ArbG Halle (Saale) 9. Kammer, 2011-08-24, 9 Ca 3949/10

9 Ca 3949/10Arbeitsgericht / Chamber 924.08.2011

Regest

Die Norm des § 6c S.1 SGB II, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der Bundesagentur für Arbeit auf einen neu gegründeten kommunalen Träger der Grundsicherung anordnet, findet auf Arbeitnehmer, die vor Gründung des kommunalen Trägers mit "Mischtätigkeiten" (sowohl SGB II als auch SGB III) befasst waren, keine Anwendung. Dies gebietet eine grundrechtskonforme Auslegung der Norm.(Rn.24) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, 4. Juni 2012, 6 Sa 388/11, Urteil nachgehend BAG, kein Datum verfügbar, 8 AZR 775/12 nachgehend BAG, 26. September 2013, 8 AZR 775/12 (A), Beschluss

Gesamter Gesetzestext

ArbG Halle (Saale) 9. Kammer — 9 Ca 3949/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-24

Aktenzeichen: 9 Ca 3949/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGHAL:2011:0824.9CA3949.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6c Abs 1 S 1 SGB 2, Art 12 Abs 1 GG

Leitsatz

Die Norm des § 6c S.1 SGB II, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der Bundesagentur für Arbeit auf einen neu gegründeten kommunalen Träger der Grundsicherung anordnet, findet auf Arbeitnehmer, die vor Gründung des kommunalen Trägers mit "Mischtätigkeiten" (sowohl SGB II als auch SGB III) befasst waren, keine Anwendung. Dies gebietet eine grundrechtskonforme Auslegung der Norm.(Rn.24)

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, 4. Juni 2012, 6 Sa 388/11, Urteil nachgehend BAG, kein Datum verfügbar, 8 AZR 775/12 nachgehend BAG, 26. September 2013, 8 AZR 775/12 (A), Beschluss

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeitsebene III TV-BA zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 16.105,16 festgesetzt.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht oder mit Wirkung zum 01. Januar 2011 Kraft Gesetzes auf den Streitverkündeten übergegangen ist sowie die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

2 Die am … geborene Klägerin ist seit dem 15. Januar 2003 bei der Beklagten zunächst als befristete, ab dem 01. Januar 2005 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Angestellte tätig. Gemäß Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2003 (vgl. Bl. 21 ff. d. A.) war die Klägerin zunächst beim Arbeitsamt Stuttgart eingestellt. Dort erfolgte durch Änderungsvertrag vom 28. Dezember 2004 (vgl. Bl. 23 ff. d. A.) die Überleitung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Sie wurde als Arbeitsvermittlerin in der …, … – … – eingesetzt (vgl. Bl. 25 d. A.). Nach erfolgreicher Bewerbung wurde ihr mit Wirkung vom 01. November 2008 zur Erprobung die Aufgabe einer Teamleiterin im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit B-Stadt übertragen (vgl. mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 - Bl. 26 ff. d. A.). Ihre Beschäftigung erfolgte in Staßfurt, wo sie im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages in der ARGE SGB II … tätig wurde. Durch Verfügung vom 30. April 2009 wurde sie mit Wirkung vom 01. Mai 2009 von der Dienststelle der Beklagten Agentur für Arbeit …, zur Dienststelle der Beklagten Agentur für Arbeit B-Stadt versetzt (vgl. Bl. 28 d. A.).

3 Gemäß § 2 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrages vom 28. Dezember 2004 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem finden die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin ist die Tätigkeitsebene III TV-BA eingruppiert; das letzte durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt belief sich auf 4.026,29 € brutto.

4 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 (Bl. 30 d. A.) zeigte die Beklagte der Klägerin den Übergang des Arbeitsverhältnisses zum Landkreis Salzlandkreis mit Wirkung zum 01. Januar 2011 an. Zur Begründung führte die Beklagte in dem von der Geschäftsführerin … unterzeichneten Schreiben aus, nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. August 2010 gingen alle Beschäftigte der D., die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers Aufgaben der BA als Träger der Grundsicherung wahrnehmen und insgesamt mindestens 24 Monate solche Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, Kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Klägerin erfülle die vom Gesetzgeber festgelegten Übergangskriterien, ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten ende daher mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Ab 01. Januar 2011 werde ihr bisheriges Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis Salzlandkreis als Arbeitgeber fortgesetzt. Dieser habe das Recht, der Beklagten innerhalb der ersten drei Monate bis zu 10 Prozent des übergegangenen Personals wieder zur Verfügung zu stellen. Mache er im Falle der Klägerin davon Gebrauch, werde sie zu den gleichen arbeitsvertraglichen Bedingungen wie vor dem Übergang bei der Beklagten weiterbeschäftigt, sofern sie ihrer Wiedereinstellung zustimme (vgl. Bl. 30 d. A.).

