Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2018-05-24, 2 Sa 225/16

2 Sa 225/16Arbeitsgericht / 2. Kammer24.05.2018

Regest

1. Beruht das Arbeitsverhältnis auf den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (juris: DWArbVtrRL), die wiederum in § 7 die Befugnis des Arbeitgebers vorsehen, den Arbeitnehmer umzusetzen oder zu versetzen, kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände allein aus einer Zuweisung einer Tätigkeit keine (konkludente) Abrede der Arbeitsvertragsparteien geschlossen werden, dass der Arbeitgeber auf seine Rechte aus § 7 DWArbVtrRL verzichten will.(Rn.65) 2. Eine verbotene Maßregelung liegt vor, wenn die vorangegangene zulässige Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer den tragenden Beweggrund für die Maßnahme bildet.(Rn.95) 3. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Arbeitnehmer. Allerdings kommt diesem eine Erleichterung der Darlegungslast zugute. Trägt er Indizien vor, die auf einen solchen Kausalzusammenhang schließen lassen, hat sich der Arbeitgeber substantiiert hierzu einzulassen.(Rn.95)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer — 2 Sa 225/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-24

Aktenzeichen: 2 Sa 225/16

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2018:0524.2SA225.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 DWArbVtrRL, § 612a BGB, § 106 S 1 GewO

Orientierungssatz

  1. Beruht das Arbeitsverhältnis auf den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (juris: DWArbVtrRL), die wiederum in § 7 die Befugnis des Arbeitgebers vorsehen, den Arbeitnehmer umzusetzen oder zu versetzen, kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände allein aus einer Zuweisung einer Tätigkeit keine (konkludente) Abrede der Arbeitsvertragsparteien geschlossen werden, dass der Arbeitgeber auf seine Rechte aus § 7 DWArbVtrRL verzichten will.(Rn.65)

  2. Eine verbotene Maßregelung liegt vor, wenn die vorangegangene zulässige Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer den tragenden Beweggrund für die Maßnahme bildet.(Rn.95)

  3. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Arbeitnehmer. Allerdings kommt diesem eine Erleichterung der Darlegungslast zugute. Trägt er Indizien vor, die auf einen solchen Kausalzusammenhang schließen lassen, hat sich der Arbeitgeber substantiiert hierzu einzulassen.(Rn.95)

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