projekte
302 Cs 561 Js 2840/15•AG Halle (Saale), 2015-10-14, 302 Cs 561 Js 2840/15
302 Cs 561 Js 2840/15Gericht erster Instanz14.10.2015
Wird dem Angeklagten ein notwendiger Verteidiger bestellt, da er sich länger als 3 Monate in Haft befindet bzw. voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung befinden wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO), ist es aus rechtsstaatlichen Gründen unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (trotz § 141 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht tragbar, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen, nur, weil der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2015-10-14
Aktenzeichen: 302 Cs 561 Js 2840/15
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2015:1014.302CS561JS2840.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, § 140 Abs 3 S 1 StPO, § 141 Abs 3 S 1 StPO, § 143 StPO, Art 5 MRK ... mehr
Rechtskraft: ja
Wird dem Angeklagten ein notwendiger Verteidiger bestellt, da er sich länger als 3 Monate in Haft befindet bzw. voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung befinden wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO), ist es aus rechtsstaatlichen Gründen unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (trotz § 141 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht tragbar, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen, nur, weil der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird.(Rn.1)
In der Strafsache gegen
... geboren am 25.04.1985 in ...
wohnhaft Justizvollzugsanstalt ...
Staatsangehörigkeit: deutsch,
wegen Verstoßes gegen das BtMG
wird dem Angeklagten Herr Rechtsanwalt … aus … als notwendiger Verteidiger bestellt, da er sich länger als 3 Monate in Haft befindet bzw. voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung befinden wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung).
1 Die Beiordnung wird - da laut dem vorliegenden Vollstreckungsblatt das Haftende auf dem 03.01.2016, somit mehr als zwei Wochen vor dem abgesprochenen Hauptverhandlungstermin notiert ist - auch auf § 140 Abs. 2 StPO gestützt. Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens trotz § 140 Abs. 3 S. 1 StPO kaum angängig, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen. Es kann nicht von der Zufälligkeit, ob der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird, abhängen, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.