5 Mit ihrer am 31. Dezember 2010 bei dem Arbeitsgericht Halle eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2011 (EB Bl. 39 d. A.) zugestellten Klageschrift begehrt die Klägerin festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Überleitungsmitteilung der Beklagten vom 27. Oktober 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beendet wurde, sondern zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. Darüber hinaus begehrte sie, die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31. Dezember 2010 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeitsebene III TV-BA zu beschäftigen.

6 Zur Begründung ihres Klagebegehrens trägt die Klägerin vor, zum einen sei die Regelung in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 03. August 2010 unwirksam, weil diese zu unbestimmt sei und auch ein Widerspruchsrecht nicht vorsehe und zum anderen verstoße diese Norm gegen die Richtlinien 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNIC-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, gültig ab 10. Juli 1999. Darüber hinaus seien in ihrem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfüllt. Sie habe nicht mindestens 24 Monate Aufgaben der Beklagten als Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers Landkreis Salzlandkreis wahrgenommen. Sei sie mit ca. 80 Prozent ihrer Tätigkeit im Rechtskreis SGB III tätig gewesen. Darüber hinaus sei das Kriterium der 24 Monate nicht erfüllt, da sie erst mit Wirkung vom 01. Mai 2009 auch in den räumlichen Tätigkeitsbereich des kommunalen Trägers versetzt worden sei. Der tatsächliche Beschäftigungsanspruch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag.

7 Die Klägerin beantragt zuletzt:

8 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. |

9 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2010 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeitsebene III TV-BA zu beschäftigen. |

10 Die Beklagte beantragt:

11 Die Klage wird abgewiesen.

12 Sie ist der Rechtsansicht, die Voraussetzungen für den Übergang des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses Kraft Gesetzes gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 03. August 2010 auf den Streitverkündeten seien erfüllt. Die Klägerin sei zum Stichtag auf einer Haushaltsstelle des Rechtskreises SGB II beschäftigt gewesen. Diese Stellen stünden ihr ab dem 01. Januar 2011 nicht mehr zur Verfügung. Die Klägerin sei seit dem 01. November 2008 als Teamleiterin im Bereich SGB II tätig. Diese Aufgaben habe sie auch am Stichtag, dem 31.Dezember 2010, wahrgenommen. Der § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II regele lediglich, dass die Aufgaben durch den übergehenden Beschäftigten seit mindestens 24 Monaten wahrgenommen werden müssen. Das Gesetz mache keine Einschränkungen oder enthalte keine Hinweise dahingehend, dass diese 24 Monate kalendermäßig zu berechnen seien und nur einen Betrachtungszeitraum von zusammenhängend 24 Monaten ab dem 31. Dezember 2010 rückwirkend bis zum 01.Januar 2009 ermöglichten. Für den Personalübergang gelte der Grundsatz „Personal folgt der Aufgabe“. Es solle dadurch die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung beim kommunalen Träger gewährleistet werden. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung. Der Klägerin seien mit Wirkung vom 01. November 2009 diese Aufgaben nach dem SGB II übertragen worden, die sie auch auf dem Gebiet des zugelassenen kommunalen Trägers, des streitverkündeten Landkreises Salzlandkreis, in … wahrgenommen habe. Auf die erst zum 01. Mai 2009 erfolgte Versetzung komme es nicht an. Die Klägerin habe insgesamt 2 Jahre und 2 Monate und damit mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 24 Monate vor Ort die einschlägigen Aufgaben wahrgenommen. Soweit die Klägerin vortrage, sie sei schwerpunktmäßig bis zu 80 Prozent im Rechtskreis SGB III tätig gewesen, bestreitet sie dies. Vielmehr habe die Klägerin vor dem Hintergrund des größeren Bewerberpotentials der ARGE Aschersleben-Staßfurt schwerpunktmäßig über 50 Prozent für den Bewerberkreis SGB II Leistungen erbracht. Die personelle Ausstattung des Teams, dass die Klägerin geleitet habe, habe sich zu Anfang ihrer Tätigkeit am 01. November 2008 so dargestellt, dass der Klägerin 5 Arbeitsvermittler mit einem Ansatz im SGB III und 8 Arbeitsvermittler mit Zuordnung zum SGB II unterstanden haben. Am 31. Dezember 2010 hätten 7 Arbeitsvermittler und 1 Fachassistentin in der Jobvermittlung im SGB III-Bereich sowie 8 Arbeitsvermittler und 1 Jobvermittlerin auf Fachassistenzebene im SGB II-Bereich der Klägerin unterstanden. Die Klägerin habe somit nicht über 50 Prozent ihrer Aufgaben im Rechtskreis SGB III wahrgenommen, so dass das Arbeitverhältnis der gesetzlichen Aufgabenübertragung folgend mit Wirkung vom 01. Januar 2011 auf den Streitverkündeten Kraft Gesetzes übergegangen sei. Eines Widerspruchsrechts habe es nicht bedurft, weil es sich zum einen nicht um einen Übergang Kraft Rechtsgeschäftes gemäß § 613 a BGB gehandelt habe und zum anderen der § 6c Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II eine Rückkehrmöglichkeit zur Beklagten vorsehe.

