LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2016-10-12, 9 T 464/16 -097-

9 T 464/16 -097-Kantonsgericht12.10.2016

Regest

Im Einzelfall rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene an einer Bevollmächtigung seines Ehegatten festhalten will, nicht den Schluss, dass eine Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich ist.(Rn.8) (Rn.9) Verfahrensgang nachgehend BGH, 15. Februar 2017, XII ZB 510/16, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 T 464/16 -097- — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-12

Aktenzeichen: 9 T 464/16 -097-

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2016:1012.9T464.16.097.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1896 Abs 2 S 2 BGB, § 1896 Abs 2 S 2 BGB

Orientierungssatz

Im Einzelfall rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene an einer Bevollmächtigung seines Ehegatten festhalten will, nicht den Schluss, dass eine Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich ist.(Rn.8) (Rn.9)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 15. Februar 2017, XII ZB 510/16, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Q vom 06.06.2016 (Az. 6 XVII 110/16 (QU)) wird

zurückgewiesen.

  1. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführer wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Q vom 06.06.2016 angeordnete Betreuerbestellung für die Betroffene für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten und Widerruf der erteilten Vollmachten.

2 Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf die ausführliche Darstellung des Amtsgerichts Q in dem Nichtabhilfebeschluss vom 02.09.2016 Bezug genommen.

3 Das Amtsgericht Q hat mit diesem Beschluss der Beschwerde der Beschwerdeführer nach ausführlicher Begründung nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

4 Die Betroffene ist im Beschwerdeverfahren nicht erneut mündlich angehört worden.

II.

5 Die Beschwerde ist gemäß den §§ 271 ff., 58 ff. FamFG statthaft, jedoch nicht begründet.

6 Zu Recht hat das Amtsgericht Q Frau Cornelia B zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Betreuerbestellung die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB hinreichend berücksichtigt.

7 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Q in dem Nichtabhilfebeschluss vom 02.09.2016 Bezug, denen insoweit nichts hinzuzufügen ist. Das Amtsgericht hat darin eine ausführliche und zutreffende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen und zu Recht an der Betreuerbestellung festgehalten.

8 Die hiergegen von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.09.2016 erhobenen Einwendungen hält die Kammer nicht für überzeugend. Vielmehr ist auch die Kammer der Auffassung, dass Äußerungen der Betroffenen im Rahmen ihrer Anhörung, aus denen sich ergibt, dass sie an einer Bevollmächtigung ihres Ehemannes festhalten will, nicht den Schluss rechtfertigen, dass eine Betreuung der Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich ist.

9 Da sich nämlich die Betroffene nach eigenem Bekunden immer noch sehr zu ihrem Ehemann hingezogen fühlt, erscheint es nachvollziehbar, dass sie sich weiterhin für eine Bevollmächtigung ihres Ehemannes ausspricht, um den ansonsten von diesem angedrohten Kontaktabbruch zu verhindern.

III.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG.

11 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

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