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5 O 46/12•LG Magdeburg, 2012-02-22, 5 O 46/12
5 O 46/12Kantonsgericht22.02.2012
Einer Klageforderung ist bei der Streitwertbemessung grundsätzlich der Wert eines gleichzeitig gestellten Festsetzungsantrags hinzuzurechnen.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, 7. März 2012, 10 W 17/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: 5 O 46/12
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0222.5O46.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 49a GKG, § 68 GKG, § 253 ZPO
Einer Klageforderung ist bei der Streitwertbemessung grundsätzlich der Wert eines gleichzeitig gestellten Festsetzungsantrags hinzuzurechnen.(Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, 7. März 2012, 10 W 17/12, Beschluss
Der Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss vom 10.01.2012 wird nicht abgeholfen. Die Akten werden nach Rückkehr von der Akteneinsicht dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
1 Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Klageforderung von 4.800,00 € ist der Wert des Feststellungsantrages, der der Erleichterung der Vollstreckung dient, hinzuzurechnen, so dass die Gebührenstufe bis 6.000,00 € erreicht wird.
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