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8 WF 241/11 (VKH), 8 WF 241/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-09-27, 8 WF 241/11 (VKH), 8 WF 241/11
8 WF 241/11 (VKH), 8 WF 241/11Obergericht27.09.2011
Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann dem antragstellenden (vermeintlichen) Kindesvater als Antragsteller Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht bewilligt werden, wenn er vor Einleitung des Verfahrens sein Anliegen noch nicht mit der Kindesmutter und dem Jugendamt besprochen und den einfacheren sowie kostengünstigeren Weg der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter beim Jugendamt nicht versucht hat, wenn dieser Weg nicht von vornherein aussichtslos war.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Halle (Saale), 9. September 2011, 26 F 1564/11 AB
Entscheidungsdatum: 2011-09-27
Aktenzeichen: 8 WF 241/11 (VKH), 8 WF 241/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 76 Abs 1 FamFG, § 114 ZPO
Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann dem antragstellenden (vermeintlichen) Kindesvater als Antragsteller Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht bewilligt werden, wenn er vor Einleitung des Verfahrens sein Anliegen noch nicht mit der Kindesmutter und dem Jugendamt besprochen und den einfacheren sowie kostengünstigeren Weg der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter beim Jugendamt nicht versucht hat, wenn dieser Weg nicht von vornherein aussichtslos war.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Halle (Saale), 9. September 2011, 26 F 1564/11 AB
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halle (Saale) vom 09.09.2011 in der Fassung des Beschlusses vom 15.09.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
2 Das Familiengericht hat zu Recht das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 10.08.2011 wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen.
3 Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Dies kann z.B. in Umgangsverfahren der Fall sein, wenn der Antragsteller über seine Wünsche noch nicht mit dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Jugendamt gesprochen hat, wenn davon auszugehen ist, dass die nicht in Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätten, oder, wenn der Gegner dem Antrag in Wahrheit nicht entgegentritt (vgl. Geimer in Zöller 28. Auflage ZPO § 114 Rz 31). Entsprechend kann ein Antrag des leiblichen Vaters auf Feststellung der Vaterschaft mutwillig sein, wenn der Antragsteller über seine Wünsche noch nicht mit der Kindesmutter und dem Jugendamt gesprochen und den einfacheren und kostengünstigeren sowie im konkreten Fall nicht von vornherein aussichtslosen Weg der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter beim Jugendamt (§§ 1592 Nr. 2, 1594 ff BGB) versucht hat. Denn ein wirtschaftlich vernünftig denkender und bemittelter Beteiligter würde nicht das kostenintensivere gerichtliche Verfahren der Vaterschaftsfeststellung wählen, wenn dasselbe Verfahrensziel schneller, einfacher und kostengünstiger durch eine Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter beim Jugendamt zu erreichen ist.
4 Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat die Kindesmutter zwar zuletzt mit dem Antragsteller überhaupt nicht mehr kommuniziert und gegen ihn ein Gewaltschutzverfahren eingeleitet. Dies sind jedoch keine hinreichenden Indizien dafür, dass die Kindesmutter einer Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers unter Vermittlung des Jugendamtes im Interesse des Kindes nicht zustimmen würde. Im Übrigen sind die Anerkennung und die Zustimmung nicht gleichzeitig in Anwesenheit des jeweils anderen Elternteils zu erklären, so dass auch eine derzeit fehlende Kommunikationsbereitschaft der Kindesmutter dieser einfacheren und kostengünstigeren Verfahrensweise nicht im Wege steht. Ein erfolgloses Vermittlungsersuchen an das Jugendamt hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat er nach erfolgversprechender Stellungnahme des Jugendamtes zu der vom Gericht anvisierten Vaterschaftsanerkennung angekündigt, sich mit dem Jugendamt zum Zwecke eines Termins zur Vaterschaftsanerkennung in Verbindung zu setzen und nach tatsächlich erfolgter Mitwirkung der Kindesmutter das vorliegende Verfahren für erledigt zu erklären.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG; 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
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