LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-12-14, 9 O 1288/11 (296)

9 O 1288/11 (296)Kantonsgericht14.12.2011

Regest

Der Antrag eines behandelnden Arztes auf vorläufige Entziehung des Sorgerechts wegen der Gefahr der Unterbindung einer weiteren, aus Sicht des Arztes lebensnotwendigen Behandlung, in diesem Fall einer Chemotherapie, begründet regelmäßig keinen Schmerzensgeldanspruch der Eltern wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder aufgrund einer Gesundheitsverletzung. Das gilt erst Recht, wenn die Entziehung nur wenige Tage angedauert hat.(Rn.20) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 12. September 2013, 1 U 7/12, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 O 1288/11 (296) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-14

Aktenzeichen: 9 O 1288/11 (296)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1214.9O1288.11.296.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 BGB, § 823 BGB, § 1626 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Der Antrag eines behandelnden Arztes auf vorläufige Entziehung des Sorgerechts wegen der Gefahr der Unterbindung einer weiteren, aus Sicht des Arztes lebensnotwendigen Behandlung, in diesem Fall einer Chemotherapie, begründet regelmäßig keinen Schmerzensgeldanspruch der Eltern wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder aufgrund einer Gesundheitsverletzung. Das gilt erst Recht, wenn die Entziehung nur wenige Tage angedauert hat.(Rn.20)

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 12. September 2013, 1 U 7/12, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren Schmerzensgeld wegen der Einleitung eines Sorgerechtsentzugsverfahrens durch die Beklagte.

2 Die Kläger sind die leiblichen Eltern des H. p, geb. am ....1997, der im Jahre 2008 an lymphatischer Leukämie erkrankte. Im Rahmen der Erkrankung wurde er zunächst in Göttingen behandelt und am 06.06.2008 in das Universitätsklinikum m verlegt. Dort wurde die Behandlung des Sohnes der Kläger im Rahmen einer Chemotherapie fortgeführt. Diese wurde in mehreren Gaben verabreicht. Nach Abschluss einer dieser Chemotherapien im Rahmen der zweiten Phase und anschließender Überprüfung des Blutbildes des Sohnes der Kläger nahm die Klägerin zu 1. ihren Sohn am 27.09.2008 aus der Klinik nach Hause nach w. Am 29.09.2008 stellten die Kläger dann fest, dass ihr Sohn zunehmend erschöpft und kraftlos war und fragten in der Klinik der Beklagten um Rat. Im weiteren Verlauf klagte der Sohn der Kläger am gleichen Abend über heftige Bauchschmerzen. Die Klägerin zu 1. brachte ihren Sohn noch am selben Abend in die Klinik der Beklagten. Dort verschlechterte sich sein Zustand und er wurde auf die Intensivstation verlegt. Der Sohn der Kläger verlor das Bewusstsein, musste künstlich beatmet werden und erlitt ein multiples Organversagen, in dessen Folge er reanimiert werden musste. Die Chemotherapie wurde ausgesetzt, um ihn zu stabilisieren. Er lag den ganzen Oktober auf der Intensivstation der Beklagten im Koma. Gegen Ende Oktober 2008 beabsichtigte die Beklagte, die Chemotherapie bei dem Sohn der Kläger fortzuführen. Dieses Begehren lehnten die Kläger wegen des zu schwachen Allgemeinzustandes ihres Sohnes ab.

3 Die Beklagte regte darauf bei dem Amtsgericht w am 29.10.2008 an, eine Vormundschaft für den Sohn der Kläger anzuordnen, hilfsweise eine Vormundschaft für gesundheitliche Belange anzuordnen, weiter hilfsweise eine vorläufige Vormundschaft für gesundheitliche Belange für den Zeitraum der notwendigen medizinischen Behandlung anzuordnen und schließlich weiter hilfsweise, die Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht zur Fortführung der Behandlung der lymphatischen Leukämie durch Intensiv-Chemotherapie und damit verbundene Begleitmaßnahmen zu erteilen.

4 Mit Beschluss vom selben Tage entzog das Familiengericht beim Amtsgericht w den Klägern einstweilen die elterliche Sorge für ihren Sohn H., soweit die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung sowie vermögensrechtliche Angelegenheiten in diesem Zusammenhang betroffen waren. Gleichzeitig genehmigte es die Fortführung der Chemotherapie beim Sohn der Kläger, ebenso die Anlage eines Tracheostomas.

5 Im Anschluss an die Entscheidung des Amtsgerichts w führte die Beklagte beim Sohn der Kläger einen Luftröhrenschnitt durch.

6 Am 06.11.2008 hob das Amtsgericht w den Beschluss vom 29.10.2008 mit sofortiger Wirkung auf. Statt der bisher behandelnden Ärztin der Beklagten, Frau Dr. K, behandelte nunmehr der bei der Beklagten beschäftigte Arzt Dr. A den Sohn der Kläger, er setzte die Chemotherapie nicht fort. Am 26.11.2008 wurde der Sohn der Kläger dann nach Braunschweig verlegt.

