AG Zeitz, 2015-08-04, 13 OWi 713 Js 204952/15

13 OWi 713 Js 204952/15Gericht erster Instanz04.08.2015

Regest

Für einen vorgeworfenen Rotlichtverstoß kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Ampelschaltung der von der Straßenverkehrsbehörde gewollten entsprach. Der verkehrsrechtliche Regelungsgehalt der Lichtzeichen als Allgemeinverfügungen im ordnungsrechtlichen Sinne ergibt sich unabhängig von der Art des Lichtzeichens bzw. der Farbfolge allein aus den Verhaltensgeboten, die den Farben der Lichtzeichen in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zugeordnet sind.

Gesamter Gesetzestext

AG Zeitz — 13 OWi 713 Js 204952/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-04

Aktenzeichen: 13 OWi 713 Js 204952/15

ECLI: ECLI:DE:AGZEITZ:2015:0804.13OWI713JS204952.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 StVG, § 25 Abs 2 StVG, § 25 Abs 2a StVG, § 37 Abs 2 Nr 1 StVO, § 49 StVO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Für einen vorgeworfenen Rotlichtverstoß kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Ampelschaltung der von der Straßenverkehrsbehörde gewollten entsprach. Der verkehrsrechtliche Regelungsgehalt der Lichtzeichen als Allgemeinverfügungen im ordnungsrechtlichen Sinne ergibt sich unabhängig von der Art des Lichtzeichens bzw. der Farbfolge allein aus den Verhaltensgeboten, die den Farben der Lichtzeichen in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zugeordnet sind.

Orientierungssatz

  1. Hat der Betroffene das deutlich länger als eine Sekunde andauernde Rotlicht missachtet und ausgesagt, dass er die Ampel für Schwachsinn halte und er immer bei "Rot" fahre, so liegt ein vorsätzlicher Rotlichtverstoß vor.(Rn.7)

  2. Etwaige wirtschaftliche oder berufliche Nachteile können nur ausnahmsweise ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen. Eine Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit ist im Kauf zu nehmen, insbesondere wenn der Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen wurde.(Rn.17)

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