AG Eisleben, 2013-05-22, 3 F 191/13 VKH1

3 F 191/13 VKH1Gericht erster Instanz22.05.2013

Regest

Bei bestehendem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch ist das Gericht befugt, dem Antrag auf Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners stattzugeben (vgl. u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2011, 5 WF 100/11).(Rn.2) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 20. September 2013, 8 WF 140/13 (VKH), Beschluss

Gesamter Gesetzestext

AG Eisleben — 3 F 191/13 VKH1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-22

Aktenzeichen: 3 F 191/13 VKH1

ECLI: ECLI:DE:AGEISLE:2013:0522.3F191.13VKH1.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1580 BGB, § 1605 BGB, § 117 Abs 2 S 2 ZPO

Orientierungssatz

Bei bestehendem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch ist das Gericht befugt, dem Antrag auf Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners stattzugeben (vgl. u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2011, 5 WF 100/11).(Rn.2)

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 20. September 2013, 8 WF 140/13 (VKH), Beschluss

Tenor

Dem Antragsgegner wird auf seinen Antrag Einsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nebst eingereichter Belege gewährt.

Gründe

1 Dem Antrag auf Einsichtnahme in die VKH- Unterlagen der Antragstellerin war gem. § 117 II Satz 2 ZPO stattzugeben, auch wenn diese der Übermittlung nicht zugestimmt hat.

2 Dem Antragsteller steht nach den Vorschriften des BGB ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft über deren Einkünfte und Vermögen zu. Da der Antragsgegner der Antragstellerin zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich ein solches grundsätzliches Auskunftsrecht aus §§ 1580, 1605 BGB. Es reicht die bloße Existenz eines solches Rechtes, der Anspruch muss weder fällig, noch Gegenstand des Verfahrens sein, (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12.10.2011 Az: 5 WF 100/11, OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2010, 7 WF 872/10)

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