch zuvor die Sachverständige W eingehend untersucht und umfassende Befunde sowie die Anamnese erhoben. Er hat die medizinischen Befunde und Unterlagen in seine Begutachtung einbezogen und kritisch gewürdigt. So konnte der Sachverständige feststellen, dass bei der klinischen und röntgenologischen Untersuchung sich jeweils in etwa adäquate pathologische Substrate fanden, wobei gravierende Gelenkalterationen im Ellenbogen- und Sprunggelenkbereich nicht Vorlagen. Die Sprunggelenke waren frei beweglich ohne Bewegungsschmerz, in den Schultergelenken fand sich kein Bewegungsoder Anspannungsschmerz. Die Fingergelenke waren frei beweglich bei kräftiger grober Handkraft beiderseits. In den orthopädischen Befunden der Wirbelsäule ergaben sich keine schwergradigen Funktionseinschränkungen, insbesondere keine neurologischen Ausfälle.
23 Daneben geben die im Klageverfahren von den behandelnden Ärzten eingeholten Befundberichte keinen Anlass, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Sie bestätigen die bekannten Diagnosen und Befunde. Die den Kläger behandelnden Ärzte bestätigen ein sechsstündiges Leistungsvermögen und geben in Übereinstimmung mit der sachverständigen Leistungseinschätzung Einschränkungen qualitativer Hinsicht an. Ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen des Klägers lässt sich nicht ableiten. Die Befunde werden als konstant angegeben. Soweit der Orthopäde Dipl. Med. Z über hinzugekommene Beschwerden der Schulter und Handgelenke berichtet, so wurden diese bereits in der Begutachtung im Oktober 2012 einbezogen, da die neuen Beschwerden bereits Anfang bzw Mitte 2012 auftraten. Die angeratene Abklärung durch einen Rheumatologen brachte kein Ergebnis, da kein Anhalt für ein rheumatologisches Geschehen bestand.
24 Aus diesem Grund und der einhelligen Einschätzung der den Kläger behandelnden Fachärzte hinsichtlich des Vorliegens eines sechsstündigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten war der medizinische Sachverhalt nicht weiter von Amts wegen aufzuklären. Es bestanden insbesondere keine Anhaltspunkte für die Veranlassung einer weiteren Begutachtung des Klägers von Amts wegen. Abweichende Befunde zu den im Sachverständigengutachten im Oktober 2012 konnten nicht ermittelt werden, die eine erneute Begutachtung hätten indizieren können. Da sich der Kläger im Jahr 2013 nicht in weiterer fachärztlicher Behandlung befand, konnten auch in dieser Hinsicht keine weiteren Ermittlungen zur Erlangung aktueller Befunde oder Funktionseinschränkungen durchgeführt werden. Die vom Kläger angeregte weitere Begutachtung war von Amts wegen nicht zu veranlassen. Das Gericht hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nur dann selbst einen Sachverständigen zu bestellen, wenn andere Gutachten nicht ausreichen um die klärungsbedürftigen Fragen zu beantworten. Die Erstellung eines weiteren Gutachtens erweist sich als nicht zielführend. Es liegt ein verwertbares schlüssiges Sachverständigengutachten vor. Veränderte Befunde sind seit Erstellung des Gutachtens nicht erhoben worden. Aus dem bloßen Klägervortrag lassen sich keine substantiierten Anhaltspunkte entnehmen, die eine weitere Begutachtung veranlassen. Denn zu entscheiden war über den Antrag vom 12.06.2012 und die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten. Im Laufe des Verfahrens wesentliche Verschlechterungen sind wie bereits beschrieben nicht dokumentiert. Das Klageverfahren dient nicht dazu, ohne greifbare Anhaltspunkte kostenaufwendige Beweisausforschung zu betreiben.
25 Die Möglichkeit der Beantragung eines Gutachtens nach § 109 SGG wurde ausdrücklich auch nach mehrfachem Hinweis auf den Abschluss der Ermittlungen von Amts wegen nicht wahrgenommen.
26 Insgesamt ergibt sich das Bild einer durch die genannten Krankheiten eingeschränkten aber nicht in zeitlicher Hinsicht aufgehobenen Leistungsfähigkeit des Klägers im Berufsleben. Mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist der Kläger nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB VI.
27 Ist der Kläger danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert, so ist er erst Recht nicht voll erwerbsgemindert.
28 Es liegt auch keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes vor. Versicherte sind trotz eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens dann als voll erwerbsgemindert zu sehen, wenn besondere gesundheitliche Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen, die eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen. Eine konkrete Tätigkeit die der Kläger auch in Ansehung der körperlichen und geistigen Einschränkungen noch verrichten kann, muss im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung nicht genannt werden. Insbesondere stellen auch die festgestellten Einschränkungen keine ungewöhnliche Leistungseinschränkungen oder spezifische Leistungsbehinderung, wie z.B. Einarmigkeit oder Einäugigkeit dar, die die Verrichtung selbst leichtester Tätigkeiten vielfältig und im erheblichen Umfang einschränken. Eine Summierung von Leistungseinschränkungen ergibt sich auch nicht aus den benannten qualitativen Einschränkungen.
29 Die festgestellten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers bewegen sich in dem Rahmen, in dem eine Pauschale Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für zulässig gehalten wird (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104).
II.
30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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