LG Magdeburg 11. Zivilkammer, 2011-03-29, 11 O 1081/08

11 O 1081/08Kantonsgericht29.03.2011

Regest

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels des Fahrzeuges bereits zum Zeitpunkt der Übergabe liegt grundsätzlich beim Erwerber. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift nicht, wenn der Sachmangel nicht binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten ist.(Rn.28) 2. Den Beklagten trifft nicht deshalb die Darlegungs- und Beweislast, weil er im selbständigen Beweisverfahren auf Beschluss des Amtsgerichts das Gutachten der Garantieversicherung nicht vorgelegt hat. Insoweit greift die Vorschrift des § 427 ZPO nicht, da sich zum einen aus der Akte ergibt, dass der Beklagte das Gutachten in Kopie zur Akte gereicht hat, und zum anderen Urkunden im selbständigen Beweisverfahren kein zulässiges Beweismittel darstellen.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) 3. Der Beweis, dass der Mangel des Fahrzeuges bereits bei Übergabe vorgelegen hat, ist nicht geführt, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob der fehlende Ventilkeil, der den Motorschaden verursacht hat, bereits herstellerseits vergessen worden ist oder ob ein späterer Reparaturfehler vorliegt.(Rn.33)

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 11. Zivilkammer — 11 O 1081/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-29

Aktenzeichen: 11 O 1081/08

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0329.11O1081.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 437 Nr 2 BGB, § 440 BGB, § 323 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 476 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels des Fahrzeuges bereits zum Zeitpunkt der Übergabe liegt grundsätzlich beim Erwerber. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift nicht, wenn der Sachmangel nicht binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten ist.(Rn.28)

  2. Den Beklagten trifft nicht deshalb die Darlegungs- und Beweislast, weil er im selbständigen Beweisverfahren auf Beschluss des Amtsgerichts das Gutachten der Garantieversicherung nicht vorgelegt hat. Insoweit greift die Vorschrift des § 427 ZPO nicht, da sich zum einen aus der Akte ergibt, dass der Beklagte das Gutachten in Kopie zur Akte gereicht hat, und zum anderen Urkunden im selbständigen Beweisverfahren kein zulässiges Beweismittel darstellen.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31)

  3. Der Beweis, dass der Mangel des Fahrzeuges bereits bei Übergabe vorgelegen hat, ist nicht geführt, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob der fehlende Ventilkeil, der den Motorschaden verursacht hat, bereits herstellerseits vergessen worden ist oder ob ein späterer Reparaturfehler vorliegt.(Rn.33)

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