VG Magdeburg 5. Kammer, 2012-03-20, 5 A 81/11

5 A 81/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer20.03.2012

Regest

Kein Anspruch auf nachträgliche Erfüllung einer DDR-Entschädigung, wenn lediglich das "Haftungssubstrat" einer Hypothek vermindert wurde.(Rn.23) (Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 5. Kammer — 5 A 81/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-20

Aktenzeichen: 5 A 81/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0320.5A81.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Kein Anspruch auf nachträgliche Erfüllung einer DDR-Entschädigung, wenn lediglich das "Haftungssubstrat" einer Hypothek vermindert wurde.(Rn.23) (Rn.24)

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt eine höhere Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, als ihm von der Beklagten zuerkannt worden ist.

2 Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

3 Der Kläger war seit 02.06.1944 im Grundbuch als Hypothekengläubiger für eine Hypothek über „7.500 Goldmark, mindestens 7.500 Reichsmark“ nebst Zinsen eingetragen. Das Grundpfandrecht lastete auf dem im Grundbuch von C-Stadt auf Blatt … eingetragenen Grundstück C-Straße 7. Bis zum Jahre 1956 stand das Grundstück im Eigentum von vier Miteigentümern zu je einem Viertel. Aufgrund eines Strafurteils vom 27.02.1953 wurde der Miteigentumsanteil des Miteigentümers J. am 06. März 1956 in das Eigentum des Volkes umgeschrieben. Gleichzeitig wurde in der Abteilung III für die betreffende Hypothek über 7.500 GM eingetragen: „Die Mithaft des in Eigentum des Volkes übergegangenen Grundstücksviertels des J. ist erloschen.“

4 Mit einem Inanspruchnahmebescheid vom 14.06.1957 wurde das gesamte Grundstück D.-Straße nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen, was erst am 26.03.1973 durch Umschreibung in „Eigentum des Volkes“ grundbuchmäßig umgesetzt wurde. Mit einem Feststellungsbescheid gem. § 12 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 06.12.1963 wurde für die Enteignung des Grundstücks der „Erbengemeinschaft J. und ein Viertel Eigentum des Volkes“ eine Entschädigung von 8.010 Mark festgesetzt. Diese errechnete sich aus einem Entschädigungswert von 15 Mark pro Quadratmeter bei einer Größe des Grundstückes von 534 m². Unter dem 16.06.1964 stellte der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung fest, dass für das in Anspruch genommene Grundstück unter laufender Nr. 4 eine Hypothek in Höhe von 7.500 GM für A. vermerkt sei. In Stendal seien für diesen aber keine Meldeunterlagen vorhanden. Seine Anschrift sei nicht zu ermitteln. Es heißt weiter: „Die Entschädigungssumme von 8.010 Mark würde, falls die Forderung in der genannten Höhe besteht, ausreichen, um den Kapitalanspruch des Gläubigers und einen Teil der Zinsen zu befriedigen. Für die Miterbengemeinschaft J. und den ein Viertel volkseigenen Anteil bliebe kein Geld mehr übrig. Wir schlagen vor, die Sache auf sich beruhen zu lassen, bis sich der Gläubiger meldet und betrachten die Angelegenheit damit als für uns vorläufig erledigt.“

5 Demzufolge wurde weder eine Entschädigung an die Grundstückseigentümer noch an den Hypothekengläubiger ausgezahlt.

6 Mit Schreiben vom 21.02.2004 beantragte der Kläger die Auszahlung der Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz.

7 Unter dem 28.05.2010 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.535,79 Euro zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab 17.12.2003 zustehe. Zahlungsverpflichtet sei die C.. Der Anspruch des Klägers gründe sich auf § 2 DDR-EErfG, wonach Gläubiger von Rechten an einem Grundstück, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht zugrunde liegenden Forderung haben. Der Anspruch belaufe sich, da Tilgungsleistungen auf die Forderung nicht nachgewiesen seien, auf den Nennbetrag der Hypothek, also 7.500 Mark der DDR, entsprechend 3.750 DM, entsprechend 1.917,34 Euro. Es heißt ferner in dem Bescheid:

8 „Laut Feststellungsbescheid stand der Entschädigungsbetrag allerdings der Erbengemeinschaft J. nur zu Dreiviertel Anteil und dem Eigentum des Volkes zu einem Viertel Anteil zu. Demgemäß ist auch der dem Antragsteller zustehende Entschädigungsanspruch auf Dreiviertel an der Entschädigung begrenzt.“

