Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2018-07-19, 2 Sa 224/16

2 Sa 224/16Arbeitsgericht / 2. Kammer19.07.2018

Regest

1. Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Vorbringen, es habe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien, für ihn geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen des Arbeitgebers bestanden, hat der Arbeitgeber vorzutragen, es habe keinen freien Arbeitsplatz gegeben. Nach den Regeln der abgestuften Darlegungspflicht ist es daraufhin Sache des Arbeitnehmers, dazulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt, vergleiche BAG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 AZR 721/12 -.(Rn.37) 2. Die Sozialauswahl ist betriebsbezogen durchzuführen und beschränkt auf solche Arbeitnehmer, die mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer tätigkeitsbezogen vergleichbar sind und die mit ihm im Wege des Direktionsrechts ausgetauscht werden können.(Rn.38)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer — 2 Sa 224/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-19

Aktenzeichen: 2 Sa 224/16

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2018:0719.2SA224.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 2 KSchG, § 1 Abs 2 S 4 KSchG, § 1 Abs 3 S 3 KSchG, § 80 Abs 1 InsO

Orientierungssatz

  1. Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Vorbringen, es habe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien, für ihn geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen des Arbeitgebers bestanden, hat der Arbeitgeber vorzutragen, es habe keinen freien Arbeitsplatz gegeben. Nach den Regeln der abgestuften Darlegungspflicht ist es daraufhin Sache des Arbeitnehmers, dazulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt, vergleiche BAG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 AZR 721/12 -.(Rn.37)

  2. Die Sozialauswahl ist betriebsbezogen durchzuführen und beschränkt auf solche Arbeitnehmer, die mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer tätigkeitsbezogen vergleichbar sind und die mit ihm im Wege des Direktionsrechts ausgetauscht werden können.(Rn.38)

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