VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2011-05-26, 3 A 963/09 HAL

3 A 963/09 HALVerwaltungsgericht / 3. Kammer26.05.2011

Regest

1. § 21 VersG verlangt für das tatbestandliche Vorliegen einer Straftat das Androhen von Gewalttätigkeiten um eine nichtverbotene Versammlung oder Aufzug zu verhindern. (Rn.56) 2. Allein die Absicht, gegen eine geplante und auch ordnungsgemäß angemeldete Versammlung demonstrieren zu wollen und sich "in den Weg zu stellen" ist nicht ausreichend. (Rn.56) 3. Ergibt sich damit aus den tatsächlichen Umständen nicht hinreichend sicher der Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit, so sind Erfahrungswerte, dass die Versammlungsteilnehmer bzw. Versammlungsveranstalter in der Vergangenheit bereits einschlägig auffällig geworden sind und deshalb eine entsprechende Gefahrenprognose gerechtfertigt ist, nicht vorhanden. (Rn.57) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 21. März 2012, 3 L 341/11, Urteil

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 3. Kammer — 3 A 963/09 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-26

Aktenzeichen: 3 A 963/09 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 SOG ST 2013, § 13 Abs 1 SOG ST 2013, § 21 VersammlG

Orientierungssatz

  1. § 21 VersG verlangt für das tatbestandliche Vorliegen einer Straftat das Androhen von Gewalttätigkeiten um eine nichtverbotene Versammlung oder Aufzug zu verhindern. (Rn.56)
  2. Allein die Absicht, gegen eine geplante und auch ordnungsgemäß angemeldete Versammlung demonstrieren zu wollen und sich "in den Weg zu stellen" ist nicht ausreichend. (Rn.56)
  3. Ergibt sich damit aus den tatsächlichen Umständen nicht hinreichend sicher der Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit, so sind Erfahrungswerte, dass die Versammlungsteilnehmer bzw. Versammlungsveranstalter in der Vergangenheit bereits einschlägig auffällig geworden sind und deshalb eine entsprechende Gefahrenprognose gerechtfertigt ist, nicht vorhanden. (Rn.57)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 21. März 2012, 3 L 341/11, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Protokollschreiben der Beklagten zur Gefährderansprache vom 02. Oktober 2009 insoweit rechtswidrig ist, als die Beklagte dieses nicht im Hinblick auf die Formulierung "und Ordnung" im 1. Absatz Seite 2, das Wort "Provokationen" im 2. Spiegelstrich Seite 2 und im Hinblick auf die Formulierung des 6. Spiegelstrichs – insoweit vollständig – zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer am 02. Oktober 2009 durch Beamte der Beklagten erfolgte sogenannte Gefährderansprache.

2 Die Klägerin, die Stadträtin in A-Stadt für die Partei MLPD ist, gehörte zu den Mitorganisatoren eines Aktionsbündnisses gegen eine Demonstration von politisch neonazistisch rechtsgerichteten Personen, die für den 03. Oktober 2009 in Bitterfeld unter dem Motto "Werde aktiv- Wir wollen alles – Freiheit – soziale Gerechtigkeit – Ein neues System" angemeldet war. Das Aktionsbündnis plante und veranstaltete zeitgleich unter Motto "Courage zeigen – keinen Platz für Nazis, nicht in Bitterfeld und anderswo!" eine angemeldete Gegendemonstration.

3 Eine der Organisatoren der neonazistisch ausgerichteten Demonstration erstattete am 02. Oktober 2009 gegen die Klägerin Strafanzeige, weil die Klägerin in einem Telefonat, welches ein Mitstreiter der Anzeigenerstatterin verdeckt geführt habe, diesem gegenüber erklärt habe, dass beabsichtigte sei, die angemeldete Demonstration zu behindern und der Demonstration die Marschroute zum Thälmanndenkmal mit allen Mittel zu versperren.

4 Daraufhin suchten zwei Beamte der Beklagten die Klägerin noch selben Abend an ihrem Wohnort auf und führten eine sogenannte Gefährderansprache durch. Darüber war ein Protokoll vorgefertigt worden, das von den Polizeibeamten sowie der Klägerin unterschrieben wurde. Dieses Protokoll lautet wie folgt:

5 | | | | --- | --- | | "Dienststelle Datum: | 02.10.2009 | | Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost | | | Polizeirevier Anhalt-Bitterfeld OT Bitterfeld | | | Dammstraße 10 | | | 06749 A-Stadt | |

6 Protokoll zur Gefährderansprache

7 Am heutigen Tage wurde mit

8 Frau A.

9 geb. […]

10 wh.: […]

11 an deren Wohnort eine Gefährderansprache bzgl. der Versammlung unter freiem Himmel "Laß dich nicht verarschen – Werde aktiv! Wir wollen alles! Freiheit, soziale Gerechtigkeit – Ein neues Deutschland" am 03.10.2009 in A-Stadt/OT Bitterfeld und der Versammlung unter freiem Himmel "Courage zeigen – keinen Platz für Nazis, nicht in Bitterfeld und anderswo!" und aller anderen für den 03.10.2009 genehmigten Versammlungen und Aufzüge in A-Stadt durchgeführt.

