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1 U 97/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2012-05-31, 1 U 97/11
1 U 97/11Obergericht / I. Zivilkammer31.05.2012
1. Ein Polytrauma entspricht der gleichzeitigen Verletzung mehrerer Körperregionen oder Organsysteme mit nachfolgenden systemischen Funktionsstörungen, wenn zumindest eine Verletzung oder die gegenseitige Verstärkung der Verletzungen zum Tode führen können.(Rn.50) 2. Die Untersuchung von (Verkehrs-)Unfallopfern, auch in Richtung auf potentielle Wirbelsäulenverletzungen, folgt nur im Bereich der Polytraumaversorgung einheitlichen Standards, zu denen auch die bildgebende Diagnostik der kompletten Wirbelsäule gehört.(Rn.46) 3. Bei der Untersuchung von Unfallopfern mit Mehrfachverletzungen hingegen gehen die Ärzte entsprechend den Umständen des Einzelfalles symptombezogen vor. Ergeben sich dabei keine Anhaltspunkte für eine Brustwirbelsäulenverletzung ist keine weiterführende Diagnostik erforderlich. Das Unterlassen einer bildgebenden Diagnostik der kompletten Wirbelsäule ist dann kein Befunderhebungsfehler.(Rn.47) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 28. September 2011, 21 O 51/10
Entscheidungsdatum: 2012-05-31
Aktenzeichen: 1 U 97/11
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Ein Polytrauma entspricht der gleichzeitigen Verletzung mehrerer Körperregionen oder Organsysteme mit nachfolgenden systemischen Funktionsstörungen, wenn zumindest eine Verletzung oder die gegenseitige Verstärkung der Verletzungen zum Tode führen können.(Rn.50)
Die Untersuchung von (Verkehrs-)Unfallopfern, auch in Richtung auf potentielle Wirbelsäulenverletzungen, folgt nur im Bereich der Polytraumaversorgung einheitlichen Standards, zu denen auch die bildgebende Diagnostik der kompletten Wirbelsäule gehört.(Rn.46)
Bei der Untersuchung von Unfallopfern mit Mehrfachverletzungen hingegen gehen die Ärzte entsprechend den Umständen des Einzelfalles symptombezogen vor. Ergeben sich dabei keine Anhaltspunkte für eine Brustwirbelsäulenverletzung ist keine weiterführende Diagnostik erforderlich. Das Unterlassen einer bildgebenden Diagnostik der kompletten Wirbelsäule ist dann kein Befunderhebungsfehler.(Rn.47)
Verfahrensgang
vorgehend LG Stendal, 28. September 2011, 21 O 51/10
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dieses, wie auch das Urteil des Landgerichts Stendal vom 28. September 2011 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges entspricht der Gebührenstufe bis 110.000,00 EUR.
I.
1 Der Kläger nimmt die Beklagten, die ihn nach einem Motorradunfall in der Zeit vom 28. bis zum 31. August 2004 behandelten, wegen des Übersehens eines Bruches der Brustwirbelsäule (BWK 3/4) auf Schadensersatz in Anspruch. Im Zuge der Verlegung des Klägers von der Beklagten zu 1. in die Universitätsklinik M. war es zur Kompression des Rückenmarks mit der Folge einer Querschnittslähmung (unterhalb TH 5) gekommen.
2 Bei Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. litt der Kläger unter einem hirnorganischen Psychosyndrom (Durchgangssyndrom) und retrograder Amnesie. Der Kläger war motorisch unruhig, zeitlich und örtlich desorientiert, permanent fragte er nach dem Unfallhergang. Im Aufnahmeblatt der von den Beklagten zu den Akten gereichten Krankenunterlagen heißt es unter dem 28. August 2004 zum Unfallhergang:
3 „Sturz mit dem Motorrad - in den Straßengraben geschleudert worden und gegen ein Verkehrsschild gepr.“.
4 Die erste klinische Untersuchung des Klägers führte in den Krankenunterlagen zu dem Vermerk:
5 „…4.) HWS; BWS; LWS ohne Verl.-zeichen…“.
6 Der Kläger äußerte auch nachfolgend keine Schmerzen in der Brustwirbelsäule, obwohl er auf der Bettkante sitzend angetroffen wurde. Seine Angaben zu den dokumentierten Schmerzen waren insgesamt eher unspezifisch. Als der Kläger nach der Operation vom 30. August 2004 über Beschwerden im Kopf und in der Halswirbelsäule klagte, veranlassten die Ärzte der Beklagten zu 1. ein CT des Schädels und ein weiteres der Halswirbelsäule, deren Ergebnis zur Verlegung in die Universitätsklinik führte.
7 Der Sachverständige im Schlichtungsverfahren Prof. Dr. W. aus H. hielt die Notfalldiagnostik im Hause der Beklagten zu 1. für unvollständig. Die Röntgenaufnahme des Brustkorbs vom 28. August 2004 weise auf eine Brustwirbelsäulenverletzung hin, da im betroffenen Gebiet die regelgerechte Aufreihung der Dornfortsätze aufgehoben sei. Weiterhin seien die Wirbelkörperstrukturen nicht mehr zu erkennen. Ein erfahrener Chirurg/ Unfallchirurg oder Radiologe hätte zumindest den Verdacht einer Brustwirbelsäulenverletzung haben müssen.
