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12 W 12/17•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2017-05-15, 12 W 12/17
12 W 12/17Obergericht / Civil Chamber 1215.05.2017
Klagt der Miterbe gegen einen anderen Miterben auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an sich selbst (als Vermächtnis), so beläuft sich der Streitwert nur auf den Wert des Grundstücks abzüglich des Erbanteils des Klägers.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2017-05-15
Aktenzeichen: 12 W 12/17
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0515.12W12.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Klagt der Miterbe gegen einen anderen Miterben auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an sich selbst (als Vermächtnis), so beläuft sich der Streitwert nur auf den Wert des Grundstücks abzüglich des Erbanteils des Klägers.(Rn.2)
Zitierungen: Abgrenzung OLG Nürnberg, 16. März 2012, 12 W 444/12, NJW-RR 2012, 1105 und OLG Bamberg, 5. Oktober 1982, 5 W 55/82, JurBüro 1983, 119.
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg, 23. November 2016, 11 O 75/16
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.
1 Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die der Einzelrichter zu befinden hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
2 Klagt ein Miterbe gegen einen anderen Miterben auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an sich selbst, so ist der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Klägerinteresses zu bestimmen. Er beläuft sich nur auf den Wert des Grundstücks abzüglich des Erbanteils des Klägers (z. B. BGH, NJW 1972, 909). Da der Kläger im vorliegenden Fall zur Hälfte an der Erbengemeinschaft der Parteien beteiligt ist, beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des Grundstückswerts, somit auf 65.000,00 €. Soweit teilweise der volle Wert des Grundstücks berücksichtigt wird (z. B. OLG Nürnberg, NJW-RR 2012, 1105, und OLG Bamberg, JurBüro 1983, 119), liegt dieser Bewertung jeweils eine grundlegend abweichende Konstellation zugrunde. In jenen Fällen ist es so, dass ein Miterbe die Mitwirkung eines oder mehrerer Miterben an der Übertragung eines Grundstücks an einen Dritten bzw. einen dritten Vermächtnisnehmer verlangt. Im vorliegenden Fall ging es demgegenüber um die Auflassung an einen Miterben.
3 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Dr. Fichtner
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