7 Die Kläger erlitten durch den Entzug der elterlichen Sorge ein Trauma. Auch das Vertrauen in die medizinisch initiierte Behandlung wurde dadurch schwer erschüttert und wirkt bis heute nach. Die Klägerin zu 1. leidet heute noch an Alpträumen, die sie die Situation immer wieder erleben lassen.

8 Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € wegen des von der Beklagten angeregten und dann erfolgten teilweisen Sorgerechtsentzugs. Mit Schreiben vom 18.10.2010 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung des Schmerzensgeldes bis zum 01.11.2010 auf. Die Beklagte wies Schmerzensgeldansprüche mit Schreiben vom 20.10.2010 zurück.

9 Die Kläger behaupten, die Fortführung der zweiten Chemotherapiephase sei bei ihrem Sohn nicht erforderlich gewesen, dies beweise schon der Umstand, dass nach ihrer Wiedererlangung des Sorgerechts mit ausdrücklicher Billigung des Dr. A weitere Chemotherapiebehandlungen unterblieben seien. Der Sorgerechtsentzug sei daher weder medizinisch indiziert gewesen, noch habe ihr Verhalten zu einer solchen Maßnahme Anlass gegeben. Die Fortführung der Chemotherapie hätte ihren Sohn umgebracht. Die Beklagte hätte sich vor der Anregung beim Amtsgericht w mit den aus K von ihnen vorgeschlagenen Alternativen auseinandersetzen müssen. Stattdessen habe die Beklagte im Rahmen der beim Amtsgericht w eingereichten Anregung einen sinnentstellten und unrichtigen Sachverhalt dargestellt, um sie – die Kläger – wegen ihres hinterfragenden Verhaltens mundtot zu machen.

10 Die Kläger beantragen,

11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte behauptet, der Sohn der Kläger sei durch die seitens der Kläger verzögerte medizinische Überwachung und Behandlung in eine akut lebensbedrohliche Situation geraten und nur durch die schnelle und kompetente ärztliche Hilfe im Klinikum der Beklagten reanimiert, stabilisiert und letztendlich gerettet worden. Sie habe die Anregung beim Amtsgericht w aus Furcht davor gestellt, die Leukämie bei weiterer Therapieverzögerung nicht ausreichend behandeln zu können, weshalb sich die Heilungschancen drastisch minimiert hätten.

15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist unbegründet.

17 Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB.

18 Die Klage ist bereits unschlüssig.

19 Die Beklagte hat durch die Anregung beim Amtsgericht w vom 29.10.2008, den Klägern zeitweise für die hinreichende medizinische Behandlung ihres Sohnes das Sorgerecht zu entziehen, schon nicht rechtswidrig gehandelt. Denn wer ein gesetzliches Verfahren redlich, gutgläubig und ohne Aufstellung bewusst falscher oder leichtfertig unwahrer Behauptungen einleitet, handelt nicht rechtswidrig (OLG München, Beschl. vom 26.04.2002, Az.: 1 W 1116/02, zit.n.juris).

20 Vorliegend hatte die Beklagte den vorläufigen Sorgerechtsentzug betreffend den Sohn der Kläger beim Amtsgericht w angeregt, weil sie davon ausging, dass ohne die sofortige notwendige ärztliche Behandlung des Sohnes der Kläger dessen Leben in Gefahr war. Diese Auffassung hat die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht w ausführlich medizinisch begründet. Es kann dahinstehen, ob es alternative Behandlungsmethoden gab, um dem Sohn der Kläger zu helfen, jedenfalls war die Behandlung, die die Beklagte angedacht hatte, aus ihrer Sicht medizinisch schlüssig dargelegt und ohne bewusste Schädigungsabsicht gegenüber dem Sohn der Kläger begründet worden.

21 Die Kläger haben darüber hinaus auch eine eigene beachtliche Gesundheitsverletzung nicht schlüssig vorgetragen.

22 Auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger steht diesen kein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu.

23 Denn Geldentschädigung für immaterielle Schäden unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung und Prävention gibt es nach der Rechtsprechung nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert. Die Bewertung hängt insbesondere von der Art, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass- und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens und davon ab, in welche geschützte Sphäre der Eingriff stattgefunden hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 124).

24 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Sorgerechtsentziehung, die die Beklagte nur angeregt hat, die jedoch tatsächlich vom Amtsgericht w beschlossen worden ist, der Beklagten zurechenbar wäre, hat die Entziehung der elterlichen Sorge nur vom 29.10.2008 bis zum 06.11.2008 angedauert. Selbst wenn man eine Persönlichkeitsverletzung der Kläger unterstellt, so ist diese unter den gegebenen Umständen nicht als schwerwiegend anzusehen, da sie bereits nach wenigen Tagen durch die Aufhebung des Sorgerechtsentziehungsbeschlusses wieder beendet war. Hinzu kommt, dass angesichts des Anlasses und des Beweggrunds der Beklagten sowie angesichts des – wenn überhaupt bestehenden – geringen Grades eines Verschuldens der Beklagten selbst eine unterstellte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bei den Klägern keine Zahlung von Schmerzensgeld erfordern würde.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz und 2 ZPO.

26 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

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