VG Magdeburg 9. Kammer, 2018-07-17, 9 A 36/18 MD

9 A 36/18 MDVerwaltungsgericht / Chamber 917.07.2018

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 9. Kammer — 9 A 36/18 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-17

Aktenzeichen: 9 A 36/18 MD

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.01.2018 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Gewährung internationalen Schutzes.

2 Sie ist jordanische Staatsangehörige, arabischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 12.12.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.01.2018 einen Asylantrag.

3 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten gab die Klägerin an, dass sie Jordanien erst mit neun Jahren besucht habe. Sie habe in Dubai gelebt. Nachdem sie dort ihr Abitur absolviert hätte, habe sie in Syrien studiert. Sie habe Syrien verlassen, da sie ihre Religion geändert habe. Sie habe dort mit ihrem (späteren) Ehemann, der Christ sei, heimlich zusammengelebt. Um einen Heiratsvertrag zu bekommen, seien sie in die Vereinigten Arabischen Emirate gegangen. Als ihr erstes Kind geboren sei, habe ihnen der Vertrag jedoch nicht geholfen. Die syrische Botschaft habe ihnen lediglich eine Geburtsurkunde ausgestellt, ohne ihr Kind zu registrieren, da die syrische Botschaft aufgrund der christlichen Glaubenszugehörigkeit ihres Ehemannes den Heiratsvertrag nicht anerkannt habe. Die gleichen Probleme seien hinsichtlich der Geburt ihres zweiten Kindes aufgetreten. Ein russisch-orthodoxer Priester habe die Klägerin getauft, sie und ihren Ehemann getraut und den Heiratsvertrag vor die Geburt ihres ersten Kindes zurückdatiert. Sie habe Dubai verlassen, da dort islamische Sitten gelten. Rechtlich sei ihre Ehe auch in Jordanien nicht anerkannt. Dort herrschten islamische Gesetze. Auf Apostasie stehe dort die Todesstrafe und auch ihre Familie, die noch nicht wisse, dass die Klägerin konvertiert sei, würde sie nach den Stammesgesetzten bestrafen. Sie sei in einer konservativen Familie aufgewachsen und habe anfangs eine Burka getragen. Alle außer die Sunniten hätten in ihrer Familie als Ungläubige gegolten. Sie sei indes schon in die Kirche gegangen, bevor sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Denn bereits an der Universität habe sie viele unterschiedliche Religionen kennengelernt, in der Bibel gelesen und sich langsam vom Islam distanziert.

4 Mit Bescheid vom 22.01.2018 lehnt die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 und 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3) und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung – nach Jordanien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat – auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung; im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen (Ziffer 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5).

5 Am 07.02.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt die aus, ihr drohe aufgrund ihrer Konversion zum Christentum die Annullierung ihrer Ehe und in der Konsequenz eine Haftstrafe wegen Führung einer außerehelichen Beziehung. Aus ihrer Herkunftsfamilie habe sie schon entsprechende telefonische Drohungen erhalten.

6 Die Klägerin beantragt (wörtlich),

7 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, wiederum hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, und den Bescheid vom 22.01.2018 insoweit aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 76 Abs. 1 AsylG, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.

13 Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

14 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling und wird als solcher anerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

15 Als Verfolgung(shandlung) i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG, der Regelbeispiele einer Verfolgung i. S. d. Abs. 1 benennt, können als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG), gelten. Eine Verfolgungshandlung setzt grundsätzlich einen gezielten, aktiven Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, U. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris). Das heißt, zwischen den in den § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen, die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die objektiven Auswirkungen für den/die Betroffenen. Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3 b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht.

16 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, U. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris).

17 Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

18 Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG.

19 Der aus dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QRL) abzuleitende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20. 02.2013- 10 C 23.12 -, juris).

20 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL.

21 Unter Berücksichtigung des individuellen Vortrags der Klägerin zu ihren Fluchtgründen und unter Würdigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass der Klägerin bei einer (erzwungenen) Rückkehr nach Jordanien eine Verfolgung wegen ihrer Religion droht.

