Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, 2014-03-14, 4 W 1/14

4 W 1/14Obergericht / IV. Zivilkammer14.03.2014

Regest

Eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt noch nicht dann in Betracht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits gegen den Hilfebedürftigen zwar erhebliche Verdachtsmomente in der Teilkaskoversicherung wegen eines vorgetäuschten Kfz-Diebstahls ergeben, das klageabweisende Urteil aber letztlich auf einer Beweislastverteilung beruht.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 23. Januar 2014, 23 O 84/12

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat — 4 W 1/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-14

Aktenzeichen: 4 W 1/14

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt noch nicht dann in Betracht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits gegen den Hilfebedürftigen zwar erhebliche Verdachtsmomente in der Teilkaskoversicherung wegen eines vorgetäuschten Kfz-Diebstahls ergeben, das klageabweisende Urteil aber letztlich auf einer Beweislastverteilung beruht.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 23. Januar 2014, 23 O 84/12

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 23. Januar 2014, Az.: 23 O 84/12, aufgehoben.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 23. Januar 2014 (Bl. 6, 7 Bd. II d. A.), mit dem das Landgericht die Bewilligung der ihm zuvor mit Beschluss vom 02. April 2012 gewährten Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben hat, ist auch in der Sache begründet.

2 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Antragsteller vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bejaht hätte. Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung anführt, der Kläger habe die Entwendung des Fahrzeugs unrichtig dargestellt und sich hierbei auf die Feststellungen aus dem Urteil vom 27. Dezember 2013 bezieht, genügt dies nicht. Dem Urteil (Bl. 205 - 213 Bd. I d. A.) lassen sich nämlich keine Feststellungen zu vorsätzlichen Falschangaben des Klägers entnehmen. Die getroffene Entscheidung beruht vielmehr allein auf einer sich zum Nachteil des Klägers auswirkenden Beweislastverteilung.

3 Demgegenüber sind die während des Verfahrens gegen den Kläger zutage getretenen und in der Tat nicht von der Hand zu weisenden Verdachtsmomente, dass dieser den Diebstahl seines Fahrzeugs nur vorgetäuscht haben könnte, nicht ausreichend, um eine Aufhebung der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen. Denn die Voraussetzungen eines Aufhebungsgrundes nach § 124 Abs. 1 ZPO müssen positiv feststehen und Zweifel hieran dürfen nicht zulasten des Hilfsbedürftigen gehen (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 124 Rdnr. 22).

II.

4 Gerichtsgebühren sind auf Grund des Erfolges der sofortigen Beschwerde nicht angefallen. Außergerichtliche Kosten werden, wie § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, nicht erstattet.

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