Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-09-30, 8 WF 235/11 (VKH), 8 WF 235/11

8 WF 235/11 (VKH), 8 WF 235/11Obergericht30.09.2011

Regest

Eine Unterhaltsabfindung ist nur insoweit als Vermögen im Sinne von § 115 ZPO für die Verfahrenskosten einzusetzen, als der Betrag bei rechtzeitiger regelmäßiger Unterhaltszahlung im maßgeblichen Zeitraum für die Bestreitung der Verfahrenskosten heranzuziehen gewesen wäre. Dieser Maßstab gilt sowohl für die Abfindung von Unterhaltsrückständen als auch für die von künftigen Unterhaltsansprüchen.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Oschersleben, 8. Juli 2011, 4 F 410/10 VKH1

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 WF 235/11 (VKH), 8 WF 235/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-30

Aktenzeichen: 8 WF 235/11 (VKH), 8 WF 235/11

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine Unterhaltsabfindung ist nur insoweit als Vermögen im Sinne von § 115 ZPO für die Verfahrenskosten einzusetzen, als der Betrag bei rechtzeitiger regelmäßiger Unterhaltszahlung im maßgeblichen Zeitraum für die Bestreitung der Verfahrenskosten heranzuziehen gewesen wäre. Dieser Maßstab gilt sowohl für die Abfindung von Unterhaltsrückständen als auch für die von künftigen Unterhaltsansprüchen.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Oschersleben, 8. Juli 2011, 4 F 410/10 VKH1

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 08.07.2011 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Der Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.01.2011 in der Fassung der Beschlüsse vom 23.03.2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt (Ausbildungsunterhalt) bewilligt worden. Der Zahlungsantrag bezog sich auf einen im Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2010 aufgelaufenen Rückstand in Höhe von 1.574,98 € (Anträge Ziff. 1. 630 € + Ziff. 2 643 € + Ziff. 3 10/2010 – 12/2010 3 x 100,66 € = 301,98 €) und laufenden unbefristeten Unterhalt ab Januar 2011 in Höhe von 134,66 € (gem. der Klageerweiterung) zzgl. 643,20 € (Studiengebühr für das SS 2011). Im Verfahren stritten die Beteiligten darüber, ob die Antragstellerin von dem Antragsgegner nach Abschluss des Erststudiums zum Bachelor weiterer Unterhalt während des sich unmittelbar anschließenden Masterstudiengangs beanspruchen könne. Mit dem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zur Abgeltung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 14.242,32 €, womit sämtliche Ansprüche der Antragstellerin auf Ausbildungsunterhalt gegen den Antragsgegner abgegolten sein sollten.

2 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 08.07.2011 in der berichtigten Fassung vom 01.09.2011 der Antragstellerin aufgegeben, aus ihrem Vermögen, welches sie nach der Verfahrenskostenhilfebewilligung erworben hat, an die Staatskasse insgesamt 3.055,66 € zu zahlen.

3 Mit der gegen diese Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass sich die erhaltene Unterhaltsabfindung auf den Zeitraum des voraussichtlichen Masterstudiums bis mindestens Oktober 2013 erstrecke und die Zahlung einer Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 339 € entspreche. Mit dieser Unterhaltszahlung sei die Antragstellerin nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu erstatten.

4 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

5 Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2-4 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Entscheidung über die ratenfreie Verfahrenskostenhilfebewilligung abgeändert. Die nach der Verfahrenskostenhilfebewilligung erhaltene Unterhaltsabfindung in Höhe von 14.242,32 € hat die Antragstellerin nicht für die Verfahrenskosten gemäß § 115 ZPO einzusetzen.

6 Wenn Unterhalt für eine zurückliegende Zeit gezahlt wird, ist es nach der Rechtsprechung oft unzumutbar, die Partei darauf zu verweisen, dass sie die Verfahrenskosten aus dem Unterhaltsrückstand bezahlen soll (vgl. BGH, FamRZ 99, 644; Karlsruhe MDR 2000, 1136 und Hamm FamRZ 1996, 1291; 2007, 1661 f). Allerdings ist der Vermögenserwerb insoweit einzusetzen, als er bei rechtzeitiger regelmäßiger Unterhaltszahlung im maßgeblichen Zeitraum für die Bestreitung der Verfahrenskosten heranzuziehen gewesen wäre.

7 In der Unterhaltsabfindung ist rückständiger Unterhalt in Höhe von monatlich 100,66 € für den Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2010 und 134,66 € monatlich ab Januar 2011 für rückständigen Zeitraum enthalten. Nach der Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.10.2010 erhielt sie für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 BAföG-Leistungen in Höhe von 600 € monatlich in Form eines Bankdarlehens, wovon sie ihre Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 64,66 € sowie Wohnkosten in Höhe von 256 € zu zahlen hatte. Unter Hinzurechnung des geforderten Unterhaltsbetrages in Höhe von 100,66 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von 380 € zur allgemeinen Lebensführung der Antragstellerin, welcher unterhalb des Freibetrages in Höhe von 395 € liegt, so dass eine Ratenzahlung nicht in Betracht kommt.

8 Soweit mit der Unterhaltsabfindung die künftigen Unterhaltsansprüche der Antragstellerin abgegolten werden, die während ihres beabsichtigten Zweitstudiums voraussichtlich bis zum Ende des Sommersemesters 2013 ihrer Ansicht nach bestehen würden, so kann der Antragstellerin der Einsatz dieses Vermögenserwerbs nicht für die Verfahrenskosten zugemutet werden. Denn dieser Teil der Unterhaltsabfindung stellt zweckgebundenes Vermögen dar, welcher für ihren künftigen Unterhalt während des Zweitstudiums bestimmt ist und nicht ohne Weiteres für die Verfahrenskosten eingesetzt werden muss. Vielmehr ist es geboten dieselben Maßstäbe für die Abfindung künftiger Unterhaltsansprüche anzulegen wie für Unterhaltsrückstände. Unter Abzug des Rückstandes bis März 2011 (1.575,78 € + 3 x 100,66 €) und der Semestergebühren für das Sommersemester 2011(643,20 €) und der künftigen Semestergebühren (4 x 643,20 € = 2.572,80 €) ergibt sich ein Restabfindungsguthaben in Höhe von 9.148,56 € (14.242,32 € - 5.093,76 €). Wird dieser Unterhaltsbetrag auf die von der Antragstellerin im Verfahren prognostizierten weiteren Studienmonate bis Juni 2013 verteilt, ergibt sich für die 27 Monate ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 338,83 €. Da nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe die Antragstellerin unter Berücksichtigung der gezahlten Unterhaltsabfindung überhaupt weiter BAföG-Leistungen auf Darlehensbasis erhält, kann das für die Verfahrenskosten ggfs. einzusetzende Einkommen und eine evtl. Ratenzahlung nicht bestimmt werden.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

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