8 Die Schlichtungsstelle nahm - hieran anknüpfend - zunächst Mängel bei der Befunderhebung an. Aus der Thoraxaufnahme sei - entgegen der Auffassung des Prof. Dr. W. - zwar nichts herzuleiten, allerdings hätte die Schere der Verletzungen zu einer radiologischen Untersuchung der gesamten Wirbelsäule führen müssen. Später hat die Schlichtungsstelle ihre Auffassung dahingehend konkretisiert, auf Grund des Unfallgeschehens hätte bis zum Feststehen des Gegenteils von einem die weitergehende Diagnostik fordernden Polytrauma ausgegangen werden müssen.
9 Die daraufhin von der Beklagtenseite eingeschalteten Sachverständigen Dr. E. (Gutachten vom 3. November 2006) und Prof. Dr. M. (Gutachten vom 2. Juni 2007) sahen ebenso wenig in der Röntgenaufnahme des Brustkorbs einen Anknüpfungspunkt für weitere Aufklärungsmaßnahmen der Ärzte. Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule seien lediglich sinnvoll, aber bei dem ansprechbaren Kläger nicht zwingend und schon gar kein Standard gewesen. Etwas anderes gelte nur für das Polytrauma. Die Verletzungen des Klägers entsprächen dem aber nicht. Der Kläger habe eine schlichte Mehrfachverletzung erlitten. Die Beklagten hätten nur dann mehr tun müssen, wenn der Kläger bei der dokumentierten klinischen Untersuchung der Wirbelsäule über Schmerzen in diesem Bereich geklagt, verdächtige Angaben zur Sensibilität oder motorischen Funktionen gemacht hätte oder bewusstseinsgetrübt gewesen sei. Allein der Unfallhergang habe ohne klinische Hinweise zu keiner weiteren Abklärung der Wirbelsäule führen müssen.
10 Dem hat sich schließlich auch die Schlichtungsstelle mit Schreiben vom 7. Mai 2008 angeschlossen.
11 Der Kläger hat gemeint, die Beklagten hätten mangelhaft Befunde erhoben. Hierzu hat er sich zunächst auf die Thoraxaufnahme und die dortige Erkennbarkeit der Wirbelsäulenverletzung gestützt. Später hat der Kläger zusätzlich behauptet, die Verletzung der Brustwirbelsäule habe sich nach dem Unfallhergang und seinem Verletzungsbild aufdrängen müssen. Die Beklagten hätten schon keine eingehende klinische Untersuchung durchgeführt. Auf die Angaben des nicht bewusstseinsklaren Klägers sei kein Verlass gewesen, denn er habe unter Medikamenteneinwirkung gestanden. Nach Auffassung des Klägers habe man von einem Polytrauma ausgehen müssen.
12 All dies habe zum Unterlassen notwendiger Befunderhebungen geführt, wodurch die Wirbelsäulenverletzung nicht erkannt, die Stabilisierung des Klägers unterlassen, seine Transportfähigkeit falsch eingeschätzt und die sekundäre transportbedingte Verletzung des Rückenmarks mit der Folge einer Querschnittslähmung hervorgerufen worden sei.
13 Die Beklagten haben behauptet, nichts habe auf eine Wirbelsäulenverletzung hingedeutet. Der Kläger habe bei seiner Einlieferung nur über Schmerzen im Gesicht, linken Arm und in der rechten Schulter geklagt. Hinweise auf Schmerzen in der Wirbelsäule oder gar auf neurologische Ausfälle hätten nicht bestanden. Eine weitergehende Diagnostik sei deshalb, so haben die Beklagten gemeint, nicht erforderlich gewesen. Allein der aus den Unterlagen der Beklagten zu 1. hervorgehende Unfallhergang habe noch keine gezielten Maßnahmen zum Auffinden einer Wirbelsäulenverletzung gerechtfertigt. Hierzu hätte es vielmehr konkreter Verdachtsmomente aus der klinischen Untersuchung des Klägers oder anhand seiner Beschwerdeschilderungen bedurft. Aus der Thoraxaufnahme ergebe sich schlimmstenfalls ein Diagnoseirrtum, der keinen Behandlungsfehler darstelle.
14 Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 28. März 2011 eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2011 mündlich erläutert hat.
15 In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen des Notarztprotokolls und des Protokolls des Krankentransports anschließend weiter behauptet, die Beklagten hätten sich auf eine unzureichende Anamnese gestützt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe aus dem Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht auf eine intakte Wirbelsäule geschlossen werden können. Das Verletzungsbild des Klägers habe auf eine Gewalteinwirkung unter Einbeziehung der Wirbelsäule hingewiesen. Dem Kläger seien (unstreitig) Schmerzmittel verabreicht worden, sodass sich die Behandlungsseite nicht auf die fehlenden Schmerzäußerungen des Klägers habe verlassen können. Hinzu komme das, was vom Unfallhergang dokumentiert sei, und es sei zusätzlich von einer Intubation des Klägers auszugehen. In Zweifelsfällen müsse, so hat der Kläger gemeint, weiter aufgeklärt werden, wozu auch die Wirbelsäule gehöre. Eine Bildgebung sei nach alledem zum Ausschluss eines Wirbelsäulenschadens unabdingbar gewesen. Zumindest habe es einer Folgeuntersuchung bedurft.