13 Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ebenso verwiesen wie auf die Sitzungsprotokolle.

14 Mit am 04. Januar 2011 bei dem Arbeitsgericht Halle eingegangenen und am 14. Januar 2011 (EB Bl. 41 d. A.) zugestellten Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 verkündete die Klägerin dem Landkreis Salzland - - den Streit. Der Streitverkündete ließ sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht ein.

Entscheidungsgründe

II.

15 Die zulässige Klage ist begründet.

16 A) Es handelt sich um eine zulässige Klagehäufung nach § 260 ZPO, da die klagende Partei einen Feststellungsanspruch und einen Leistungsanspruch auf Weiterbeschäftigung gegen dieselbe Beklagte in einer Klage verbunden hat, für sämtliche Ansprüche das Arbeitsgericht Halle zuständig ist und dieselbe Prozessart, das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zulässig ist.

17 B) Feststellungsbegehren

18 1) Die Klägerin hat ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich des Fortbestandes des Arbeitsrechtsverhältnisses zur Beklagten, da diese sich einer Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitrechtsverhältnisses zum 31. Dezember 2010 rühmt und fortbestehende Rechte und Pflichten aus diesem Rechtsverhältnis verneint.

19 2) Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht gemäß § 6c Abs. 1 SGB II auf den Streitverkündeten übergegangen ist, sondern zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbesteht.

20 a) Die Kammer hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der im § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 03. August 2010 enthaltenen Regelung.

21 Mit dieser Regelung greift der Bundesgesetzgeber in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit der bei der D. Beschäftigten ein. Das Recht der Klägerin auf eine freie Wahl des Arbeitsplatzes wird durch das Gesetz berührt, da es sich um eine gesetzliche Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber handelt und sie gegen seinen Willen und ohne Einräumung eines Widerspruchsrechts durch gesetzliche Regelung verpflichtet wird, zukünftig ihre Arbeitsleistung einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und sich dessen Direktionsrecht im Rahmen der Erbringung ihrer Aufgaben zu unterwerfen.

22 b) Es kann dahingestellt bleiben, ob diese, die Berufsausübung einschränkende Regelung durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Maßstab ist der Grundsatz, dass Eingriffe in die Berufsfreiheit nicht weiter gehen dürfen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 – 1 BvR 636/02 – in BVerfGE 111, S. 10 ff.). Eine grundrechtskonforme Auslegung des § 6c Abs. 1 SGB II verhindert durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser bundesgesetzliche Regelung.

