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6 B 11/12 HAL•VG Halle (Saale) 6. Kammer, 2012-02-01, 6 B 11/12 HAL
6 B 11/12 HALVerwaltungsgericht / Chamber 601.02.2012
1. Das Anhörungsrecht dient als rechtsstaatliches Verfahrensprinzip dazu, sachgemäße Ausführungen zu ermöglichen.(Rn.12) 2. Die unterbliebene Anhörung eines Ortschaftsrats im vorbereitenden Verfahren ist unschädlich, wenn sie im Verfahren der Bauleitplanung noch erfolgen kann.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2012-02-01
Aktenzeichen: 6 B 11/12 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2012:0201.6B11.12HAL.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 87 Abs 1 GO ST, § 3 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 BauGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Das Anhörungsrecht dient als rechtsstaatliches Verfahrensprinzip dazu, sachgemäße Ausführungen zu ermöglichen.(Rn.12)
Die unterbliebene Anhörung eines Ortschaftsrats im vorbereitenden Verfahren ist unschädlich, wenn sie im Verfahren der Bauleitplanung noch erfolgen kann.(Rn.14)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1 Der Antragsteller ist der Ortschaftsrat der ehemals selbständigen Stadt ... (Anhalt), die sich mit weiteren Gemeinden mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zu der antragsgegnerischen Stadt ... zusammengeschlossen hat.
2 Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 1. Dezember 2011 die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt ... (Beschluss-Nr. 782011). In der für Donnerstag, den 2. Februar 2012, 18.00 Uhr, angesetzten Stadtratssitzung soll zu Punkt 9 der Tagesordnung eine Beratung über den zwischenzeitlich gefertigten Entwurf und die Begründung dieser 2. Änderung erfolgen und über die damit einhergehende öffentliche Auslegung einschließlich der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgestimmt werden (Beschlussvorlage 96-2012). Ferner ist unter Punkt 10 der Tagesordnung die "Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 Stadt ... – PV Freiflächenanlage … (Beschlussvorlage-Nr. 97-2012)" vorgesehen. In dem Kurzvortrag zu der Sitzungsvorlage heißt es: "Die Stadt ... (Anhalt) verfügt über einen gültigen Flächennutzungsplan. Herr Christian A. beabsichtigt, eine PV [= Photovoltaik]Freiflächenanlage auf dem ehemaligen Deponiegelände zu errichten. Eine Erteilung einer Baugenehmigung durch den Landkreis ist erst möglich, nachdem der Flächennutzungsplan entsprechend geändert wurde und die Ausweisung einer Sonderbaufläche für die PV-Anlage erfolgt. Mit der Änderung des FNP muss gleichzeitig ein Vorhaben- und Erschließungsplan (Bebauungsplan) für das Sondergebiet erstellt werden, um ein mögliches Baurecht zu schaffen. Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden vom Investor getragen. Mit der Erarbeitung des Planes wird das Ingenieurbüro B. in H., direkt durch den Investor, beauftragt. Die Beauftragung ist erfolgt."
3 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe seinem Anhörungsrecht aus § 87 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt unzureichend Rechnung getragen.
4 Der Antrag des Antragstellers,
5 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die jeweils vorgesehene Beschlussfassung 1. zum Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Stadt ... (Anhalt) [BV-Nr. 96-2012] und 2. zur Aufstellung des Vorhabens- und Erschließungsplans Nr. 1 Stadt ... – PV Freiflächenanlage ... [BV 97-2012] von der Tagesordnung der Stadtratssitzung am 2. Februar 2012 zu nehmen,
6 hat keinen Erfolg.
7 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
8 Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
9 Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - ist der Ortschaftsrat zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören; zu diesen wichtigen Angelegenheiten zählen gemäß Satz 6 Ziffer 3 der Vorschrift auch die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch.
10 Die Antragsgegnerin beabsichtigt, dem Antrag des Herrn Christian A. vom 18. Oktober 2011 zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer in der Ortschaft ... gelegenen Freifläche nachzukommen und diesbezüglich zum einen einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen und zum anderen, eine entsprechende Änderung des vorhandenen Flächennutzungsplans vorzunehmen. Beide Maßnahmen betreffen ortsteilbezogene Bauleitplanungen iSd. § 87 Abs. 1 Satz 6 Ziffer 3 GO LSA, die infolgedessen als "wichtige Angelegenheit" zwingend einer Anhörung des Ortschaftsrates bedürfen. Denn zu den Bauleitplänen zählen gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sowohl der Flächennutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 12 Abs. 1 BauGB) der Vorhaben- und Erschließungsplan.
11 Nach Auffassung der Kammer ist dem gesetzlichen Anhörungserfordernis in diesem beiden "wichtigen Angelegenheiten" iSd. § 87 Abs. 1 Satz 5 und 6 GO LSA gegenwärtig allerdings (noch) nicht genügt worden.
12 Das Anhörungsrecht ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und verfahrensspezifischer Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG. 11. Aufl. 2010, § 28 Rdn. 4a). Es soll Gelegenheit bieten, sich zu den für die betreffende Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können und umfasst die Gewährleistung bestimmter Voraussetzungen, die notwendig sind, damit die Anhörung ihren Zweck erfüllen kann. Insbesondere gehört dazu auch das Recht darauf, etwa beabsichtigte Ausführungen sachgemäß und unter zumutbaren Bedingungen vorbereiten zu können, dh. in angemessener Frist und ggfs. nach entsprechender Akteneinsichtnahme (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., Rdn. 13). Ob und in welchem Umfang der Anzuhörende davon Gebrauch macht, ist unerheblich.
