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3 M 130/13•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2013-04-22, 3 M 130/13
3 M 130/13Verwaltungsgericht / 3. Abteilung22.04.2013
Die Ankündigung, wegen einer Zwangsgeldfestsetzung durch Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu vollstrecken, wenn nicht fristgemäß freiwillig gezahlt werde, ist keine Drohung, die der Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts wegen der Zwangsgeldfestsetzung entgegengehalten werden kann.(Rn.2) (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 14. März 2013, 1 B 93/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-22
Aktenzeichen: 3 M 130/13
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2013:0422.3M130.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 74 VwGO, § 124 VwGO
Rechtskraft: ja
Die Ankündigung, wegen einer Zwangsgeldfestsetzung durch Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu vollstrecken, wenn nicht fristgemäß freiwillig gezahlt werde, ist keine Drohung, die der Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts wegen der Zwangsgeldfestsetzung entgegengehalten werden kann.(Rn.2) (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 14. März 2013, 1 B 93/13, Beschluss
1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
2 Zwar hat die Antragstellerin die zweiwöchige Frist für die Erhebung der Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den ihren (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten am Montag, den 18. März 2013 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der am Dienstag, den 02. April 2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegten Beschwerde gewahrt, weil das Fristende, der 01. April 2013 – Ostermontag – ein allgemeiner Feiertag gewesen ist, so dass die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endete (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO). Dass den (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten die angefochtene Entscheidung vorab per Telefax zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, ändert daran nichts, weil der Lauf einer Frist nach § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung beginnt, wenn es sich – wie bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts – um eine Entscheidung handelt, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird (§ 56 Abs. 1 VwGO). Als gemäß §§ 56 Abs. 2 VwGO, 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO zugestellt entgegengenommen hat der Prozessbevollmächtigte den Beschluss ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18. März 2013.
3 Die Beschwerde ist indes unzulässig, weil die Antragstellerin auf die Einlegung des Rechtsmittels gegenüber dem Antragsgegner verzichtet hat.
4 Ein den Erlass einer Sachentscheidung ausschließender Rechtsmittelverzicht muss angesichts seiner prozessualen Tragweite - unter Anlegung eines strengen Maßstabs -eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1978 – 7 C 50/75 – Rdnr. 13
5 Der Beschwerdebegründung sind keine zureichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erklärung durch eine Drohung oder sonst unzulässige Beeinflussung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, zu § 74 Rdnr. 22) herbeigeführt worden ist. Wenn sie mit der Beschwerde vorträgt, eine Vollstreckung durch den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe „nicht mehr durch eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, sondern nur noch durch die sog. ‚freiwillige’ Zahlung“ abgewendet werden können, macht sie nur deutlich, dass der Antragsgegner zur Abwendung der Vollstreckung die Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes verlangt hat. Sie erklärt somit nur, dass ihr die Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung unnütz und unzweckmäßig erschien. Unter diesen Umständen indes ist der Verzicht Ausdruck einer Kosten und Nutzen abwägenden freien Willensentscheidung der Antragstellerin. Dass der Antragsgegner ihr gedroht habe, ungeachtet einer freiwilligen Zahlung des Zwangsgeldes zu vollstrecken, wenn die Antragstellerin nicht auch auf die Erhebung einer Beschwerde wegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts über die Zwangsgeldfestsetzung verzichte, macht sie selbst nicht geltend.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen.
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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