Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2013-03-11, 4 K 205/12

4 K 205/12Steuergericht / 4. Abteilung11.03.2013

Regest

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, nur damit faktisch seine Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert wird (Rn.1) .

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat — 4 K 205/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-11

Aktenzeichen: 4 K 205/12

ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:0311.4K205.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 164 Abs 1 AO, § 149 AO, § 5 AO, § 120 Abs 1 AO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, nur damit faktisch seine Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert wird (Rn.1) .

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Das Gericht hatte zu berücksichtigen, dass der Kläger einerseits mit dem Zwischenurteil obsiegte, andrerseits die Endentscheidung aber auf Tatsachen beruht, die der Kläger früher hätte geltend machen können (Abgabe der Steuererklärung). Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, nur damit faktisch seine Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert wird.

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