13 Dem Antragsteller sind nach dem Vorbringen der Beteiligten im Vorfeld der Stadtratssitzung vom 1. Dezember 2011, in der erstmalig über die Angelegenheiten beraten wurde, am 7. November 2011 neben der Sitzungsvorlage zum Stadtratsbeschluss 782011 und einer vorgefertigten Beschlussvorlage (Anlage AS 2 zur Antragsschrift) nach Aktenlage offenbar nur das Antragsschreiben des Herrn Engel vom 18. Oktober 2011 nebst Anlagen zugeleitet worden. In der Beschlussvorlage heißt es, dass der Antragsteller in seiner Sitzung vom 22. November 2011 betreffend der "Beteiligung gem. § 87 (I) GO LSA Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3 der Stadt ... für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage im OT ... (Anhalt)" über den Antrag abstimmen solle, "der Ortschaftsrat ... (Anhalt) stimmt der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 3 – PV-Anlage .... Der Geltungsbereich des B-Planes umfasst die Flurstücke 99/1; 155; 156; 157; 158; 159 in der Flur 10, alle in der Gemarkung ... gelten. Mit der Planung soll voraussichtlich das Architekturbüro Dr. C. aus Aschersleben beauftragt werden. Die Kosten für das Planverfahren müssen vom Investor getragen werden." Informationsgespräche mit der Antragsgegnerin zu dem Projekt haben nach Aktenlage und dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers zuvor nicht stattgefunden. Ein Anschreiben der Antragsgegnerin oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der "Anhörung" finden sich auch nicht bei deren Verwaltungsvorgängen (Beiakte B). Aus dem zur Gerichtsakte gereichten e-mail-Verkehr lässt sich entnehmen, dass der Ortsbürgermeister sich im Vorfeld der Ortschaftsratssitzung am 22. November 2011 bei der Antragsgegnerin vergeblich um den Erhalt weiterer Informationen bemüht hatte (Anlage AS 3 zur Antragsschrift). Dem Antragsteller lagen nach Aktenlage seit dem 7. November 2011 zwar die gleichen Unterlagen vor, die auch den Stadträten im Vorfeld der Beschlussfassung am 1. Dezember 2011 zur Vorbereitung ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Zur Abgabe einer sachgerechten und umfassenden Stellungnahme bezüglich einer Änderung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans dürften allein diese Informationen aber nicht ausreichen. Der Antragsteller hat ausweislich des Protokolls der Ortschaftsratssitzung vom 22. November 2011 verschiedene Problemstellungen diskutiert – etwa die Problematik der Altlasten auf dem ehemaligen Deponiegelände -, hinsichtlich derer die sachgemäße Vorbereitung und Abgabe einer Stellungnahme die Einholung genauerer Informationen erfordern dürfte.
14 Jedoch ist die beantragte vorläufige Regelung zur Wahrung der Rechte des Antragstellers nicht erforderlich. Denn die in der bevorstehenden Stadtratssitzung zu TOP 9 und 10 vorgesehenen Beratungen und Beschlussfassungen, die der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, enthalten noch keine abschließenden Beschlussfassungen über den jeweiligen Bauleitplan und damit über die anhörungsbedürftigen wichtigen Angelegenheiten iSd. § 87 Abs. 1 Satz 5 und 6 GO LSA. Sie dienen lediglich deren Vorbereitung. Hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplans würden im Falle einer der Vorlage entsprechenden Beschlussfassung die öffentliche Auslegung des Entwurfs und seiner Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Die Vorschriften sehen jeweils eine Stellungnahmefrist von einem Monat vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, dem der Entwurf und die Begründung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans nach eigenem Bekunden am 26. Januar 2012 übergeben worden sind, insbesondere diesen Zeitraum nicht ebenfalls nutzen könnte, die von ihm beabsichtigte Stellungnahme unter zumutbaren Bedingungen zu verfassen, so dass diese bei der nachfolgenden Beratung und Beschlussfassung des Stadtrates über die Änderung des Flächennutzungsplans Beachtung finden kann. Dies gilt gleichermaßen für den Beschluss über die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans für die betreffende Fläche. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beabsichtigt, über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zu beschließen, bislang liegt jedoch noch nicht einmal ein Entwurf vor, der eine sachgerechte Anhörung ermöglichen würde.
15 § 87 GO LSA sieht keinen konkreten Zeitpunkt vor, (bis) zu dem die Anhörung erfolgt sein muss. Der Vorschrift kann insbesondere nicht entnommen werden, dass der Ortschaftsrat bereits vor der Entschließung des Stadt- bzw. Gemeinderates abschließend anzuhören ist. Dies dürfte auch dem Sinn und Zweck des Anhörungsrechts zuwiderlaufen, wenn sich der Antragsteller nur vor Erstellung der Entwürfe der Änderung des Flächennutzungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans äußern dürfte und ihm Ausführungen zu der erst später konkretisierten Planung unter Verweis auf die bereits erfolgte Anhörung verwehrt werden könnten.
16 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine (abschließende) Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin über die Bauleitplanung, die unter Verletzung des Anhörungsrechts nach § 87 Abs. 1 Satz 3 GO LSA zustande kommt, rechtswidrig wäre (vgl. Wiegand, Kommunalverfassungsrecht, Anm. 3 zu § 87 GO LSA).
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an Ziffer 22.7 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in NVwZ 2004 S. 1327 ff.) orientiert. Dieser Betrag wird im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des vorgenannten Streitwertkataloges).
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