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1 K 1652/08•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2012-06-14, 1 K 1652/08
1 K 1652/08Steuergericht / 1. Abteilung14.06.2012
1. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gestattet bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters nur in Ausnahmefällen ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung, so dass infolge dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Rn.13) . Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Im Streitfall war die angedeutete Möglichkeit einer zukünftigen Tätigkeit als Angestellter einer Steuerberatungskanzlei nicht belegt worden(Rn.15) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 153/12). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 3.4.2013 VII B 153/12, nicht dokumentiert).
Entscheidungsdatum: 2012-06-14
Aktenzeichen: 1 K 1652/08
ECLI: ECLI:DE:FGST:2012:0614.1K1652.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gestattet bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters nur in Ausnahmefällen ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung, so dass infolge dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Rn.13) . Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Im Streitfall war die angedeutete Möglichkeit einer zukünftigen Tätigkeit als Angestellter einer Steuerberatungskanzlei nicht belegt worden(Rn.15) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 153/12).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 3.4.2013 VII B 153/12, nicht dokumentiert).
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