16 Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2011, auf das im Hinblick auf die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
17 Der Kläger habe gegen die Beklagten keinen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruch. Ein hierfür notwendiger Behandlungsfehler sei den Beklagten nicht unterlaufen. Dem Kläger habe man unter Berücksichtigung der konkreten Situation eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zu Teil werden lassen. Eine weitergehende Diagnostik sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erforderlich gewesen. Die Thoraxaufnahme des Klägers vom 28. August 2004 habe keinen Grund zur weiteren Befunderhebung geliefert. Eine Röntgenaufnahme des Brustkorbes diene der Abklärung der inneren Organe. In diesem Zusammenhang sei es weder möglich, die Brustwirbelsäule hinreichend sicher zu beurteilen, noch sei ohne Kenntnis des weiteren Geschehens ex ante ein Versatz der Aufreihung der Dornfortsätze deutlich zu erkennen. Die Mehrfachverletzung des Klägers habe im Gegensatz zum zu verneinenden Polytrauma keine weitere Abklärung der Wirbelsäule verlangt. Man habe den Kläger untersucht und nach den Krankenunterlagen habe sich die Wirbelsäule dabei als frei und der Kläger in diesem Bereich ohne Schmerzen gezeigt. Verletzungsanzeichen hätten nicht vorgelegen. Offenbare die manuelle Erstuntersuchung keine Hinweise auf Verletzungen, müsse keine zusätzliche apparative Untersuchung folgen. Etwas anderes gelte nur, wenn der Patient über Schmerzen klage.
18 Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass bei einem Rasanztrauma und einem bewusstseinsgestörten Patienten an eine Wirbelsäulenverletzung zu denken sei. Das Bewusstsein des Klägers sei aber trotz Durchgangssyndroms nicht ausgeschaltet gewesen. Deshalb habe er Schmerzen äußern können. Außerdem sei nicht ohne weitere Anhaltspunkte von einem Rasanztrauma auszugehen. Hierfür habe die Geschwindigkeit des Motorrades mehr als 35 km/h betragen müssen, was der Sachverständige nicht habe beurteilen können. Ohne nähere Kenntnis des Unfallhergangs, also wie und mit welchem Körperteil der Kläger an welchen Teil des Verkehrsschildes geprallt sei, könnten auch aus der Schulterverletzung keine die weitere Untersuchung bedingenden Schlüsse gezogen werden. Zudem bedeute nicht jedes Rasanztrauma eine Wirbelsäulenverletzung. Gäbe es auf Letztere keine Hinweise, müssten keine weiteren Untersuchungen stattfinden. Die Schmerzbekundungen des Klägers während seines Aufenthaltes im Krankenhaus hätten nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Anzeichen für eine Verletzung der Brustwirbelsäule geliefert.
19 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers gebe der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Krankenunterlagen verlautbarten auch die manuelle Untersuchung der Brustwirbelsäule und zwar ohne Verletzungsanzeichen. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkt für die Fehlerhaftigkeit der klinischen Untersuchung des Klägers im Zeitpunkt seiner Aufnahme. Die sedierende Wirkung der Schmerzmittel habe der Sachverständige erkannt, aber dennoch ausgeführt, dies schließe das Schmerzempfinden und das Lokalisieren des Schmerzes durch den Kläger nicht aus. Der Kläger habe Schmerzen im Kopf und an der Halswirbelsäule geäußert. Für die beantragte Vorlage des Notfallprotokolls sei kein Raum. Auf eine Intubation des Klägers zum Zeitpunkt seiner Aufnahme deute nichts hin. Das Vorbringen des Klägers sei insoweit spekulativ.
20 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er meint, das Landgericht habe die Anforderungen an sein Vorbringen überspannt und deshalb angebotene Beweise nicht erhoben. Zudem sei schon die durchgeführte Beweisaufnahme lückenhaft und die mündliche Verhandlung ohne hinreichende Klärung des Sachverhalts geschlossen worden. Die Anhörung des Sachverständigen habe die Unvollständigkeit der Krankenunterlagen des Klägers offenbart. Es würden die Unterlagen über den Transport und den Notarzteinsatz fehlen. Damit sei aber auch das Gutachten lückenhaft.
21 Der Behandlung des Klägers sei keine vollständige Anamnese vorausgegangen. Nach wie vor sei unbekannt, in welchem Zustand sich der Kläger am Unfallort und bei der Aufnahme befunden habe. Falsch sei auch die Auffassung des Landgerichts, es habe das Vorbringen des Klägers deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es spekulativ sei.
22 Der Sachverständige habe keine Feststellungen zur klinischen Untersuchung des Klägers getroffen. Allein das Fehlen neurologischer Ausfälle lasse nicht auf eine gesunde Wirbelsäule schließen. Der Sachverständige habe festgestellt, bei einem Rasanztrauma und einem bewusstseinsgestörten Patienten sei an eine potentielle Wirbelsäulenverletzung zu denken. Nach der Standardliteratur wiesen eine komplizierte Fraktur des Oberarmknochens auf der einen und eine Fraktur des Schulterblattes auf der anderen Körperseite auf eine die Wirbelsäule einbeziehende Gewalteinwirkung hin. Der Kläger habe daher gründlich untersucht werden müssen. Hierzu sei es aber schon deshalb nicht gekommen, weil der Kläger verletzungsbedingt nicht habe auf die Seite gedreht werden können. Allein das Greifen unter den auf dem Rücken liegenden Patienten sei keine exakte klinische Untersuchung.