9 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, soweit der Auszahlungsbetrag um ein Viertel gekürzt worden war. Denn § 2 des DDR-EErfG bestimme, dass erst der Anspruch des Grundpfandgläubigers aus der zu zahlenden Entschädigung zu befriedigen sei. So lange dieser Anspruch nicht erfüllt sei, bestehe er fort und sei zu erfüllen. In einem Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 25.05.2005 heiße es:

10 „Ein Anspruch eines Gläubigers einer ehemals dinglich gesicherten Forderung nach § 2 DDR-EErfG besteht unabhängig davon, ob der Grundstückseigentümer selbst ebenfalls einen Antrag nach diesem Gesetz gestellt hatte und/oder für ihn ein Anspruch nach diesem Gesetz besteht.“

11 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 08.07.2011 zurückgewiesen. Auf die Begründung wird verwiesen.

12 Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit welcher er eine weitere Entschädigung in Höhe von 381,55 Euro fordert.

13 Der Kläger meint, die gesamte Enteignung des Grundstückes sei in zwei Schritten erfolgt, nämlich durch die Enteignung des einen Viertels Miteigentums und mit der weiteren Enteignung nach dem Aufbaugesetz wegen des Restes des Eigentums. Damit seien die Voraussetzungen für eine Entschädigung in voller Höhe, also unter Einschluss der Entschädigung für den wegen des Strafurteils enteigneten Grundstücksanteils, erfüllt. Die Entschädigung sei für das gesamte Grundstück berechnet und festgesetzt worden. Die gesicherte Forderung habe in voller Höhe bestanden. Außerdem habe die Beklagte die Entschädigungssumme zu Unrecht zweimal gekürzt, denn die 8.010 Mark DDR-Entschädigung seien für nur Dreiviertel des enteigneten Grundstückes berechnet worden. Hiervon sei noch einmal ein Viertel abgezogen worden.

14 Der Kläger beantragt,

15 die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung ihres Bescheides vom 14.09.2010 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 08.02.2011 zu verpflichten, dem Kläger in Bezug auf seine vormals im Grundbuch von C-Stadt, Grundbuch-Blatt … eingetragene Hypothek über 7.500 Goldmark eine weitere Entschädigung nach dem DDR-EErfG über 381,55 Euro zu bewilligen.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und hebt insbesondere hervor, dass der maßgebliche Feststellungsbescheid der DDR-Behörde den Entschädigungsbetrag von 1.010 Mark für das gesamte Grundstück berechnet habe, unter Nennung aller Eigentümer einschließlich des Eigentums des Volkes für ein Viertel.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

20 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

21 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

22 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht keine höhere Entschädigung zu, als die Beklagte ihm zuerkannt hat:

23 Der Anspruch des Klägers als ehemaliger Grundpfandrechtsgläubiger richtet sich nach § 2 DDR-EErfG. Nach dieser Bestimmung haben Gläubiger von Rechten an einem Grundstück, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Entschädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten haben. Diese Bestimmung führt § 1 Abs. 1 DDR-EErfG fort, wonach sich ein Anspruch auf Entschädigung, der nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden ist, gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung richtet, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat.

24 Vorliegend ist der Anspruch auf Entschädigung der vormaligen drei Grundstücksmiteigentümer des Hausgrundstückes D-Straße 7 in C-Stadt auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich dem Aufbaugesetz und dem Entschädigungsgesetz der DDR, nicht erfüllt worden. Demzufolge ist die Beklagte, welche den enteigneten Vermögenswert als Wohnungsvermögen gemäß Art. 22 Abs. 7 EV kraft Gesetzes aus vormaligem Volkseigentum zugeordnet erhalten hat, verpflichtet, den Entschädigungsanspruch zu erfüllen. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme, nämlich der Enteignung, im Grundbuch als Grundpfandrechtsgläubiger eingetragen. Mangels Nachweises von Zahlungen ist davon auszugehen, dass er auch keinen Ausgleich für die schuldrechtliche Forderung erhalten hat. Dieser Zahlungsanspruch ist aus „der zu zahlenden Entschädigung zu erfüllen“. Damit führt dieses Gesetz die Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes der DDR vom 25.04.1960 fort, wonach die nach diesem Gesetz zu zahlende Entschädigung für Gläubiger, deren dingliche Rechte mit der Inanspruchnahme erloschen waren, an die Stelle des in Anspruch genommenen Grundstückes trat (§ 10 Abs. 1 Entschädigungsgesetz der DDR).

