Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2012-02-16, 1 U 89/11

1 U 89/11Obergericht / I. Zivilkammer16.02.2012

Regest

1. Die Tatsache, dass ein Anschluss der Entwässerungsleitung an den nachträglich noch zu errichtenden Übergabeschacht später nicht möglich ist, kann dann keine Schadensersatzpflicht des Bauunternehmers zur Folge haben, wenn dieser nach dem Werkvertrag weder für die Planung noch für die Ausführung der Zuführungsleitungen noch für sonstige Hausanschlüsse verantwortlich ist, weil die Bauherren diese Anschlüsse in Eigenregie errichten wollten.(Rn.12) 2. Daran ändert auch nichts, dass die Anschlussatzung der Stadt bestimmt, dass die Zuführungsleitungen erst verlegt werden dürfen, nachdem der Übergabeschacht errichtet worden ist, denn für die Einhaltung dieser Vorschrift ist zunächst der Normadressat, also der Grundstückseigentümer und Bauherr verantwortlich.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg 5. Zivilkammer, 25. August 2011, 5 O 457/11 (115), Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 U 89/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-16

Aktenzeichen: 1 U 89/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 631 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Tatsache, dass ein Anschluss der Entwässerungsleitung an den nachträglich noch zu errichtenden Übergabeschacht später nicht möglich ist, kann dann keine Schadensersatzpflicht des Bauunternehmers zur Folge haben, wenn dieser nach dem Werkvertrag weder für die Planung noch für die Ausführung der Zuführungsleitungen noch für sonstige Hausanschlüsse verantwortlich ist, weil die Bauherren diese Anschlüsse in Eigenregie errichten wollten.(Rn.12)

  2. Daran ändert auch nichts, dass die Anschlussatzung der Stadt bestimmt, dass die Zuführungsleitungen erst verlegt werden dürfen, nachdem der Übergabeschacht errichtet worden ist, denn für die Einhaltung dieser Vorschrift ist zunächst der Normadressat, also der Grundstückseigentümer und Bauherr verantwortlich.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg 5. Zivilkammer, 25. August 2011, 5 O 457/11 (115), Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.08.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.041,07 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 28.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 361,90 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 10.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 20.000 € nicht.

Tatbestand

I.

1 Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

2 Die Berufung ist zulässig. Sie hat in Höhe von 300 € Erfolg, denn das Landgericht hat versehentlich eine Klagereduktion in dieser Höhe nicht berücksichtigt.

3 Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

4 1. Der Anspruch der Klägerin auf restlichen Werklohn ist gemäß § 631 Abs. 1 BGB begründet, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Es handelt sich um vereinbarte Vertragspreise, die Fälligkeitsvoraussetzungen liegen vor.

5 2. Unschlüssig ist jedoch eine Zuvielforderung von 300 €, die sich aus einer entsprechenden Gutschrift ergibt. Die Gutschrift ist als solche unstreitig, wird aber von der Klägerin bis zuletzt nicht berücksichtigt. Das Landgericht hat diesen Rechenfehler übernommen.

6 Im Einzelnen: Streitgegenständlich ist die offene Rechnungsposition von 11.700 € brutto aus der Rechnung Nr. 2010172 vom 16.12.2010. Hierauf rechnete die Klägerin eine unstreitige Gutschrift von 300 € an, so dass sie mit der Klage ursprünglich nur noch 11.400 € geltend machte. Auf diese Klageforderung von 11.400 € haben die Beklagten unstreitig 6.358,93 € gezahlt. So verbleibt eine schlüssige Restforderung von 5.041,07 € im Verhältnis zur Klageforderung.

7 Ein Rest von 5.341,07 € ergäbe sich nur im Verhältnis zur ursprünglichen Rechnungssumme von 11.700 €. Der Fehler der Klägerin und des Landgerichts besteht darin, dass sie die Teilerledigungszahlung von dem ursprünglichen Rechnungsbetrag (11.700 €) abziehen, anstatt von der ursprünglichen Klageforderung (11.400 €).

8 In Kürze:

9 | | | | --- | --- | | Ursprüngliche Rechnungssumme: | 11.700,00 € | | abzgl. Gutschrift | - 300,00 € | | Klageforderung | 11.400,00 € | | abzgl. Zahlung der Beklagten nach Rechtshängigkeit | - 6.358,93 € | | Offene Klageforderung | 5.041,07 € |

10 3. Ein gemäß § 389 BGB aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 631 BGB wegen Mehrkosten durch eine Hebeanlage zum Anschluss an das öffentliche Abwassernetz steht den Beklagten nicht zu, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Aus diesem Grunde hat auch die Widerklage keinen Erfolg.