23 In diesem Zusammenhang hätten die dauernden Schmerzbekundungen des Klägers auf Grund ihres unspezifischen Charakters keinen Grund geboten, von weiteren Untersuchungen abzusehen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger unter Schmerzmitteln gestanden und an einem Durchgangssyndrom gelitten habe. Hinzu komme der Unfallhergang. All dies habe zu einer Bildgebung zum Zwecke des Ausschlusses einer Wirbelkörperfraktur führen müssen. Dies zu verkennen, sei grob fehlerhaft.
24 Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 legt der Kläger eine Kopie des Notarztprotokolls (Anlage K16) und eine Stellungnahme des Prof. Dr. W. vom 7. Februar 2012 (Anlage K17) vor. Nach dem Notarztprotokoll sei er als Motorradfahrer auf nasser Straße beim Überholen weggerutscht. Folge seien eine erhebliche Amnesie und Lebensgefahr gewesen. Den Transport in das Krankenhaus der Beklagten habe man mit Hilfe einer Schaufeltrage und einer Vakuummatratze durchgeführt, da der Notarzt den Verdacht einer Wirbelsäulenverletzung gehabt habe. Dem Notarztprotokoll seien damit Anhaltspunkte für eine Wirbelsäulenverletzung zu entnehmen. Nach Auffassung des Klägers sei deshalb eine einmalige Untersuchung der Wirbelsäule in Rückenlage unzureichend, zumal es nach dem Schreiben des Prof. Dr. W. unmöglich sei, in dieser Stellung des Patienten eine Stufenbildung oder eine Schmerzhaftigkeit der Wirbelsäule festzustellen.
25 Weiter behauptet der Kläger im Hinblick auf den Hinweis in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13. März 2012, der Beklagte zu 3. habe als auswertender Radiologe die auf der Thoraxaufnahme deutlich zu sehende Wirbelsäulenverletzung nicht erkannt. Der Beklagte zu 2. habe sich wegen der Unmöglichkeit einer klinischen Untersuchung und der unklaren Diagnose nicht auf die radiologische Einschätzung des Beklagten zu 3. verlassen dürfen, sondern weitere diagnostische Maßnahmen, insbesondere eine Röntgenkontrolle der Brustwirbelsäule und ein spinales MRT veranlassen müssen. Die Fraktur des Klägers im Bereich der Brustwirbelsäule sei lebensgefährlich gewesen und habe eine sofortige operative Versorgung notwendig gemacht.
26 Der Kläger beantragt,
27 unter Abänderung des am 28. September 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal
28 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 10. Mai 2008 zu zahlen. |
29 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 32,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2008 zu zahlen, |
30 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 28. August 2004 bis 31. August 2004 noch entstehen werden, soweit dieser Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist, |
31 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2.118,44 EUR zu zahlen. |
32 Die Beklagten beantragen,
33 die Berufung zurückzuweisen.
34 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Auch sie legen jetzt das Notarztprotokoll vom 28. August 2004 vor. Beim Einsatz des Notarztes sei das Bewusstsein des Klägers getrübt gewesen. Diese Situation habe sich zum Zeitpunkt der Übergabe an das Krankenhaus gebessert gezeigt. Die Atmung habe keine Auffälligkeiten aufgewiesen. Dem Kläger sei Sauerstoff gegeben worden, allerdings ohne Intubation. Wenn es Verdachtsmomente auf eine Wirbelsäulenverletzung gegeben habe, so hätten sich diese auf die Halswirbelsäule beschränkt. Die Brustwirbelsäule habe sich unauffällig gezeigt.
35 Die Beklagten meinen, soweit der Kläger zur Haftung der Beklagten zu 2. und 3. vortrage, könne er damit in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden, da die Beklagtenseite auf dieses Defizit bereits in erster Instanz deutlich aufmerksam gemacht habe.
36 Der Senat hat das Erscheinen des Sachverständigen Sch. zur weiteren Erläuterung seines Gutachtens angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2012 verwiesen.
II.
37 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
38 Das angefochtene Urteil beruht auf keiner Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen ebenso wenig eine der Klage stattgebende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Insbesondere haben die auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beruhenden erneuten Feststellungen des Senats selbst unter Einbeziehung des in zweiter Instanz zu den Akten gereichten unstreitigen Notarztprotokolls (vgl. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 u. 3 ZPO) keinen Behandlungsfehler der Beklagten offenbart, womit einem vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruch des Klägers die Grundlage fehlt (vgl. zu den sich deckenden vertraglichen und außervertraglichen Sorgfaltspflichten - BGH NJW 1989, 767, 768).
39 1. Die Beklagten schuldeten dem Kläger nach dessen Einlieferung eine den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung und Versorgung, um so die durch den Motorradunfall beeinträchtigte körperliche und gesundheitliche Integrität nach Möglichkeit wiederherzustellen (BGH NJW 1989, 767, 768). Kam es dabei zu einem Übersehen der Brustwirbelsäulenverletzung, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein haftungsbegründender Behandlungsfehler. Sowohl die Diagnose als auch die Befunderhebung gehören als Teil der von den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus beeinflussten ärztlichen Behandlung nicht zu jenen Bereichen, die vollständig zu beherrschen und wo folgerichtig Risiken objektiv auszuschließen sind. Erst der Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft, also das Nichtergreifen der von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt nach den bewährten Behandlungsregeln seines Fachgebiets oder den gesicherten medizinischen Erkenntnissen in der konkreten Situation zu erwartenden Maßnahmen führt zu einem Fehler (vgl. bspw. BGH NJW 1999, 1778, 1779). Diese Sorgfaltswidrigkeit ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 1989, 2945, 2946).
