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1 L 48/13•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2013-05-15, 1 L 48/13
1 L 48/13Verwaltungsgericht / 1. Abteilung15.05.2013
Die beantragte mündliche Verhandlung ist vor dem Gericht durchzuführen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 22. April 2013, 3 A 75/13, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2013-05-15
Aktenzeichen: 1 L 48/13
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2013:0515.1L48.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 83 Abs 1 VwGO
Die beantragte mündliche Verhandlung ist vor dem Gericht durchzuführen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 22. April 2013, 3 A 75/13, Gerichtsbescheid
1 Das angerufene Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist für den vom Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 22. April 2013 im Verfahren 3 A 75/13 MD sachlich (instanziell) nicht zuständig. Die beantragte mündliche Verhandlung ist vor dem Gericht durchzuführen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat, mithin vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. In entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist deshalb durch Beschluss die instanzielle Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
2 Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
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