Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2018-09-28, 12 Wx 15/18

12 Wx 15/18Obergericht / Civil Chamber 1228.09.2018

Regest

Eine in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene jährliche Spanndienst-Rente aus einem Rezess (hier aus dem Jahre 1839) kann auf der Grundlage von §§ 2 und 6 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom 18. Juli 1930 auch heute noch ohne Einwilligung des Betroffenen gelöscht werden, sofern bis zum 31. März 1931 kein Antrag auf Eintragung einer Aufwertungshypothek gestellt worden ist.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Quedlinburg, 25. Februar 2018, PF-216-6

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat — 12 Wx 15/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-28

Aktenzeichen: 12 Wx 15/18

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2018:0928.12WX15.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 1 GBO, § 19 GBO, § 2 GBBerG, § 6 GBBerG

Leitsatz

Eine in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene jährliche Spanndienst-Rente aus einem Rezess (hier aus dem Jahre 1839) kann auf der Grundlage von §§ 2 und 6 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom 18. Juli 1930 auch heute noch ohne Einwilligung des Betroffenen gelöscht werden, sofern bis zum 31. März 1931 kein Antrag auf Eintragung einer Aufwertungshypothek gestellt worden ist.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend AG Quedlinburg, 25. Februar 2018, PF-216-6

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Quedlinburg - Grundbuchamt - vom 25. Januar und 20. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Löschungsantrag der Beteiligten vom 23. November 2017 betreffend das im vormaligen Grundbuch von P. Blatt 216 in Abteilung II unter laufender Nr. 4 und nunmehr im Grundbuch von P. Blatt 977 in Abteilung II unter laufender Nr. 1 eingetragenen Rechtes an das Amtsgericht Quedlinburg - Grundbuchamt - zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 3. ist als Eigentümer des im Grundbuch von P. Blatt 977 eingetragenen Grundstücks im Grundbuch seit dem 7. Juni 2018 eingetragen. Das Grundstück ist in Abteilung II laufende Nummer 1 wie folgt belastet:

2 „Ein Thaler sechzehn Silbergroschen jährliche Spanndienst-Rente aus dem Rezeß vom 09.01., 17.06. und 20.08.1839 an die Pfarre zu P. . Eingetragen zf. Verfügung vom 20.02.1840 und umgeschrieben am 15.10.1942. Mit dem belasteten Grundstück hierher übertragen von Blatt 216 Abteilung II Nr. 4 am 07.06.2018.“

3 Zuvor waren die Beteiligten zu 1. und 2. in Erbengemeinschaft als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch von P. Blatt 216 eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 2017 (UR-Nr.: 1054/2017) des Notars Dr. M. Z. , W. , verkauften diese das Grundstück an den Beklagten zu 3. zu einem Kaufpreis in Höhe von 42.000,00 Euro, erklärten die Auflassung und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 3. Unter I. „Grundbuchstand und Vorbemerkung“ Nr. 3. heißt es u. a.:

4 „Die Belastung II Nr. 4 ist von Amts wegen zu löschen, was hiermit beantragt wird.“

5 Unter III. „Kaufpreis“ 1. heißt es u. a.:

6 „Der gesamte Kaufpreis ist zur Zahlung an den Verkäufer fällig, sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind:

...

7 d) Die Löschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen entweder auflagenfrei oder mit der Maßgabe vorliegen, hiervon gegen Zahlung eines Betrages Gebrauch zu machen, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis ist, wobei die Löschungsbewilligung in Abteilung II laufende Nummer 4 nicht zwingend vorzulegen ist, der Käufer übernimmt diese gegebenenfalls.“

8 Mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 23. November 2017 beantragte dieser u. a. gemäß § 15 GBO die Löschung des in Abteilung II unter laufender Nummer 4 im Grundbuch von P. Blatt 216 eingetragenen Rechtes. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 wies das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hin, dass dem Antrag, das Recht Abteilung II Nr. 4 von Amts wegen zu löschen, nicht entsprochen werden könne, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Insofern bedürfe es zur Löschung des Rechts der Einreichung einer entsprechenden Löschungsbewilligung des/der Berechtigten bzw. Rechtsnachfolger/in in der Form des § 29 GBO. Zur Behebung des Hindernisses setzte das Grundbuchamt eine Frist von einem Monat.