23 Mit § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel den kommunalen Trägern zum Zeitpunkt des gesetzlichen Aufgabenüberganges nach dem Grundsatz „das Personal folgt den Aufgaben“ qualifiziertes eingearbeitetes Personal zuzuführen das sich in dem räumlichen Gebiet des kommunalen Trägers mit den einschlägigen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II auskennt. Dieses Personal soll eingearbeitet sein, was sich aus der Bestimmung ergibt, dass diese Aufgaben bereits 24 Monate ausgeübt wurden und somit eine lückenlose Aufgabenwahrnehmung sicherstellen. Durch die Übertragung des eingearbeiteten und kundigen Personals im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung soll ein reibungsloser Aufgabenübergang sichergestellt werden. Diese Erwägungen stellen vernünftige Gründe des Gemeinwohls dar, die im Rahmen des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers eine Veränderung der Verwaltungsstruktur einschließlich notwendiger personeller Maßnahmen rechtfertigen können. Der hieraus folgende Eingriff in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ist wegen seiner Unbestimmtheit nur dann zu rechtfertigen, wenn eine Regelung besteht, die bei der Festlegung des Personenkreises, der die Kraft Gesetzes übergehenden Aufgaben bei der Beklagten wahrgenommen hat und diesen Aufgaben folgt, Willkür ausschließt. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob sich im Sinne der Beklagten aus dem Gesetz und seinem Regelungszusammenhang ein Prozentsatz des Anteils der Aufgaben im Bereich SGB II ableiten lässt oder nicht. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Wahrnehmung von etwas über 50 Prozent der mit dem Rechtskreis SGB II zusammenhängenden Aufgaben in Verbindung mit der haushalterischen Einordnung dieser Stelle im Rechtskreis SGB II genügt, um einen gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf eine andere öffentliche rechtliche Körperschaft zu rechtfertigen. Die Klägerin sieht dies anders.

24 Wie die Beklagte zutreffend ausführt, findet sich eine solche auf einen prozentualen Anteil abstellende Regelung nicht Gesetzeswortlaut wieder. Hieraus lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und der von ihr geübten Praxis wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechte der Beschäftigten einerseits und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung andererseits nur der Schluss ziehen, dass die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis Kraft Gesetzes auf den kommunalen Träger übergeht, seit 24 Monaten zu 100 Prozent mit Aufgaben nach SGB II beschäftigt gewesen sein müssen. Eine andere Auslegung des gesetzgeberischen Willens ergibt keinen Sinn. Es würde in die grundrechtlich gesicherte Rechtsposition der Beschäftigten unverhältnismäßig eingegriffen, wenn sie - mehr oder weniger durch Zufall - zu einem geringen Prozentsatz mit Aufgaben nach SGB II befasst sind und die Beklagte ohne nähere Darlegung entscheiden kann, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses lägen vor. Da den Beschäftigten kein Widerspruchsrecht eingeräumt ist, sind sie der Einschätzung der Beklagten, welcher Aufgabenumfang vorliegen müsste, um den Übergang des Arbeitsverhältnisses Kraft Gesetzes als vollzogen anzusehen, vollkommen wehrlos überantwortet. Dies öffnet möglicher Willkür Tür und Tor. Sinn und Zweck des Gesetzes ist hingegen die Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs der Aufgabenerfüllung. Dies ist nur möglich, wenn eingearbeitetes und mit den örtlichen Gegebenheiten vertrautes Personal auf den kommunalen Träger übergeleitet wird. Eine solche Einarbeitung setzt aber die ausschließliche Beschäftigung mit der Materie vor Ort voraus. Somit ist die von der Beklagten bei grundrechtskonformer Auslegung durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckte Anwendung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass eine Wahrnehmung von Aufgaben des Rechtskreises SGB II zu knapp über 50 Prozent genügt, um einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Parteien Kraft Gesetzes auf den Streitverkündeten zu vollziehen weder in Bezug auf den Eingriff in das Grundrecht der Klägerin nach Artikel 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig noch mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vereinbar.

25 Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bei grundrechtskonformer Auslegung der Norm nicht unter § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II fällt, ist das Arbeitsverhältnis nicht mit Wirkung vom 01. Januar 2011 auf den Streitverkündeten übergegangen.

26 Die Feststellungsklage ist somit begründet:

27 C) Weiterbeschäftigungsbegehren

28 Der Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung zu den vertragsgemäßen Arbeitsbedingungen ist ebenfalls begründet. Er ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag, der über den 01. Januar 2011 hinaus fortbesteht. Gründe, warum die Beklagte trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien eine Beschäftigung der Klägerin ablehnen kann, wurden nicht vorgetragen.

29 Der Klage war daher im vollen Umfang stattzugeben.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.

31 Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO im Urteil festgesetzt.

32 Der Feststellungsantrag wurde mit drei Bruttomonatsentgelten zu 4.026,29 € und der Beschäftigungsanspruch mit einem weiteren Bruttomonatsentgelt bewertet.

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