Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2013-01-16, 1 AR 2/13

1 AR 2/13Obergericht / I. Zivilkammer16.01.2013

Regest

Der Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche beim Fahrzeugkauf ist - mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien - der Betriebsort des Verkäufers, wenn er dort eine entsprechend ausgerüstete Werkstatt unterhält. Wenn dies auf mehrere Standorte des Verkäufers zutrifft, hat der Kläger die Wahl.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 AR 2/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-16

Aktenzeichen: 1 AR 2/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 2 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO

Leitsatz

Der Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche beim Fahrzeugkauf ist - mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien - der Betriebsort des Verkäufers, wenn er dort eine entsprechend ausgerüstete Werkstatt unterhält. Wenn dies auf mehrere Standorte des Verkäufers zutrifft, hat der Kläger die Wahl.(Rn.2)

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss BGH, 13. April 2011, VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196.

Tenor

Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Göttingen.

Gründe

1 Der Senat ist für die Entscheidung zuständig, weil das AG Quedlinburg zuerst mit der Sache befasst wurde (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO).

2 Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.4.2011 - VIII ZR 220/10 - [z.B. BGHZ 189, 196]; hier: zitiert nach juris [insbesondere Rn. 33]) kann entnommen werden, dass hinsichtlich des Erfüllungsortes für Nacherfüllungsansprüche beim Fahrzeugkauf -mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien - auf den Betriebsort des Verkäufers abzustellen ist (unterstellt, dass er dort eine entsprechend ausgerüstete Werkstatt unterhält). Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, wo der Erfüllungsort anzusiedeln ist, wenn dies auf mehrere Standorte des Verkäufers zutrifft. Wie dem Rechtsgedanken aus § 35 ZPO entnommen werden kann, hat der Kläger dann grundsätzlich die Wahl, es sei denn, er hat sein Wahlrecht bereits wirksam - und damit verbindlich - ausgeübt. Das kann aber nur dann angenommen werden, wenn am Ort der Wahl überhaupt ein Gerichtsstand begründet sein kann. Dies trifft indes für das AG Quedlinburg nicht zu, wo die Klägerin allein ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und auch ein Gerichtsstand der Beklagten nicht besteht. D.h.: Der Antrag auf Verweisung an das AG Göttingen war nicht zwingend, weil auch andere Orte (z.B. Wernigerode / Kassel) in Betracht gekommen wären, es handelt sich aber um eine mögliche Wahl. Der Verweisungsbeschluss des AG Quedlinburg vom 10.12.2012 war daher für das AG Göttingen bindend (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).

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