40 Speziell geht es dabei um eine Situation, in der die Ärzte der Beklagten zu 1. den auszuräumenden Verdacht einer Fraktur der Brustwirbelsäule haben mussten. Das Landgericht hat solche Umstände zutreffend nicht feststellen können. Auch der Senat sieht sich nicht in der Lage, das Übersehen der Brustwirbelsäulenverletzung des Klägers mit einer Pflichtverletzung der Beklagten in Zusammenhang zu bringen. Vielmehr hat das Geschehen für den Kläger deshalb den bedauerlichen schicksalhaften Verlauf genommen, weil sich bei ihm keine Indikatoren für die Fraktur der Brustwirbelsäule zeigten, die einen sorgfältig vorgehenden Facharzt zu einer bildgebenden Aufklärung der Brustwirbelsäule hätten veranlassen müssen.
41 2. Der Kläger hält mit der Berufung seinen nunmehr speziell auch gegen den Beklagten zu 3. gerichteten Vorwurf aufrecht, aus der im Hause der Beklagten zu 1. gefertigten Thorax-aufnahme vom 28. August 2004 habe sich zumindest für einen Radiologen der Hinweis auf eine Verletzung der Brustwirbelsäule ergeben. Dies stützt sich auf das im Schlichtungsverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 2. Mai 2006, das dieser in seinem Schreiben vom 7. Februar 2012 nochmals bekräftig hat. Der Sachverständige hält die Notfalldiagnostik der Ärzte der Beklagten zu 1. deshalb für unvollständig, weil ein erfahrener Unfallchirurg/Radiologe der Röntgenaufnahme zumindest den Verdacht auf eine Brustwirbelsäulenverletzung zu entnehmen hatte. Damit hält der Kläger den Beklagten einen sog. Diagnoseirrtum vor (BGH NJW 2003, 2827; 2011, 1672, 1673).
42 Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zweck die Thoraxaufnahme gefertigt wurde. Der Beklagte zu 3. hatte alle medizinischen Besonderheiten zur Kenntnis zu nehmen, die er aus beruflicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der dort vorausgesetzten Kenntnisse und Erfahrungen sowie der konkreten Behandlungssituation feststellen musste (BGH NJW 2011, 1672). Gleichwohl ist nicht jeder Diagnoseirrtum ein Behandlungsfehler. Symptome sind nicht immer eindeutig. Erst eine unvertretbare Fehleinschätzung unterschreitet die anzulegenden Sorgfaltsanforderungen (BGH NJW 2003, 2827 f.; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2009, 1103, 1104; Martis MDR 2009, 1082, 1083 f. m.w.N.; 2011, 709, 712 f. m.w.N.). Zumindest von diesem Gewicht ist die Missdeutung der Aufnahme des Klägers nicht. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, das Röntgenbild habe den Beklagten und damit besonders dem Beklagten zu 3. keinen Anhaltspunkt geliefert, eine Brustwirbelsäulenverletzung in Betracht zu ziehen.
43 Der Sachverständige Sch. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. März 2011 und im Verlaufe der Erläuterung des Gutachtens am 7. September 2011 festgestellt, die Röntgenaufnahme des Brustkorbs sei von der Aufnahmetechnik und der Bildqualität her nicht geeignet, Verletzungen der Brustwirbelsäule zu diagnostizieren. Auch die Aufnahme des Klägers gebe keinen deutlichen Hinweis auf die Störung des Gefüges im Bereich des dritten und vierten Brustwirbelkörpers. Um etwas zu erkennen, müsse man, wie der Sachverständige Prof. Dr. W., um die Verletzung wissen. Dieses Wissen hatten die Beklagten nicht. Gleicher Auffassung sind die Schlichtungsstelle (Schreiben vom 13. September 2006 und vom 7. Mai 2008) und die von der Behandlungsseite zu Rate gezogenen Sachverständigen Dr. E. (Gutachten vom 3. November 2006) und Prof. Dr. M. (Gutachten vom 2. Juni 2007). Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Feststellungen dreier medizinischer Sachverständiger und der Schlichtungsstelle, die zudem die hierfür maßgeblichen Gründe deckungsgleich wiedergeben, bestand für das Landgericht eine mehr als ausreichende Grundlage, sich vom Aussagegehalt der Thoraxaufnahme abweichend vom Gutachten des Prof. Dr. W. und damit zu Lasten des Klägers zu überzeugen.
44 Auch der Senat vermag nachzuvollziehen, dass sich auf einer Aufnahme des Brustkorbs durch die abgebildeten, vor der Wirbelsäule liegenden Organe Überlagerungen ergeben, die es neben der Aufnahmetechnik schwierig gestalten, Schäden der Wirbelsäule zu erkennen. Ungleich leichter ist dies natürlich für denjenigen, der die Verletzung kennt und seinen Blick in diese Richtung schärft. Das allein würde möglicherweise noch nicht genügen, um eine Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen. Vollständig überzeugend ist aber die Feststellung der Sachverständigen Sch. und Prof. Dr. M., der krankhafte Versatz der Wirbelsäule des Klägers habe sich nur erkennen lassen, wenn man deren ursprünglich geraden Verlauf kannte. Leichte Krümmungen der gesunden Wirbelsäule seien nicht selten.