11 Planung und Errichtung des hausinternen Entwässerungssystems und der Grundleitung sind mangelfrei. Die Beklagten rügen lediglich, dass das Haus insgesamt auf einem höheren Niveau hätte gebaut werden müssen, um letztlich einen Anschluss an das öffentliche Abwassersystem ohne Hebewerk zu ermöglichen. Denn nach Errichtung des Übergabeschachtes durch die Stadtwerke habe sich herausgestellt, dass eine Anbindung der von der Klägerin errichteten Gebäudeentwässerung an diesen Schacht mit einer normalen Gefälleleitung nicht möglich ist. Die Klägerin war aber für die Planung und Verlegung der Anschlussleitungen nach dem Vertrag nicht zuständig, sondern nur für die Hausentwässerung einschließlich Grundleitung. Die Erstellung eines Grundleitungsplanes ist primär gebäudebezogen und vom Geländeniveau unabhängig. Die Planung der Hausanschlüsse oblag der Klägerin nicht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

12 Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob einem Bauunternehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, wenn er im Rahmen der Planung von Hausanschlüssen oder Entwässerungsleitungen von den bestehenden Verhältnissen ausgeht, und einen noch nicht vorhandenen zusätzlichen Übergabeschacht nicht berücksichtigt. Jedenfalls kann die Tatsache, dass ein Anschluss der Entwässerungsleitung an den nachträglich noch zu errichtenden Übergabeschacht später nicht möglich ist, eine Schadensersatzpflicht des Bauunternehmers dann nicht zur Folge haben, wenn er nach den Vereinbarungen der Parteien weder für die Planung noch für die Ausführung der Zuführungsleitungen noch für sonstige Hausanschlüsse verantwortlich ist, weil die Bauherren diese Anschlüsse in Eigenregie errichten wollten.

13 Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Klägerin um eine Fachfirma und bei den Beklagten um Laien handelt. Diese Fachfirma haben die Beklagten aber gerade nicht mit den Anschlussarbeiten beauftragt, obwohl diese ihnen diese Tätigkeit als kostenpflichtige Zusatzleistung unter Ziff. 26 des Vertrages ausdrücklich angeboten hat. Vielmehr wollten die Beklagten die Hausanschlüsse in Eigenregie errichten. Dementsprechend waren sie auch selbst in der Pflicht, sich über die genaue Lage des öffentlichen Netzes und eventuell geplanter Übergabeschächte anhand der Bestands- und Plankarten der Versorger rechtzeitig zu informieren. Dass die Klägerin die Höhe der Anschlüsse nicht geprüft hat, können die Beklagten ihr schon deshalb nicht vorwerfen, weil sie ihr die Erschließungsplanung nicht übertragen haben.

14 Nach dem Inhalt des Vertrages hätten allenfalls die Beklagten selbst als Bauherren und Verantwortliche für die Grundstücksentwässerung der Klägerin rechtzeitig mitteilen müssen, dass eine Niveauerhöhung notwendig wird. Die Bauherren hatten sich sogar ausdrücklich vertraglich verpflichtet (Ziff. 26 „Bauherrenleistungen“), erforderlichenfalls einen „Höhen- oder Kanalschein“ beizubringen. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, wie ein solcher Schachtschein von den örtlichen Stadtwerken bezeichnet wird.

15 Auch der in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Hinweis auf die Anschlussatzung der Stadt führt nicht zur Annahme einer Pflichtverletzung der Klägerin. Wenn eine satzungsmäßige Regelung besteht, nach der die Zuführungsleitungen erst verlegt werden dürfen, nachdem der Übergabeschacht errichtet wurde, so ist für die Einhaltung dieser Vorschrift zunächst der Normadressat, also der Grundstückseigentümer und Bauherr verantwortlich. Eine Pflichtverletzung der Klägerin müsste wiederum an der Tatsache scheitern, dass ihr vor Errichtung des Hauses weder die Planung noch die Durchführung der Arbeiten übertragen wurde, auf die sich die Satzung bezieht.

16 Welche Hinweispflichten sich daraus ergeben könnten, dass die Klägerin nach Baubeginn oder gar nach Fertigstellung des Hauses faktisch doch weitere Arbeiten übernommen habe, wie die Beklagten behaupten, kann dahinstehen. Denn zu diesem Zeitpunkt kam ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anhebung des Hauses ohnehin nicht mehr in Frage.

III.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die rechnerische Zuvielforderung der Klägerin von 300 € ist verhältnismäßig gering und hat keinen Gebührensprung verursacht.

IV.

18 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

V.

19 Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes (Kostenwertes) für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Beklagten verteidigen sich mit einer Primäraufrechnung. Den Wert des Feststellungsantrages, der sich auf Folgekosten für die Wartung und Reparatur der Hebeanlage bezieht, hat der Senat auf 2.000,00 € geschätzt.

20 Beschluss

21 Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.341,07 € festgesetzt.

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