Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2018-11-22, 2 Sa 122/16

2 Sa 122/16Arbeitsgericht / 2. Kammer22.11.2018

Regest

1. Voraussetzung für den Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sozialwidriger Kündigung gemäß § 9 Abs 1 S 1 KSchG ist die Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Es bedarf jedoch über die Sozialwidrigkeit der Kündigung hinaus gehender zusätzlicher Umstände, die vom Arbeitnehmer darzulegen sind. Diese müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen.(Rn.29) 2. Eine einzige ehrverletzende Äußerung, die in einem Vier-Augen-Gespräch vom Arbeitgeber ein Jahr vor dem Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses geäußert wurde, vermag einen Auflösungsantrag nicht zu begründen.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer — 2 Sa 122/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-22

Aktenzeichen: 2 Sa 122/16

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2018:1122.2SA122.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 KSchG, § 628 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 1a KSchG

Orientierungssatz

  1. Voraussetzung für den Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sozialwidriger Kündigung gemäß § 9 Abs 1 S 1 KSchG ist die Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Es bedarf jedoch über die Sozialwidrigkeit der Kündigung hinaus gehender zusätzlicher Umstände, die vom Arbeitnehmer darzulegen sind. Diese müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen.(Rn.29)

  2. Eine einzige ehrverletzende Äußerung, die in einem Vier-Augen-Gespräch vom Arbeitgeber ein Jahr vor dem Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses geäußert wurde, vermag einen Auflösungsantrag nicht zu begründen.(Rn.37)

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