22 Das Gericht dabei von folgenden Erkenntnissen aus:

23 Die jordanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Die Verfassung spricht Muslimen zwar nicht das Recht ab, zu einem anderen Glauben zu konvertieren und sieht dafür auch keine Strafen vor. Die Verfassung und das Gesetz geben jedoch der Scharia den Vorrang, die Muslimen verbietet, zu einer anderen Religion zu konvertieren. Die Verfassung sieht vor, dass die Judikative in Zivilgerichte, religiöse Gerichte undSondergerichteaufgeteiltwird,wobeireligiöseGerichteinScharia-Gerichteund Tribunale anderer Religionsgemeinschaften unterteilt werden. Gemäß der Verfassung unterliegen Angelegenheiten, die den persönlichen Status betreffen, darunter Religionszugehörigkeit, Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft, der Gerichtsbarkeit religiöser Gerichte. Angelegenheiten des persönlichen Status, in denen die Parteien Muslime sind, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Scharia-Gerichte erkennen den Glaubenswechsel von Muslimen zum christlichen Glauben nicht an und behandeln sie weiterhin als Muslime. Der Glaubenswechsel weg vom Islam wird auch vom jordanischen Staat nicht anerkannt. Muslime, die Christen werden, fallen weiterhin unter die Gerichtsbarkeit der Scharia. Scharia-Richter können die Ehen von Konvertiten annullieren und das Sorgerecht für die Kinder einem nicht elterlichen muslimischen Familienmitglied übertragen. Rechte an individuellem Eigentum können auf muslimische Familienmitglieder übertragen werden. Jedes Mitglied der Gesellschaft kann eine Abtrünnigkeitsbeschwerde gegen Konvertiten vor der neu eingerichteten Scharia-Staatsanwaltschaft einreichen. Konvertiten vom Islam zum Christentum berichteten über anhaltende soziale Ächtung, Drohungen sowie körperliche und verbale Misshandlungen, einschließlich Schläge, Beleidigungen und Einschüchterungen, sowie staatlicher Überwachung (s. US State Department, Report on International Religious Freedom – Jordan, 2017, abrufbar unter https://www.state.gov/documents/organization/281234.pdf; S. 1, 3, 5 f.).

24 Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt ist die Furcht der Klägerin vor Verfolgung in Jordanien begründet. Es steht im Lichte der vorstehend dargestellten Erkenntnislage im konkreten Fall der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine der in § 3a AsylG normierten Verfolgungshandlungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Ziffer 1, 3b Abs. 1 Ziffer 4 AsylG ausgesetzt sein wird, wobei die Verfolgung von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht.

25 Die Klägerin hat aufgrund ihrer Konversion vom Islam zum Christentum bei einer Rückkehr nach Jordanien mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Ihr droht dort ein erheblicher Eingriff in ihr Recht auf Familien- und Privatleben aus Art. 8 EMRK sowie in ihr Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, aus Art. 12 EMRK. Denn aus den dargestellten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Klägerin trotz ihres Glaubenswechsels weiterhin unter die Scharia-Gerichtsbarkeit fallen würde und dass aufgrund ihrer Konversion zum Christentum ihre Ehe annulliert sowie das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen werden würde. Für das Gericht bestehen insoweit keine Zweifel daran, dass der von der Klägerin vorgenommene Glaubenswechsel den Scharia-Gerichten infolge einer Abtrünnigkeitsbeschwerde bekannt werden wird. Denn unter Würdigung der Erkenntnislage, wonach ohnehin jedermann eine Konversion bei den Scharia-Gerichten anzeigen kann sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor der Beklagten, wonach ihre Familie sehr konservativ sei und alle anderen außer den Sunniten als Ungläubige ansehe, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Jordanien von einer sogenannten Abtrünnigkeitsbeschwerde betroffen sein wird.

