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9 Ca 63/12•ArbG Dessau-Roßlau 9. Kammer, 2012-05-11, 9 Ca 63/12
9 Ca 63/12Arbeitsgericht / Chamber 911.05.2012
Für Klagen eines Pfändungsgläubigers gegen einen Drittschuldner (Arbeitgeber des Schuldners) auf Auskunft und Schadensersatz ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten jedenfalls dann eröffnet, wenn sie im Wege der Zusammenhangsklage auf Zahlung der gepfändeten Ansprüche aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners mit geltend gemacht werden.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2012-05-11
Aktenzeichen: 9 Ca 63/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGDES:2012:0511.9CA63.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 3 ArbGG, § 2 Abs 3 ArbGG, § 840 Abs 1 ZPO, § 840 Abs 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Für Klagen eines Pfändungsgläubigers gegen einen Drittschuldner (Arbeitgeber des Schuldners) auf Auskunft und Schadensersatz ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten jedenfalls dann eröffnet, wenn sie im Wege der Zusammenhangsklage auf Zahlung der gepfändeten Ansprüche aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners mit geltend gemacht werden.(Rn.9)
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.
I.
1 Mit der Klage vom 07.03.2012 macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten gepfändete Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Beklagten geltend.
2 Darüber hinaus macht die Klägerin Entgeltansprüche in Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung geltend.
3 Die Klage wurde dem Beklagten am 16.03.2012 zugestellt.
4 Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 und 12.04.2012 hat der Beklagte die rechtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und diese Rüge auch in der Güteverhandlung aufrechterhalten.
5 Für die erkennbar nicht in einem arbeitsrechtlichen Zusammenhang stehenden Forderungen der Klägerin sei das Arbeitsgericht nicht zulässig.
II.
6 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
7 Gemäß § 3 ArbGG besteht die in den §§ 2 und 2a ArbGG begründete Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. Rechtsnachfolger ist auch der Pfändungsgläubiger eines Anspruchs, der, würde er vom Pfändungsschuldner geltend gemacht, in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fiele.
8 Für eine Klage auf Zahlung von Arbeitseinkommen ist das Arbeitsgericht gemäß § 2 I Ziffer 3 a ArbGG zuständig.
9 Für Klagen des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner auf Auskunft und Schadensersatz nach § 840 I und II ZPO sind die Arbeitsgerichte jedenfalls dann zuständig, wenn sie im Wege der Zusammenhangsklage mit der Lohnklage geltend gemacht werden (Germelmann. Matthes. Pritting. Müller-Glöge ArbGG, 6. Auflage, S. 3 RN 8).
10 Auf inhaltliche Mängel der Klageschrift kommt es nicht an.
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