45 3. Mit dem in erster Linie die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. treffenden Vorwurf, den Zustand der Brustwirbelsäule nach dem Unfall nicht hinreichend sicher abgeklärt und deshalb die Fraktur nicht erkannt zu haben, ist ein sog. Befunderhebungsfehler angesprochen (BGH NJW 1989, 2332; 2003, 2827, 2828). Der behandelnde Arzt hat, ausgehend von den ihm gegenüber genannten Beschwerden, die medizinisch gebotenen Befunde zu erheben und im Zweifel für weitere Aufklärung zu sorgen (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rdn. 137; Spindler, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 823 Rdn. 660 m.w.N.; Martis MDR 2009, 1082, 1084). Ein dies missachtendes Verhalten der den Kläger behandelnden Ärzte findet der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch nach ergänzenden Feststellungen nicht bestätigt.
46 a) Alle bisher in Bezug auf das Behandlungsgeschehen zu Wort gekommenen Ärzte gehen davon aus, dass das Umgehen mit Verkehrsunfallopfern, auch in Richtung auf potentielle Wirbelsäulenverletzungen, nur im Bereich der Polytraumaversorgung einheitlichen Standards folgt. Hier gibt es nach den Feststellungen des Sachverständigen Sch. eindeutig festgelegte Abläufe, zu denen die bildgebende Diagnostik der kompletten Wirbelsäule gehört.
47 Bei Mehrfachverletzten gehen die Ärzte dementgegen entsprechend den Umständen des Einzelfalls symptombezogen vor (vgl. auch Bescheid der Schlichtungsstelle vom 7. Mai 2008). Ausgangspunkt ist die klinische Untersuchung. Ergeben sich dort keine Anhaltspunkte für eine Brustwirbelsäulenverletzung, ist keine weiterführende Diagnostik erforderlich.
48 Diese Feststellung des Sachverständigen Sch. sieht sich durch das Privatgutachten des Prof. Dr. M. bestätigt und auch der erste Schlichtungssachverständige Prof. Dr. W. führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Mai 2006 aus, insbesondere weil sich die Wirbelsäule nach dem Aufnahmebefund klinisch unauffällig zeigte, sei die Anfertigung von Aufnahmen nicht zwingend zu fordern gewesen (Seite 6).
49 b) Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Sch. und wohl auch allen übrigen Sachverständigen von einer schlichten Mehrfachverletzung des Klägers und von keinem Polytrauma aus. Dem schließt sich der Senat an.
50 Ein Polytrauma entspricht der gleichzeitigen Verletzung mehrerer Körperregionen oder Organsysteme mit nachfolgenden systemischen Funktionsstörungen, wenn zumindest eine Verletzung oder die gegenseitige Verstärkung der Verletzungen zum Tode führen können. Der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und dem Gutachten des Sachverständigen Sch. ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob bei der Beurteilung des Verletzungsumfangs in Richtung eines Polytraumas oder einer Mehrfachverletzung die Brustwirbelsäulenfraktur Berücksichtigung fand. Der Senat hat in diesem Zusammenhang erwogen, die für den objektiven Sorgfaltsverstoß bestimmende Pflichtenlage am objektiven Verletzungsumfang auszurichten (vgl. Palandt/Grüneberg, § 280 Rdn. 12; Unberath, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 280 Rdn. 11), was zur Folge hätte, dass mit einem unter Addition der Brustwirbelsäulenfraktur zu bejahenden Polytrauma die haftungsbegründende Pflichtverletzung feststünde. Im Ergebnis kommt es hierauf nicht mehr an. Der Sachverständige Sch. hat im Verlaufe der Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, selbst unter Einbeziehung der nicht erkannten Verletzung habe kein Polytrauma vorgelegen. Auch diese Unfallfolge sei nicht lebensbedrohlich gewesen.
51 Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellung hat der Senat nicht. Vielmehr deuten auch die Gutachten des Prof. Dr. W., Dr. E. und Prof. Dr. M. in diese Richtung. Aus der Anlage K7 (Schreiben der Orthopädischen Universitätsklinik vom 15. September 2004) ergibt sich, entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 27. April 2012, nichts Anderes. Die sofortige operative Versorgung des Klägers war ersichtlich nicht zur Abwendung einer Lebensgefahr, sondern zur Verhinderung weitergehender neurologischer Schäden notwendig.
52 c) Als Mehrfachverletzter ist der Kläger richtig behandelt worden. Die weitere Untersuchung der Wirbelsäulensituation durch die Ärzte der Beklagten zu 1. war weder gefordert noch auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls geboten.
53 Gibt es für die Befunderhebung bei der Behandlung von Mehrfachverletzten keine standardisierten Verhaltensanforderungen, hat der Arzt nach seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung anhand der konkreten Situation des einzelnen Patienten zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Ermittlung des weiteren Vorgehens erforderlich sind. Diesen Ausgangspunkt hat der Sachverständige Sch. im Verlaufe seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens noch einmal überzeugend verdeutlicht. Auch die Ärzte Prof. Dr. W., Prof. Dr. M. und Dr. E. gehen davon aus, dass die Röntgenuntersuchung der Brustwirbelsäule nicht zum zu fordernden Untersuchungsprogramm gehörte.