9 Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 wies der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten das Grundbuchamt darauf hin, dass das Recht auf Grundlage von §§ 2 und 6 GBBerG 1930 gelöscht werden könne. Daraufhin wies das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hin, dass es zur Löschung des Rechts - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 beanstandet - der Einreichung einer entsprechenden Löschungsbewilligung bedürfe. Zur Behebung des Hindernisses setzte das Grundbuchamt eine weitere Frist von einem Monat.

10 Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten in deren Namen gegen die vorgenannten Zwischenverfügungen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf das Grundbuchbereinigungsgesetz von 1930 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass das in Abteilung II unter laufender Nummer 4 im Grundbuch von P. Blatt 216 eingetragene Recht nicht mehr bestehe, weil es durch Gesetz aufgehoben worden sei. Ergänzend hat auf § 5 des Ablösungsgesetzes Preußen vom 2. März 1850 verwiesen und ausgeführt, dass P. schon immer zu Preußen gehört habe und nicht etwa zu Braunschweig der der Grafschaft Wernigerode. Sei die Abgeltungshypothek aus dem Jahre 1832 im Jahre 1850 gesetzlich aufgehoben worden, habe sie auch später nicht entstehen können. Das Recht sei also definitiv erloschen. Wenn es nicht schon 1850 erloschen sei, dann wäre es jedenfalls 1930 durch das GBBerG erloschen.

11 Es handele sich im Übrigen auch nicht um eine Ablösungshypothek, auf die dann gegebenenfalls die Vorschriften des ALR I §§ 465 ff. Anwendung finden würden und die im Übrigen auch erloschen wären.

12 Selbst wenn kein gesetzlicher Erlöschungsgrund vorliege, könne das Recht nicht mehr bestehen und müsse nach § 22 GBO gelöscht werden. Bei den Hand- und Spanndiensten habe es sich um sogenannte Frondienste gehandelt. Diese seien einem Herren gegenüber geschuldet gewesen, hier der Kirche in Gestalt einer Pfarre. Derartige Rechte seien nach heutiger Lesart in aller Regel öffentlich-rechtlicher Natur, vergleichbar mit einer Art Grundsteuer. Dies gelte hier im besonderen Maße, weil die evangelischen Kirchen auf Grund der Kirchenordnungen im 19. Jahrhundert Teil des Staates gewesen seien. Das derartige Rechte heute nicht mehr bestünden, liege auf der Hand, ebenso, dass frühere Ansprüche erloschen seien. Mit Ausgang des Mittelalters seien die geschuldeten Dienste zurückgegangen und durch Abgaben ersetzt worden. Es handele sich damit nicht um Rechte, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung, etwa einem Vertrag, begründet worden seien. Mit dem Untergang der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse im 19. Jahrhundert seien die Hand- und Spanndienste oder die geschuldeten Ersatzleistungen in Geld erloschen.

13 Mit Beschluss vom 16. April 2018 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

14 1. Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist in zulässiger Weise (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO) eingelegt worden.

15 Zwar war der Beteiligte zu 3. bei Einlegung des Rechtsmittels lediglich Vormerkungsberechtigter und als solcher weder antrags- noch beschwerdeberechtigt. Da er aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats als Eigentümer eingetragen und von der beantragten Eintragung unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist, ist seine Beschwerdeberechtigung nunmehr gegeben (z. B. OLG München, NJW-RR 2017, 7, m. w. N.).

16 Dagegen haben die Beteiligten zu 1. und 2. zwar auf Grund der zwischenzeitlich vorgenommenen Eigentumsumschreibung ihre Beschwerdeberechtigung während des Beschwerdeverfahrens verloren. Sie sind allerdings in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren in Verfahrensstandschaft für den neuen Eigentümer fortzusetzen (z. B. OLG München, a.a.O. m. w. N.). Da ihnen diese Befugnis auch im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse eingeräumt ist, werden sie aus ihrer Verfahrensstellung nicht dadurch verdrängt, dass auch das Namens des Beteiligten zu 3. eingelegte Rechtsmittel zulässig geworden ist (z. B. OLG München, a.a.O. ).

