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9 O 1417/07 -336-•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2010-04-21, 9 O 1417/07 -336-
9 O 1417/07 -336-Kantonsgericht21.04.2010
Der Nachweis einer fehlerhaften Operation bzw. fehlerhafter Folgeoperationen ist nicht geführt, wenn nach dem Sachverständigengutachten bei der 3-fach-Becken-Osteotomie sowie den nachfolgenden stationären Behandlungen nicht gegen grundsätzliche Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen worden ist. Nach dem Sachverständigengutachten ist die Form der gewählten Osteosynthese bei der 3-fach-Becken-Osteotomie variabel und soweit in der beschriebenen Originaltechnik eine zusätzliche Schambein-Osteosynthese angegeben und empfohlen ist, wird diese nicht regelhaft durchgeführt, sondern es finden auch alternative Fixationsverfahren Verwendung. Weiter führt der Sachverständige aus, dass hinsichtlich der erforderlichen Korrekturmaßnahme bekannt ist, dass bei neurogenen durch eine Spastik bedingten Hüftfehlentwicklungen knöcherne Korrekturmaßnahmen im Bereich des Hüftgelenks deutlich schwieriger sind als bei angeborenen Pfannenfehlstellungen ohne muskuläre Fehlsteuerung, so dass in Bezug auf die erforderliche Korrekturmaßnahme kein Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst vorliegt.(Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2010-04-21
Aktenzeichen: 9 O 1417/07 -336-
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0421.9O1417.07.336.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 249 BGB, § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 249 BGB ... mehr
Der Nachweis einer fehlerhaften Operation bzw. fehlerhafter Folgeoperationen ist nicht geführt, wenn nach dem Sachverständigengutachten bei der 3-fach-Becken-Osteotomie sowie den nachfolgenden stationären Behandlungen nicht gegen grundsätzliche Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen worden ist. Nach dem Sachverständigengutachten ist die Form der gewählten Osteosynthese bei der 3-fach-Becken-Osteotomie variabel und soweit in der beschriebenen Originaltechnik eine zusätzliche Schambein-Osteosynthese angegeben und empfohlen ist, wird diese nicht regelhaft durchgeführt, sondern es finden auch alternative Fixationsverfahren Verwendung. Weiter führt der Sachverständige aus, dass hinsichtlich der erforderlichen Korrekturmaßnahme bekannt ist, dass bei neurogenen durch eine Spastik bedingten Hüftfehlentwicklungen knöcherne Korrekturmaßnahmen im Bereich des Hüftgelenks deutlich schwieriger sind als bei angeborenen Pfannenfehlstellungen ohne muskuläre Fehlsteuerung, so dass in Bezug auf die erforderliche Korrekturmaßnahme kein Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst vorliegt.(Rn.26)
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