AG Halle (Saale), 2015-10-13, 104 C 589/15

104 C 589/15Gericht erster Instanz13.10.2015

Gesamter Gesetzestext

AG Halle (Saale) — 104 C 589/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-13

Aktenzeichen: 104 C 589/15

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2015:1013.104C589.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 20.08.2015,

Aktenzeichen 104 C 589/15

im Tenor

wie folgt insoweit berichtigt:

Unter 1 b) des Tenors heißt es: "…Rauchwarnmelder vom Raum links…"

Richtig muss es heißen: "…Rauchwarnmelders im Raum links…"

Im übrigen wird der Berichtigungsantrag abgelehnt.

Gründe

1 Die Berichtigung hatte in dem tenorierten Umfang gemäß § 319 ZPO zu erfolgen, da es sich hierbei um ein offensichtliches Schreibversehen handelte.

2 Der weitergehende, für die Vollstreckung des Urteils jedoch völlig bedeutungslose Antrag war zurückzuweisen. Gründe, die die beantragte Berichtigung zu rechtfertigen vermögen, sind weder ersichtlich, noch durch die Klägerin vorgebracht.

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