12 Ziel der Gefährderansprache ist es Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Rechtsgrundlage dieser Gefährderansprache ist § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).

13 Nach polizeilichen Erkenntnissen wurden Sie in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt. Wegen dieser Vorfälle ist gegen Sie ein entsprechendes Verfahren (ABI RKD SG 5 1/4126/2009) eingeleitete worden.

14 Die Sicherheitsbehörden und die Polizei sind in Bezug auf den o.g. Grund und auch für zukünftige Ereignisse angehalten, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern.

15 [Seite 2]

16 Im Rahmen dieser Gefährderansprache fordern wir Sie daher auf, zur Vermeidung weiterführender Maßnahmen gegen Ihre Person, keine Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen, nicht zu solchen aufzufordern und sich nicht an diesen zu beteiligen.

17 Dazu gehört, insbesondere folgende Verhaltensweisen zu unterlassen:

18 - Aufrufen zu Straftaten im Zusammenhang mit einer nicht verbotenen Versammlung

19 - Öffentliches Aufrufen zu Straftaten

20 - Beleidigungen, Provokationen und Tätlichkeiten gegenüber anderen Personen

21 - Verwendung von Kennzeichen und Symbolen verfassungswidriger Organisationen

22 - Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums

23 - Plakatieren jeder Art, soweit nicht ausdrücklich der Eigentümer oder Benutzer der Grundfläche zugestimmt hat,

24 - Nichtbeachtung der Anmeldungspflicht für öffentliche Versammlungen

25 - Nichtbeachtung der Genehmigungspflichten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Friedhöfe, Parkanlagen, Straßen, Plätze)

26 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die oben genannten Forderungen auch für alle zukünftigen Ereignisse, Veranstaltungen und geschichtsträchtigen Tage gelten.

27 Eine Zuwiderhandlung führt zu weiteren sicherheitsbehördlichen Maßnahmen. Dazu kann auch eine mehrtägige Gewahrsamnahme nach § 37 Abs. 1, Nr. 2c SOG LSA gehören

28 [Unterschriften]"

29 Die Demonstration der Rechtsextremen fand am 03. Oktober 2009 ebenso wie die Gegendemonstration statt. Zu bedeutsamen polizeilich relevanten Ausschreitungen ist es dabei – soweit ersichtlich – nicht gekommen.

30 Am 05. Oktober 2009 erschien im Internet auf der Seite "www.rf-news.de"(rf=RoteFahne)einArtikelzudenstattgefundenenDemonstrationenunddergegenüberderKlägerinerfolgtenGefährderansprache,deru.a.zuSolidaritätsadressenandieKlägerinaufforderte.

31 Das gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 03. Dezember 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Klägerin keinen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz begangen habe und auch nicht öffentlich zu Straftaten aufgefordert habe. Die Absicht, sich im Rahmen einer Gegendemonstration einer angemeldeten Demonstration "in den Weg stellen" zu wollen, sei für eine Tatbestandsbegehung nicht ausreichend. Mit der konkreten Tatausführung sei nicht begonnen worden und Gewalttätigkeiten seien nicht angedroht worden. Die Klägerin habe nicht zu konkreten Straftaten aufgefordert und das Telefonat sei auch nicht öffentlich geführt worden.

32 Bereits am 19. November 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

33 Sie trägt vor, es sei im Rahmen der Gefährderansprache nicht benannt worden, welche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sie begangen haben solle. Die erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Bei der Gefährderansprache handele es sich um einen Realakt, der rechtsgestaltend auf ihr Recht auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit einwirke. Sie sei durch die Ansprache derart eingeschüchtert worden, dass sie befürchte Adressat polizeilicher Maßnahmen, wie Observation, Durchsuchung und Ingewahrsamnahme zu werden. Zwischen ihr und der Beklagten sei durch die Gefährderansprache ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis entstanden. Dem Gefährderanschreiben komme eine grundrechtseingreifende Wirkung zu. Die dort gewählten Formulierungen seien geeignet, auf ihre Willensentschließungsfreiheit zur Teilnahme an Demonstrationen einzuwirken. Sie habe aus Gründen einer Widerholungsgefahr und eines Rehabilitierungsinteresses ein Bedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Eingreifen haben nicht vorgelegen.