17 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtenen Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes nach § 18 Abs. 1 GBO können keinen Bestand haben.

18 Die nunmehr im Grundbuch von P. Blatt 977 in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragene Belastung kann auch ohne Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) gelöscht werden. Als Rechtsgrundlage dafür können die §§ 2 und 6 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom 18. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt Teil I, Jahrgang 1930, Seiten 305 und 306) herangezogen werden. Dieser Löschungstatbestand gilt auch unter Berücksichtigung der Bereinigung des Bundesrechts fort. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der im Grundbuch in Abt. II eingetragenen Belastung um eine Hypothek, auf die dann § 2 GBBerG 1930 direkt anzuwenden wäre, handelt (so Camine, BNotZ 1957, 7, 12), oder ob es sich um eine Reallast handelt (so Gutachten DNotI, Nr.: 11211 vom 5. April 2001). Denn auf letztere wäre nach § 6 GBBerG 1930 § 2 GBBerG 1930 entsprechend anzuwenden.

19 § 1 Satz 1 GBBerG 1930 enthält eine Fristbestimmung, wonach Anträge auf Eintragung von Aufwertungshypotheken nur bis zum 31. März 1931 gestellt werden konnten. § 2 Satz 1 GBBerG 1930 bestimmt hieran im Anschluss, dass wenn der Antrag auf Eintragung der Aufwertung bis zum Ablauf des 31. März 1931 nicht gestellt worden ist, die aufgewertete Hypothek, deren Geldbetrag im Grundbuch noch in Mark oder einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung bezeichnet ist, erlischt. Nach § 2 Satz 2 GBBerG 1930 ist sie, soweit sie noch im Grundbuch eingetragen ist, zu löschen. Aus dem Wortlaut von § 2 GBBerG 1930 folgt, dass nach dem 31. März 1931 nur noch Grundpfandrechte in damals geltenden Währungseinheiten (Reichsmark oder Goldmark) im Grundbuch eingetragen sein sollten. Aus der Möglichkeit zur Amtslöschung bei Grundpfandrechten in anders lautenden Währungen folgt, dass die Neueintragung von Grundpfandrechten und somit auch von Reallasten in anders lautenden Währungen unzulässig war.

20 Zwar wurden durch nachfolgendes Reichsgesetz einzelne Paragrafen des GBBerG 1930 aufgehoben, dieser Aufhebung unterlagen jedoch die §§ 1 - 6 GBBerG 1930 nicht (vgl. Gutachten DNotI, a.a.O. ). Das GBBerG 1930 ist auch nicht im Fundstellennachweis A des Bundesrechts aufgeführt. Das spricht dafür, dass das GBBerG 1930 im Zuge der Sammlung des Bundesrechts (Gesetz vom 10. Juli 1958 sowie Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968) durch Nichtaufnahme in das Bundesgesetzblatt Teil III außer Kraft getreten ist (vgl. Gutachten DNotI, a.a.O. ).

21 Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass mit dieser Bereinigung des Bundesrechts in Abweichung von §§ 1 - 6 GBBerG 1930 Grundbucheintragungen in alten Währungen wieder zulässig sein sollten (vgl. Richter/Böhringer, Rpfleger 1995, 437, 440). Damit greift der Tatbestand des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 ein, nach dem nicht aufgenommene Rechtsvorschriften auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar sind, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind (vgl. Gutachten DNotI, a. a .O.).

22 Der Tatbestand im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist hier die Grundbuchunrichtigkeit und diese hat nach § 2 GBBerG 1930 zur Folge, dass die Eintragung in Abteilung II laufende Nummer 1 des Grundbuches von P. Blatt 977 der Löschung von Amts wegen unterliegt.

III.

23 Eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

24 Grimm Bode Krogull

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