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1 S 125/12•LG Halle (Saale) 1. Zivilkammer, 2013-06-03, 1 S 125/12
1 S 125/12Kantonsgericht / I. Zivilkammer03.06.2013
Bei der Frage der Haftung für einen Schaden durch einen hochgeschleuderten Stein hängt es von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von dem Zustand der Fahrbahn und der Größe des hochgeschleuderten Gegenstandes und damit von dessen Erkennbarkeit ab, ob der Unfall unabwendbar war. Verfahrensgang vorgehend AG Sangerhausen, 21. September 2012, 1 C 537/11, Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-03
Aktenzeichen: 1 S 125/12
ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2013:0603.1S125.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 3 StVG
Rechtskraft: ja
Bei der Frage der Haftung für einen Schaden durch einen hochgeschleuderten Stein hängt es von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von dem Zustand der Fahrbahn und der Größe des hochgeschleuderten Gegenstandes und damit von dessen Erkennbarkeit ab, ob der Unfall unabwendbar war.
Verfahrensgang
vorgehend AG Sangerhausen, 21. September 2012, 1 C 537/11, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen - 1 C 537/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert beträgt 1.202,56 €.
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