54 Im Zentrum des ärztlichen Bemühens um eine Arbeitshypothese stand die klinische, also manuelle Untersuchung, wie sie im Falle des Klägers dokumentiert ist. Zeigten sich hier keine äußeren Merkmale, wie Prellungen, Schürfwunden, auffällige Verletzungsmuster o.ä., Schmerzen oder neurologische Anzeichen für eine Verletzung der Brustwirbelsäule, waren weitere diagnostische Maßnahmen nicht veranlasst. Die Überzeugung des in diese Richtung sachverständig beratenen Senats stützt sich neben den Feststellungen des Sachverständigen Sch. auf die sachverständigen Stellungnahmen der anderen, bisher zum Fall des Klägers gehörten Ärzte.
55 Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 2. Mai 2006 festgestellt, in der Literatur würden Wirbelsäulenaufnahmen bei Mehrfachverletzten nicht zwingend gefordert. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Schwere des Unfalls, da der Aufnahmebefund die Wirbelsäule als klinisch unauffällig beschreibe. Auch nach Auffassung des Sachverständigen Dr. E. konnte eine weitere Diagnostik unterbleiben, wenn der sog. Bodycheck keinen Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Wirbelsäule lieferte und der Kläger über keine Schmerzen in diesem Bereich des Körperstamms klagte.
56 Dem entsprach die von den Ärzten der Beklagten zu 1. vorgefundene Situation. Der Sachverständige Sch. hat festgestellt, für die behandelnden Ärzte habe es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Brustwirbelsäule gegeben, nachdem die klinische Untersuchung dieses Bereichs keinen Befund lieferte. Soweit die Berufung hierzu anderer Meinung ist, unterstellt sie Sorgfaltsanforderungen, die die Sachverständigen aus medizinischer Sicht gerade nicht anlegen.
57 d) Nach der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens durch den Sachverständigen ist der Senat auch mit Blick auf das Notarztprotokoll sowie das zu unterstellende Rasanztrauma des Klägers von der Fehlerfreiheit des Vorgehens der Ärzte der Beklagten zu 1. überzeugt. Diese mussten keinen Verdacht auf die übersehene Fraktur haben und deshalb auch keine weiteren Befunde erheben.
58 Aus dem Notarztprotokoll folgte nach den Ausführungen des Sachverständigen Sch. schon deshalb kein Hinweis auf eine Verletzung der Brustwirbelsäule oder auf notwendige bildgebende Diagnostik in diesem Körperbereich, weil sich der übernehmende Krankhausarzt in seiner klinischen Untersuchung, die unter anderen Bedingungen als die Untersuchung des Notarztes an der Unfallstelle stattfindet, ein eigenes Bild machen muss. Der Notarzt geht im Allgemeinen sicher und nimmt erst einmal den schlimmsten Fall an. Dennoch schloss der Notarzt des Klägers eine akute Lebensgefahr lediglich nicht aus, sah eher die Möglichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule und kennzeichnete die Brustwirbelsäule als unverletzt. Bis zur Übergabe an das Krankenhaus hatte sich der Zustand des Klägers verbessert. Der Kläger wurde nicht beatmet und er war nicht intubiert. Der klinischen Untersuchung stand, so der Sachverständige Sch., nichts entgegen und danach habe es, zumal der Kläger anschließend ebenfalls keine hierauf hindeutenden Schmerzen zeigte, keine Hinweise auf die Brustwirbelsäulenfraktur gegeben.
59 Soweit mit der Berufung behauptet wird, das Verletzungsbild des Klägers habe verdächtige Anzeichen geliefert, hat der Sachverständige diese, aus nicht angegebener Literatur entnommene These vor dem Senat nicht bestätigt. Die Verletzung des Oberarms auf der einen Seite des Körpers und des Schulterblattes auf der anderen wiesen nicht zwingend auf eine in Mitleidenschaft gezogene Brustwirbelsäule hin.
60 Auch das Rasanztrauma forderte für sich allein betrachtet keine zusätzlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Wirbelsäule. Es müssten äußere Verletzungsanzeichen oder auf die Wirbelsäule als Ursache hindeutende Schmerzbekundungen des mehr und mehr mitteilungsfähigen Klägers hinzugekommen sein, die es nach den sich auf die Behandlungsunterlagen stützenden Feststellungen des Sachverständigen Sch. nicht gab. Dies hat der Sachverständige bereits während der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht klargestellt und in gleicher Weise äußerte er sich gegenüber dem Senat.
61 e) Mit der Fähigkeit des Klägers, auch unter Berücksichtigung des Durchgangssyndroms und der erhaltenen Medikamente Schmerz zu spüren und zu lokalisieren, hat sich das Landgericht in Ansehung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägervertreterin eingehend auseinander gesetzt. Hieran ist nichts zu erinnern.
62 Die Überzeugung der Kammer, der Kläger sei in der Lage gewesen, vorhandenen Wirbelsäulenschmerz wahrzunehmen und zu bekunden, wird von den Ausführungen des Sachverständigen Sch. in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2011 getragen und durch den Hinweis auf anders lautende, aber nicht angegebene Fachliteratur von der Berufung nicht erheblich angegriffen. Der Sachverständige hat seine diesbezüglichen Feststellungen nebenher nochmals vor dem Senat bekräftigt, ohne dass es hierauf zur Ausräumung von Anhaltspunkten für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts angekommen wäre.