34 Die Klägerin beantragt,

35 festzustellen, dass das Protokollschreiben der Beklagten zur Gefährderansprache vom 02. Oktober 2009 rechtswidrig ist.

36 Die Beklagte beantragt,

37 die Klage abzuweisen.

38 Aus ihrer Sicht sei die Klage unzulässig. Es liege kein konkretes Rechtsverhältnis vor, das für eine Überprüfung geeignet sei. Die erfolgte Gefährderansprache weise den Charakter eines informatorischen Kooperationsgespräches im Vorfeld einer Versammlung auf. Der Ansprache komme auch keine grundrechtseinschränkende Wirkung zu. Die Klägerin sei lediglich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen worden. Nachdem gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei die Gefährderansprache geboten gewesen. Es habe eine Strafanzeige wegen einer beabsichtigten Blockade der angemeldeten Demonstration Rechter gegeben. Zu dieser Blockade solle nach den Angaben der Anzeigenerstatterin die Klägerin aufgefordert haben. Ob dieser Sachverhalt zutreffend gewesen sei, sei für die Beklagte schwer einzuschätzen gewesen. Jedoch habe man den Hinweisen aus der Anzeige nachgehen müssen. Als vorbeugende Gefahrenabwehrmaßnahme sei eine Gefährderansprache sinnvoll gewesen. Es habe mit dem Gespräch auf die Klägerin eingewirkt werden sollen, dass die Klägerin ihrerseits auf einen friedlichen Verlauf der von ihr mitveranstalteten Gegendemonstration hinwirke. Ob tatsächlich rechtswidrige Störungen der Demonstration der Rechtsextremen geplant gewesen seien, sei in dem Zusammenhang der vorbeugenden Gefahrenabwehr ohne Belang. Eine Einschüchterung der Klägerin sei nicht erfolgt. Kurz vor Beginn der Versammlung am 03. Oktober 2009 habe die Klägerin gegenüber einem Vertreter der Beklagten selbstbewusst und konstruktiv gewirkt. Sie habe durch ihr besonnenes Verhalten zu einem friedlichen Verlauf der Gegenkundgebung beigetragen. Angesichts dieser Erfahrungen bestehe kein Anlass für weitere derartige Gefährderansprachen gegenüber der Klägerin.

39 Rechtsgrundlage für die Gefährderansprache sei die polizeiliche Generalklausel, § 13 SOG LSA. Diese sei ausreichend, soweit man überhaupt eine Ermächtigungsnorm für eine informatorische Belehrung benötige. Ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin bestehe nicht. Sie habe selbst für eine Veröffentlichung und Verbreitung des Umstandes und des Inhalts der erfolgten Ansprache gesorgt. Bei den "rf-news" im Internet handele es sich um ein Presseorgan der Partei MLPD, der die Klägerin angehöre. Eine öffentliche Verdachtsäußerung oder Anprangerung durch die Beklagte habe nie stattgefunden. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, weil es sich bei jeder Versammlung um einen Einzelfall handele.

40 Mit Beschluss vom 22. Januar 2010 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hatte die von der Klägerin beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01. Juni 2010 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, weil es die Klage für unzulässig gehalten hat. Auf die Beschwerde der Klägerin dagegen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Beschluss mit Beschluss vom 12. April 2011 abgeändert (Az.: 3 O 332/10) und Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei es die Klage für voraussichtlich zulässig und zumindest teilweise begründet erachtet hat.

41 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgange der Beklagten und die beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau (Az.: 171 Js 24439/09) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

42 Soweit die Beklagte Inhalte der Gefährderansprache nicht in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist die Klage im Übrigen zulässig und begründet.

43 In dem Umfang, in dem die Beklagte Inhalte der Gefährderansprache zurückgenommen hat, ist die Klägerin nicht mehr beschwert und besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser zurückgenommenen Inhalte. Aus der Rücknahme als solcher ergibt sich insofern das Zugeständnis der Beklagten, dass sie selbst diese Inhalte jedenfalls für derart rechtlich fragwürdig hält, dass sie eine gerichtliche Überprüfung darüber nicht herbeiführen möchte und deshalb diese Inhalte von sich aus zurücknimmt. Einer gerichtlichen weitergehenden Feststellung einer Rechtswidrigkeit bedarf es dann nicht mehr. Dafür ist nach der Rücknahme kein Raum mehr.

