Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, 2012-01-02, 8 W 7/11 (PKH)

8 W 7/11 (PKH)Obergericht / Civil Chamber 802.01.2012

Regest

Ausgleichansprüche wegen Investitionen, die während einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft in das im Alleineigentum des Partners stehende Hausgrundstück getätigt wurden, scheiden aus, wenn der Zuwendende das Grundstück nach der Trennung - abgesichert durch ein dingliches Wohnrecht - allein weiter nutzt.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 20. Oktober 2011, 11 O 1132/11

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat — 8 W 7/11 (PKH) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-02

Aktenzeichen: 8 W 7/11 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 313 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB

Leitsatz

Ausgleichansprüche wegen Investitionen, die während einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft in das im Alleineigentum des Partners stehende Hausgrundstück getätigt wurden, scheiden aus, wenn der Zuwendende das Grundstück nach der Trennung - abgesichert durch ein dingliches Wohnrecht - allein weiter nutzt.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 20. Oktober 2011, 11 O 1132/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20.10.2011 (Az.: 11 O 1132/11) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind vom Kläger zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass die beabsichtigte Klage beim derzeitigen Aktenstand keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO).

2 Zwar kommt für die vom Kläger erhobenen Ausgleichsforderungen nach der (geänderten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der beschließende Senat teilt, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2008, 1828 = NJW 2008, 3282; BGH FamRZ 2011, 1563 = NJW 2011, 2880). Beide Anspruchsgrundlagen setzen jedoch voraus, dass die Erwartung, die der Leistende mit seinen Zuwendungen verbunden hat, deshalb enttäuscht wird, weil die Lebensgemeinschaft nicht fortbesteht und der Zuwendende deshalb nicht in dem vorgestellten Umfang (dauerhaft) an seinen Investitionen partizipieren kann; denn andernfalls fehlt es an der erforderlichen Zweckverfehlung bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage. In dieser Erwartung ist der Kläger vorliegend nicht enttäuscht worden. Zwar kommen die Investitionen formal gesehen allein der Beklagten zugute, weil sie Alleineigentümerin des Grundstücks ist. Diese Vermögensmehrung entsprach allerdings der Vorstellung des Klägers; durch die Trennung der Parteien wurde er in dieser Erwartung mithin nicht enttäuscht. Enttäuscht werden konnten seine Erwartungen nur dann, wenn die Trennung dazu geführt hätte, dass künftig allein noch die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks Nutznießerin der Investitionen gewesen wäre. Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Nach der Trennung nutzten der Kläger und dessen Eltern das Grundstück im Gegenteil allein weiter, wozu sie aufgrund des dinglichen Wohnrechts auch dauerhaft berechtigt sind. Da der Kläger bis heute unter Ausschluss der Beklagten das Grundstück nutzt und ihm die Investitionen bis heute (allein) zugute kommen, ist er in seiner diesbezüglichen Erwartung auch nicht enttäuscht worden. Folglich scheidet ein Ausgleichsanspruch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten und nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage aus. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3 Darüber hinaus hat der Kläger seine Kostenarmut nicht glaubhaft gemacht. Soweit er von den ihm zugeflossenen 51.000,-- EUR Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seinem Vater beglichen haben will, ist deren Fälligkeit in keiner Weise dargetan, zumal ein Darlehen (teilweise) schon seit dem Jahre 2004 bestehen soll.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG; 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.

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