AG Aschersleben, 2016-05-31, 16-1390807-06-N

16-1390807-06-NGericht erster Instanz31.05.2016

Regest

1. Es ist nicht generell unzulässig, neben Rechtsanwaltskosten auch Inkassokosten als Schadenspositionen geltend zu machen. 2. Die Einzelfallprüfung bzgl. der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Inkassokosten als Schadensposition findet - aufgrund des eng begrenzten Prüfungsrechts des Mahn-Gerichts - nicht im Mahnverfahren, sondern vor dem im streitigen Verfahren zuständigen Gericht statt.

Gesamter Gesetzestext

AG Aschersleben — 16-1390807-06-N — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-31

Aktenzeichen: 16-1390807-06-N

ECLI: ECLI:DE:AGASCHE:2016:0531.16.1390807.06N.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 688 ZPO, §§ 688ff ZPO, Nr 2300 RVG-VV

Orientierungssatz

  1. Es ist nicht generell unzulässig, neben Rechtsanwaltskosten auch Inkassokosten als Schadenspositionen geltend zu machen.

  2. Die Einzelfallprüfung bzgl. der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Inkassokosten als Schadensposition findet - aufgrund des eng begrenzten Prüfungsrechts des Mahn-Gerichts - nicht im Mahnverfahren, sondern vor dem im streitigen Verfahren zuständigen Gericht statt.

Tenor

In der Mahnsache

gegen

wird der Beschluss vom 15.04.2016 aufgehoben.

Gründe

1 Es ist nicht generell unzulässig, neben Rechtsanwaltskosten auch Inkassokosten als Schadenspositionen geltend zu machen. Ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

2 Dies im Einzelfall zu beurteilen, ist dem streitigen Verfahren vorbehalten. Es übersteigt das im Mahnverfahren eng begrenzte Prüfungsrecht des Gerichts.

Kretschmann Richter am Amtsgericht

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