projekte
2 L 89/16•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2018-08-01, 2 L 89/16
2 L 89/16Verwaltungsgericht / 2. Abteilung01.08.2018
Die Baugenehmigung i.S.d. § 71 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) umfasst nicht eine erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung i.S.d. § 67 BNatSchG. Deren Erteilung ist vielmehr Aufgabe der unteren Naturschutzbehörden.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 4. Juli 2016, 4 A 185/14, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-01
Aktenzeichen: 2 L 89/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67 BNatSchG, § 63 BauO ST 2013, § 71 BauO ST 2013
Die Baugenehmigung i.S.d. § 71 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) umfasst nicht eine erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung i.S.d. § 67 BNatSchG. Deren Erteilung ist vielmehr Aufgabe der unteren Naturschutzbehörden.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 4. Juli 2016, 4 A 185/14, Urteil
1 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, der sich ersichtlich nur insoweit gegen das Urteil richtet, als der Beklagte in erster Instanz unterlegen ist, hat Erfolg.
2 Der Senat lässt die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt hat.
3 1. Es ist bereits ernstlich zweifelhaft, ob eine wirksame Klageänderung in Form eines Klägerwechsels vorliegt.
4 Der Beklagte hat dargelegt, dass die Erklärungen des ursprünglichen Klägers, Herrn W. A., ob Herr F. A. neuer Kläger sein soll, nicht eindeutig waren. Zudem spricht viel dafür, dass auf einen Klägerwechsel, der – wie hier – auf Grund eines Bauherrenwechsels erfolgt, die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 9.03 –, juris RdNr. 25). Dies dürfte zur Folge haben, dass ein Klägerwechsel nicht wirksam geworden ist, da der Beklagte dem widersprochen hat.
5 2. Darüber hinaus ist ernstlich zweifelhaft, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, über eine naturschutzrechtliche Befreiung dürfe nicht isoliert und selbständig außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens entschieden werden.
6 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Befreiung von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist (vgl. Urt. d. Senats v. 16.09.1999 – A 2 S 88/98 –, juris RdNr. 11). Die Entscheidung beruhte zwar auf § 74 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA a.F. (in der Fassung des Gesetzes vom 23.06.1994, GVBl. S. 723), wonach die Baugenehmigung andere Vorschriften, nach denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, unberührt lässt. Eine solche Bestimmung enthält die aktuelle BauO LSA (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013, GVBl. S. 441) nicht mehr. Gleichwohl dürfte an der genannten Senatsrechtsprechung festzuhalten sein. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren regelt § 63 BauO LSA. Nach § 63 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA prüft die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall auch die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Die Baugenehmigung hat jedoch keine Konzentrationswirkung. Sie ersetzt grundsätzlich nicht für dasselbe Vorhaben erforderliche andere öffentlich-rechtliche Gestattungen. Diese treten nur dann zurück, wenn es das jeweilige Fachrecht ausdrücklich regelt. Daher ist es möglich, dass für ein Bauvorhaben nicht nur eine Baugenehmigung erforderlich ist, sondern – daneben und zusätzlich – auch andere öffentlich-rechtliche Gestattungen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: Februar 2018, § 71 RdNr. 28). Der Grundsatz, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens das zur Prüfung gestellte Vorhaben daraufhin zu untersuchen ist, ob es mit allem öffentlichen Recht übereinstimmt, kann daher eine Einschränkung dadurch erfahren, dass bestimmte Aspekte des Vorhabens in fachgesetzlichen Sonderverfahren zu prüfen sind. Soweit die Überprüfung der baulichen Anlage in einem solchen besonderen Verwaltungsverfahren reicht, fehlt der Bauaufsichtsbehörde kraft gesetzgeberischer Entscheidung die rechtliche Kompetenz, ihre dem Anspruch nach umfassende öffentlich-rechtliche Prüfung auch auf diese Fragen zu erstrecken (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 02.09.2010 – 3 M 301/10 –, juris RdNr. 2; Jäde, a.a.O., § 71 RdNr. 56). In Fällen, in denen eine Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis, Ausnahme oder Befreiung einer Fachbehörde erforderlich ist, erstreckt sich die bauaufsichtliche Prüfung nur darauf, ob die jeweils erforderlichen Entscheidungen vorliegen (vgl. Haar, LKV 2007, 254 <256>). Hiernach dürfte eine Baugenehmigung gemäß § 71 BauO LSA eine erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung i.S.d. § 67 BNatSchG nicht umfassen. Die Erteilung einer solchen Befreiung dürfte vielmehr Aufgabe der unteren Naturschutzbehörden sein, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) u.a. für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig sind. Eine Regelung, nach der die Baugenehmigung eine naturschutzrechtliche Befreiung ersetzt (vgl. § 63 Satz 2 BauO LSA), wie dies etwa für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung in § 14 Abs. 8 DenkmSchG LSA geregelt ist, findet sich im Naturschutzrecht nicht. Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ergeben. Nach dieser Vorschrift ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Diese Vorschrift regelt nur das Verhältnis der Eingriffsregelungen der §§ 13 – 19 BNatSchG zum Baurecht (vgl. Beutling/Schwartmann, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 18 RdNr. 1). Sie betrifft insbesondere nicht die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG.
7 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47, 52 Abs. 2 GKG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.