SG Magdeburg 13. Kammer, 2015-01-29, S 13 KA 147/10

S 13 KA 147/10Sozialversicherungsgericht / Chamber 1329.01.2015

Regest

Nach § 81 Abs. 1 S. 2 SGB 5 bedarf eine Änderung bzw. Ergänzung der Satzung einer Kassenärztlichen Vereinigung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ein entsprechender Rechtstreit ist eine Aufsichtsangelegenheit einer Landesbehörde. Dafür ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG das jeweilige Landessozialgericht funktionell zuständig. Eine zum Sozialgericht erhobene Klage ist danach gemäß § 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das Landessozialgericht zu verweisen.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

SG Magdeburg 13. Kammer — S 13 KA 147/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-29

Aktenzeichen: S 13 KA 147/10

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2015:0129.S13KA147.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 81 Abs 1 S 2 SGB 5, § 29 Abs 2 Nr 2 SGG, § 98 SGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG

Orientierungssatz

Nach § 81 Abs. 1 S. 2 SGB 5 bedarf eine Änderung bzw. Ergänzung der Satzung einer Kassenärztlichen Vereinigung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ein entsprechender Rechtstreit ist eine Aufsichtsangelegenheit einer Landesbehörde. Dafür ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG das jeweilige Landessozialgericht funktionell zuständig. Eine zum Sozialgericht erhobene Klage ist danach gemäß § 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das Landessozialgericht zu verweisen.(Rn.1)

Tenor

Das Sozialgericht Magdeburg erklärt sich für funktionell unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verwiesen.

Gründe

1 Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Beteiligten entsprechend § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verwiesen, denn dieses Gericht und nicht das Sozialgericht Magdeburg ist erstinstanzlich für das Klageverfahren zuständig. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 22. November 2010, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die von der Klägerin beabsichtigte Änderung und Ergänzung ihrer Satzung zu genehmigen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bedarf die Satzung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, hier des Beklagten. Dieser Rechtsstreit ist deshalb eine Aufsichtsangelegenheit einer Landesbehörde, für die gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht das in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides genannte Sozialgericht Magdeburg, sondern das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle/Saale erstinstanzlich zuständig ist. Der Anregung des Beklagten, wegen der bisherigen Dauer des Verfahrens von einer Verweisung abzusehen, kann die Kammer schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht folgen. Eine willkürliche Abweichung vom gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) ist nicht zulässig. Weder die vermutete Entscheidungsreife noch die von dem Beklagten angeregte Berücksichtigung des vermeintlichen Interesses der rechtsuchenden Klägerin kann die Zuständigkeit außer Kraft setzen.

2 Dieser Beschluss ist entsprechend § 98 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unanfechtbar (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Februar 1999 – B 1 SF 9/98 S, www.juris.de).

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