26 Die Annullierung der Ehe sowie die Entziehung des Sorgerechts für die Kinder stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Nach § 3a Abs. 1AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 QRL gelten als Verfolgungshandlungen solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann bereits ausreichend sein. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden. Zu den grundlegenden Menschenrechten gehören nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EMRK jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK/GRC), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK/Art. 5 GRC) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK/Art. 50 GRCh). Diese Aufzählung ist jedoch unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, der eine schwerwiegende Verletzung der Rechte fordert, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der EMRK geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK/Art. 6 GRC), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK/Art. 47 GRC), der Schutz von Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs bzw. Kommunikation (Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK/Art. 10 GRC), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK/Art. 11 GRC), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK/Art. 12 GRCh) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 EMRK/Art. 9 GRC) (s. VG München, U. v. 25.04.2017 – M 26 K 16.34294 -, juris, Rn. 20). Der Begriff der Verfolgungshandlung ist jedoch von allen anderen Arten diskriminierender Maßnahmen abzugrenzen. Es ist somit zu unterscheiden zwischen dem Fall, dass eine Person bei der Ausübung eines ihrer Grundrechte einer Beschränkung oder einer Diskriminierung ausgesetzt ist und aus persönlichen Gründen oder zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen oder ihres sozialen Status auswandert, und dem Fall, dass die Person einer so schwerwiegenden Beschränkung unterliegt, dass sie Gefahr läuft, dadurch ihrer wichtigsten Rechte beraubt zu werden, ohne den Schutz ihres Herkunftslands erlangen zu können. Handlungen, die zwar gegen Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK verstoßen, aber nicht so gravierend sind, dass sie einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, können nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG und Art. 1 A GFK gelten (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 07.03.2013 – A 9 S 1873/12 –, juris, Rn. 55 mit Verweis auf EuGH, U. v. 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, sowie auf Generalanwalt Bot, Schlussantrag v. 19.04.2012 in dieser Rs.). Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe stellt die Annullierung der Ehe der Klägerin sowie der Entzug des Sorgerechts für ihre Kinder indes eine erhebliche Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens aus Art. 8 EMRK sowie ihres Rechts, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, aus Art. 12 EMRK dar. Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Maßnahmen der Scharia-Gerichte sind nicht lediglich als Beschränkung der genannten Rechte zu qualifizieren. Vielmehr wären im Falle der Verwirklichung dieser Maßnahmen die Rechte der Klägerin aus Art. 8 und 12 EMRK praktisch ausgehöhlt. Angesichts der mit der Rechtsverletzung somit verbundenen Schwere des Eingriffs stellen diese Maßnahmen eine derart erhebliche Verletzung der Rechte der Klägerin dar, dass sie der Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gleichkommen und ihnen somit flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.

27 Diese Art der Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG erfolgt aufgrund der Konversion der Klägerin zum Christentum und somit wegen ihrer Religionszugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

28 Dem Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nicht entgegen, dass die Eingriffe in Form der Annullierung der Ehe und dem Entzug des Sorgerechts nicht direkt vom jordanischen Staat selbst, sondern von den Scharia-Gerichten ausgehen. Es kann dahinstehen, ob sich der jordanische Staat die Maßnahmen der Scharia-Gerichte zu eigen macht, indem die jordanische Verfassung und die jordanischen Gesetze der Scharia eine Vorrangstellung einräumen. Denn selbst für den Fall der Annahme, dass es sich bei den Maßnahmen der Scharia-Gerichte nicht um staatliche Maßnahmen handelt, sind die Scharia-Gerichte als Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG zu qualifizieren. Danach kann die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, den erforderlichen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Unter Berücksichtigung der der Scharia im jordanischen Rechtssystem eingeräumten Vorrangstellung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der jordanische Staat nicht willens ist, Schutz vor der beschriebenen Verfolgung der Klägerin zu bieten.

29 Der Klägerin steht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3 e AsylG offen. Das Gericht vermag zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht festzustellen, dass bestimmte Gebiete in Jordanien der Scharia-Gerichtsbarkeit entzogen sind.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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