Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2015-07-20, 1 W 24/15

1 W 24/15Obergericht / I. Zivilkammer20.07.2015

Regest

Der zur Verweisung wegen Unzuständigkeit gefasste Beschluss ist auch bei objektiver Willkür oder der Verletzung rechtlichen Gehörs unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das verweisende Gericht hat den Fehler in einem solchen Fall selbst zu korrigieren. Außerdem entfällt die Bindung des im Verweisungsbeschluss genannten Gerichts.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 W 24/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-20

Aktenzeichen: 1 W 24/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 281 Abs 2 S 2 ZPO, § 567 ZPO, §§ 567ff ZPO

Leitsatz

Der zur Verweisung wegen Unzuständigkeit gefasste Beschluss ist auch bei objektiver Willkür oder der Verletzung rechtlichen Gehörs unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das verweisende Gericht hat den Fehler in einem solchen Fall selbst zu korrigieren. Außerdem entfällt die Bindung des im Verweisungsbeschluss genannten Gerichts.(Rn.4)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss OLG Koblenz, 12. März 2012, 10 W 117/12; entgegen OLG Köln, 9. Juni 2009, I-9 W 36/09, NJW-RR 2009, 1543; OLG Stuttgart, 28. Juli 2009, 19 W 37/09, NJW-RR 2010, 792 und OLG Hamburg, 2. November 2011, 5 W 115/11, NJW-RR 2012, 634.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 8. April 2015, 10 O 254/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 8. April 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

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