63 f) Der Senat verkennt nicht, dass die Sachverständigen Sch., Prof. Dr. W. und Dr. E. in ihren Gutachten angesichts des Unfallhergangs und des Durchgangssyndroms eine weitergehende Diagnostik als sinnvoll bezeichnen. Sie haben hierzu allerdings betont, dies sei kein zu fordernder Standard. Es hat danach der Entscheidung der Ärzte oblegen, ob sie von der Möglichkeit weiterer maschineller Aufklärung der Wirbelsäulensituation Gebrauch machten. Hierfür ist ihnen ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (BGH NJW 1988, 1511, 1512; Martis MDR 2009, 1082, 1083 f.), der nach dem Gutachten des Sachverständigen Sch. nicht überschritten wurde.
64 4. Die Verneinung eines Behandlungsfehlers der Ärzte der Beklagten zu 1. beruht maßgeblich auf dem Ergebnis der klinischen Untersuchung. Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Versuch, den dokumentierten Befund der klinischen Untersuchung in seinem Aussagegehalt und seiner Belastungsfähigkeit in Frage zu stellen. Schon in erster Instanz hatte der Kläger eine eingehende klinische Untersuchung bestritten und in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2011 deren inhaltliche Aufklärung beantragt. Das Landgericht hat keinen Anhaltspunkt für eine nicht ordnungsgemäße klinische Untersuchung gesehen. Das trifft zu.
65 Aus den Behandlungsunterlagen des Klägers geht die Durchführung der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule in Form der Mitteilung ihres Ergebnisses „…ohne Verl.-anzeichen…“ hervor. Dass aus medizinischen Gründen im Interesse der Heilung des Klägers mehr zu dokumentieren war (vgl. zum Umfang der Dokumentation BGH NJW 1993, 2375, 2376 m.w.N.; OLG Oldenburg NJW-RR 2009, 32, 33; Wagner, in: MünchKomm.-BGB, 5. Aufl., § 823 Rdn. 818 ff.), deuten kein Gutachten und keine Stellungnahme der Sachverständigen Sch., Prof. Dr. W., Dr. E. und Prof. Dr. M. und kein Bescheid der Schlichtungsstelle an. Dies liegt auch eher fern und wird nicht einmal vom Kläger behauptet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Sch. in seiner Anhörung vor dem Landgericht ist der Ablauf der klinischen Untersuchung stets derselbe (Seite 2 f. des Protokolls). Deshalb sind die vertrauenswürdigen Behandlungsunterlagen (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 2002, 2004; Spindler, § 823 Rdn. 803) in diesem Punkt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht durch einfaches Bestreiten zu erschüttern (vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 27, 28).
66 Das Schreiben des Prof. Dr. W. vom 7. Februar 2012 reicht, gemeinsam mit der abstrakten, keinen erkennbaren Bezug zur konkreten Untersuchung des Klägers herstellenden Behauptung der Berufung, der Kläger habe verletzungsbedingt nicht auf die Seite gedreht werden können, nicht aus, die Dokumentation zu entkräften. Der Stellungnahme des Prof. Dr. W. liegt nämlich nur diese, vom Kläger behauptete Prämisse zugrunde und nach den Ausführungen des Sachverständigen Sch. ist gerade das nicht zwingend. Der Verletzungsumfang des Klägers machte eine brauchbare klinische Untersuchung der Wirbelsäule nicht unmöglich. Der Sachverständige hat dem Landgericht am 7. September 2011 erläutert, dass Mehrfachverletzungen, wie sie beim Kläger auftraten, eine klinische Untersuchung zulassen. Selbst wenn der Patient liege, könne man unter ihn fassen. Hieran hat er auf Frage der Klägervertreterin auch gegenüber dem Senat keinen Zweifel gelassen und - ohne Kenntnis ihres tatsächlichen Verlaufs - erläutert, dass die Untersuchung der Wirbelsäule auch im Sitzen oder Stehen stattfinden könne.
67 In jedem Fall hat der Sachverständige Sch. eine Zweituntersuchung des Klägers erst dann für notwendig gehalten, wenn konkrete Symptome dies erfordert hätten. Sie finde dann gezielt statt. Dies sei hier aber nur bezogen auf die zur CT-Untersuchung vom 31. August 2004 führenden Schmerzen der Fall gewesen. Selbst bei eingeschränkter klinischer Untersuchung waren also nur spezifische Schmerzäußerungen des Klägers in der Lage, die Ärzte in der Folgezeit zum Handeln zu zwingen. Solche hat es nicht gegeben, obwohl, so der Sachverständige vor dem Senat, der Kläger Schmerzen in der Wirbelsäule hätte haben müssen.
68 Das hieran zweifelnde Berufungsvorbringen beschränkt sich auf die schlichte Behauptung des Gegenteils, ohne sich auf Umstände zu berufen, die die Feststellungen des Sachverständigen Sch. als mangelhaft erscheinen lassen. Allein die fehlende Überzeugung des Klägers, steht der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht entgegen (BGH NJW 2003, 3480, 3481).
III.
69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Abs. 2 ZPO.
70 Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
71 Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.
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