25 Aus den genannten Bestimmungen wird deutlich, dass der Grundpfandrechtsgläubiger für sein Recht die Zahlung lediglich aus der zu zahlenden Entschädigung verlangen kann, also aus dem Betrag, der gerade für die Inanspruchnahme zu zahlen war. Zu diesem Zeitpunkt musste auch das Recht im Grundbuch bestehen. Vorliegend ist festzustellen, dass die Hypothek des Klägers zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme lediglich auf den drei Miteigentumsanteilen der verbliebenen Miteigentümer lastete, nachdem der Miteigentumsanteil des J. bereits entschädigungslos enteignet war und diesbezüglich die Hypothek auf dem entstandenen Volkseigentum nicht mehr lasten durfte, was auch entsprechend im Grundbuch vermerkt war. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass seine Hypothek selbst nie „enteignet“ worden ist, auch nicht die zugrundeliegende Forderung. Jedoch wurde durch die Enteignung des J. der wirtschaftliche Wert seines Grundpfandrechtes gemindert, weil nunmehr nur noch Dreiviertel des Grundstückswertes für die Forderung hafteten. Dieser Vorgang fällt aber nicht unter das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Wäre der Anteil des Herrn J. gem. § 1 Abs. 7 VermG restituiert worden, wäre mit der Rückgabe ein Ablösebetrag gem. § 18 VermG festzusetzen gewesen. Die Hypothek selbst unterlag jedoch keiner Maßnahme nach § 1 VermG, weil auf sie nicht zielgerichtet zugegriffen worden ist. Das Erlöschen auf den Miteigentumsanteil des Herrn J. war lediglich eine Folge der strafrechtlichen Maßnahme gegen Herrn J.. Diese Überlegungen können dahingestellt bleiben, weil es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Regelung der Angelegenheit geht.

26 In Bezug auf die entschädigungspflichtige Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist von der zuständigen DDR-Behörde keine Entschädigung festgesetzt worden, welche in voller Höhe an den Grundpfandrechtsgläubiger auszukehren war. Es wurden zwar 8.010 Mark der DDR festgesetzt. Dieser Betrag bezog sich aber auf den Wert des ganzen Grundstückes, ausweislich des Feststellungsbescheides vom 06.12.1963 einschließlich des volkseigenen Anteils. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Berechnung des Wertes auf der Basis der gesamten Grundstücksgröße von 534 m². Der Bescheid besagt keineswegs, dass der festgesetzte Betrag zugunsten des nur bis 1956 auf dem gesamten Grundstück lastenden Grundpfandrechts zu verwenden war. Zu entschädigen waren gem. § 1 des Entschädigungsgesetzes der DDR „die Eigentümer“ der in Anspruch genommenen Grundstücke, nämlich private, nicht etwa das Volkseigentum, wenn solches seinerseits in einem Aufbaugebiet verwendet wurde. Der Staat hatte für Staatseigentum selbstverständlich keine Entschädigung zu zahlen.

27 Allerdings könnte der zitierte Vermerk des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung vom 16.06.1964 tatsächlich irreführend sein, wenn dort ausgeführt ist, dass die Entschädigungssumme von 8.010 Mark „ausreichen“ würde, um den Kapitalanspruch des Gläubigers und einen Teil der Zinsen zu befriedigen. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass die 8.010 Mark tatsächlich vollständig für das Grundpfandrecht des Klägers zu verwenden gewesen wären. Dies wäre allerdings lediglich eine die Sachlage nicht zutreffend bewertende Ansicht ohne Rechtsverbindlichkeit. Auch der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.05.2005 besagt keineswegs, dass Grundpfandrechtsgläubiger Entschädigung für Maßnahmen bekommen sollten, die nach DDR-Recht nicht entschädigungspflichtig waren. Anliegen des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes ist ja gerade, nach dem Recht der DDR bestehende Entschädigungsansprüche nachträglich zu erfüllen. Der letzte Satz des Erlasses sagt ausdrücklich: „Damit ist aber lediglich nochmals klargestellt worden, dass der Anspruch der Höhe nach auf die (potentielle) Entschädigung für das Grundstück beschränkt ist (vgl. § 2 Satz 2 DDR-EErfG).“ Eine Entschädigung für den strafrechtlich enteigneten Miteigentumsanteil des Herrn J. sah das DDR-Recht gerade nicht vor.

28 Unzutreffend ist danach im Übrigen die Annahme des Klägers, dass der Entschädigungsbetrag von 8.010 Mark der DDR allein für die Inanspruchnahme des privaten Eigentums festgesetzt worden ist. Der Anspruch ist eindeutig auf das gesamte Grundstück einschließlich des volkseigenen Anteils berechnet worden und nur einmal von der Beklagten um ein Viertel reduziert worden.

29 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

30 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

31 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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