44 Da die Klägerin das Verfahren insoweit nicht für erledigt erklärt hat, obwohl der Sache nach durch die Rücknahmeerklärung eine Erledigung eingetreten war, war die Klage hinsichtlich dieses Teils – als im Übrigen unzulässig – abzuweisen.

45 Im Hinblick auf die nicht zurückgenommene Gefährderansprache ist die Klage als Feststellungsklage zulässig. Das Gericht hält an seiner im Prozesskostenhilfebeschluss geäußerten - vorläufigen - Auffassung nicht fest, sondern schließt sich insoweit - insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit – der Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt, wie sie im Beschluss vom 12. April 2011 (Az.: 3 O 332/10) im Rahmen der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des erkennenden Gerichts zum Ausdruck gekommen ist, an.

46 Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angeführten Beschluss dazu folgendes ausgeführt:

47 "Mit der Gefährderansprache sind allerdings zwischen der Klägerin und der Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bilden. […]. Bei der streitigen Gefährderansprache vom 2. Oktober 2009 handelt es sich um eine Erscheinungsform des informellen polizeilichen Handelns, welches einen hinreichend bestimmten überschaubaren Sachverhalt betrifft und deshalb der Feststellung, ob mit ihm in Grundrechte der Klägerin eingegriffen worden ist, zugänglich ist. […]. Die von der Beklagten in der hier in Rede stehenden Gefährderansprache gewählten Formulierungen sind jedoch aufgrund ihres intensiven appellativen Charakters geeignet, auf die durch die Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Willensentschließungsfreiheit der Klägerin einzuwirken, künftig an Versammlungen zur Kundgabe einer (kollektiven) Meinung teilzunehmen. […]. Wird er – wie hier – jedoch unter Bezugnahme auf ihm in der Vergangenheit zur Last gelegte Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und auf die polizeiliche Relevanz eines vergleichbaren Verhaltens aus Anlass einer konkret anstehenden Versammlung hingewiesen, um dadurch das Verhalten der Klägerin vor und während der Versammlung zu beeinflussen, so kann der Spielraum für die Willensentschließung etwa aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen und Nachteilen so stark beeinflusst sein, dass der Betroffene keine Entschließungsfreiheit mehr für die Ausübung seiner Versammlungs- und Meinungsfreiheit für sich sieht. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist der hier in Rede stehenden Gefährderansprache die Qualität eines Grundrechtseingriffs nicht abzusprechen. […].

48 Es ist jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Gefährderansprache rechtswidrig gewesen ist, und zwar wegen einer Wiederholungsgefahr und auch wegen eines Rehabilitierungsinteresses. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr spricht vieles dafür, dass die Klägerin auch in der Zukunft damit rechnen muss, dass sie in absehbarer Zeit bei einem vergleichbaren Sachverhalt sich erneut einer Gefährderansprache gleichen Inhalts ausgesetzt sieht. […]. Hieraus [gemeint sind die positiven Erfahrungen der Beklagten mit der Klägerin im Verlauf der stattgefundenen Gegendemonstration] lässt sich aber nicht ohne weiteres ableiten, dass die Beklagte zukünftig gegenüber der Klägerin in vergleichbaren Situationen auf eine Gefährderansprache gleichen Inhalts verzichten will.

49 Im Weiteren kann die Klägerin ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gefährderansprache geltend machen. […]. In der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, […], dass auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, es erfordern kann, dass Feststellungsinteresse anzuerkennen. Dazu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Ein Rechtsschutzinteresse ist […] auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich wie im vorliegenden Fall nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Trägt ein Kläger substantiiert erhebliche Grundrechtsverletzungen vor, darf verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an ihm ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt [wird] […]. Der Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8 GG verbürgten besonders bedeutsamen Versammlungsfreiheit stellt regelmäßig einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Ist angesichts des Vorbringens der Beteiligten – wie hier – ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen, ist ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. V. 16.05.2007 – 6 C 23.06 –juris)."

50 Die danach im zur weiteren Entscheidung gestellten Umfang insgesamt als zulässig anzusehende Feststellungsklage ist dann auch begründet.

51 Der mit der Gefährderansprache verbundene - zuvor dargestellte - Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin ist materiell rechtswidrig gewesen.

52 Zu einem solchen Eingriff ist die Beklagte allein unter den Voraussetzungen bestehender Ermächtigungen befugt gewesen.

