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6 O 1917/11•LG Halle (Saale) 6. Zivilkammer, 2011-12-28, 6 O 1917/11
6 O 1917/11Kantonsgericht28.12.2011
1. Auch wenn der Fahrer eines Rettungswagens durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Einsatzhorn gemäß §§ 35 Abs. 5a, 38 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, muss er sich in eine Kreuzung, die er bei für ihn Rotlicht zeigender Ampel überqueren will, vorsichtig hineintasten, um sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben, da er gemäß § 35 Abs. 8 StVO seine Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben darf. Fährt der Fahrer in die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, ohne diese gebotene Sorgfalt walten zu lassen, und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem querenden Fahrzeug, dessen Fahrer die rechtzeitigen Warnsignale des Rettungswagens nicht beachtet hat, führt dies zu einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Halters der Rettungswagens, wenn sowohl die Einfahrt- als auch die Kollisionsgeschwindigkeit deutlich über der für ein Hineintasten akzeptierten Geschwindigkeit liegt. 2. Der Schaden für den Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs, worunter auch ein Rettungswagen fällt, bemisst sich grundsätzlich nach dem entgangenen Gewinn i.S.v. § 252 BGB, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Eine abstrakte Berechnung des Nutzungsausfallschadens anhand eines Tabellenwerks (hier: der Schwacke-Liste) kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2011-12-28
Aktenzeichen: 6 O 1917/11
ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2011:1228.6O1917.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 Abs 2 StVG, § 35 Abs 5a StVO, § 35 Abs 8 StVO, § 38 Abs 1 StVO, § 249 BGB ... mehr
Auch wenn der Fahrer eines Rettungswagens durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Einsatzhorn gemäß §§ 35 Abs. 5a, 38 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, muss er sich in eine Kreuzung, die er bei für ihn Rotlicht zeigender Ampel überqueren will, vorsichtig hineintasten, um sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben, da er gemäß § 35 Abs. 8 StVO seine Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben darf. Fährt der Fahrer in die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, ohne diese gebotene Sorgfalt walten zu lassen, und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem querenden Fahrzeug, dessen Fahrer die rechtzeitigen Warnsignale des Rettungswagens nicht beachtet hat, führt dies zu einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Halters der Rettungswagens, wenn sowohl die Einfahrt- als auch die Kollisionsgeschwindigkeit deutlich über der für ein Hineintasten akzeptierten Geschwindigkeit liegt.
Der Schaden für den Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs, worunter auch ein Rettungswagen fällt, bemisst sich grundsätzlich nach dem entgangenen Gewinn i.S.v. § 252 BGB, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Eine abstrakte Berechnung des Nutzungsausfallschadens anhand eines Tabellenwerks (hier: der Schwacke-Liste) kommt nicht in Betracht.
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