53 Allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage ist § 13 SOG LSA. Auch die Beklagte benennt keine anderweitige Rechtsgrundlage. Nach § 13 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden und die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften die Befugnisse besonders regeln. Letzteres ist nicht der Fall. Ihre Befugnis aus § 13 SOG LSA hat die Beklagte schon deshalb in rechtlich zu beanstandender Weise überschritten, weil sie die Klägerin zu Unrecht als Verhaltensstörerin im Sinne des § 7 Abs. 1 SOG LSA behandelt hat.

54 Nach § 7 Abs. 1 SOG LSA sind die Maßnahmen gegen die Person zu richten, die eine Gefahr verursacht. Eine (konkrete) Gefahr ist dabei nach § 3 Nr. 3a) SOG LSA gegeben, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

55 Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Rahmen der Gegendemonstration versucht werden sollte, die rechtsgerichtete Demonstration zu blockieren und ihr insbesondere die Demonstrationsroute zum Thälmann-Denkmal in A-Stadt zu versperren, so fehlt es, wie die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau es in der Einstellungsverfügung vom 03. Dezember 2009 gewürdigt hat, sowohl an einem der Klägerin vorzuhaltenden Verstoß gegen das Versammlungsgesetz noch liegt eine Aufforderung zu Straftaten vor.

56 § 21 VersG verlangt für das tatbestandliche Vorliegen einer Straftat das Androhen von Gewalttätigkeiten um eine nichtverbotene Versammlung oder Aufzug zu verhindern. Allein die Absicht, gegen eine geplante und auch ordnungsgemäß angemeldete Versammlung demonstrieren zu wollen und sich "in den Weg zu stellen" ist nach der Beurteilung der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend. Gewalttätigkeiten im eigentlichen Sinne sind indessen nicht angedroht worden. Das Gericht sieht keinen Anlass, die strafrechtliche Relevanz der Handlungen der Klägerin im konkreten Zusammenhang anders zu beurteilen. Auch der Tatbestand einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten ist erkennbar nicht erfüllt.

57 Ergibt sich damit aus den tatsächlichen Umständen nicht hinreichend sicher der Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit, so sind Erfahrungswerte, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits einschlägig auffällig geworden und deshalb eine entsprechende Gefahrenprognose gerechtfertigt ist, nicht vorhanden. Über die Klägerin liegen solche Erkenntnisse nicht vor. Außer dem benannten Ermittlungsverfahren auf Anzeige der Organisatorin der rechtsgerichteten Demonstration sind keine weiteren Ermittlungsverfahren irgendwelcher Art gegen die Klägerin namhaft gemacht worden. Das vorliegende Ermittlungsverfahren stützt sich aber auf Zeugen vom "Hörensagen" und eine schriftliche Aussage des Zeugen Christian H. vom 02. Oktober 2009, in der es jedoch lediglich heißt, dass die Klägerin erklärt habe, es sei geplant den "Neonazis den Weg zum dortigen Denkmal zu versperren". Dieses sollte "mit allen Mitteln, sei es Barrieren oder Proteste versucht werden, durchzusetzen". Diese Aufforderung zur Gegendemonstration erreicht aber gerade nicht – wie zuvor ausgeführt - die Relevanz, dass darauf gestützt Maßnahmen – wie in diesem Fall die Gefährderansprache - gegen die Klägerin gerechtfertigt wären.

58 Damit fehlt es an einer hinreichenden Verhaltensstörereigenschaft der Klägerin für Gewalttätigkeiten und/oder sonstige Straftaten aus Anlass, der auch von ihr unterstützten und mitorganisierten Gegendemonstration.

59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, die Kosten des Verfahrens vor dem Hintergrund der Klageabweisung im Übrigen zwischen den Beteiligten zu teilen. Denn die Klägerin unterliegt nur zu einem geringen Anteil im Hinblick auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis wegen einiger weniger Formulierungen, die die Beklagte zurückgenommen hat. Diese Formulierungen und Einzelheiten der Gefährderansprache betreffen indes nicht den Kern des Begehrens der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Vornahme der Gefährderansprache überhaupt gerichtlich festgestellt zu bekommen. Da die Klägerin im Hinblick auf Letzteres obsiegt, erscheint eine Kostenteilung hier nicht angemessen, sondern sind der Beklagten die Kosten insgesamt aufzuerlegen.

60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt bei der hier gegenständlichen Feststellungsklage aus der analogen Anwendung des § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

61 BESCHLUSS

62 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

63 Gründe:

64 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), Nr. 35.1: Polizei- und Ordnungsrechtliche Verfügung, bemisst das Gericht den Streitwert mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch für die hier gegenständliche Gefährderansprache als polizeiliche Maßnahme mit dem sogenannten Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.