Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2012-02-06, 1 W 34/11 (PKH)

1 W 34/11 (PKH)Obergericht / I. Zivilkammer06.02.2012

Regest

Die Bedürftigkeit einer Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ist regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller behauptet weniger als den sog. "Harz IV Satz" für die Kosten des täglichen Lebens zur Verfügung zu haben (hier weniger als die Hälfte dessen).(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 14. Oktober 2011, 9 O 1309/11

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 W 34/11 (PKH) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-06

Aktenzeichen: 1 W 34/11 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO

Leitsatz

Die Bedürftigkeit einer Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ist regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller behauptet weniger als den sog. "Harz IV Satz" für die Kosten des täglichen Lebens zur Verfügung zu haben (hier weniger als die Hälfte dessen).(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 14. Oktober 2011, 9 O 1309/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 14.10.2011 (9 O 1309/11) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar wird man die Erfolgsaussicht einer Klage dem Grunde nach nicht ohne weiteres verneinen können. Wie vom Landgericht bereits angenommen, kann ein Fehler im Vorgehen anlässlich der Operation vom 18.7.2009 liegen, der jedenfalls nach den Feststellungen der Schlichtungsstelle zu einer Verlängerung der Behandlungsdauer um 9 Monate geführt haben kann. Der Sachverhalt um die Radialisparese mit Fallhand und deren Ursache im Zusammenhang mit der Operation vom 26.4.2010 ist bislang in keiner Weise aufgeklärt. Der Antragsteller beruft sich letztlich allein auf die beiläufige Äußerung von Prof. Dr. L. im Operationsbericht vom 18.8.2010. Dies ist ebenso wenig aussagekräftig wie die Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 18.8.2011. Ob dies dazu führen muss, dass das Landgericht (nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 11.10.2011 ist eine unbedingte Klageerhebung gewollt) dem quasi von Amts wegen nachgehen muss, oder ob der Vortrag auch gemessen an den geringen Substanziierungsanforderungen in Arzthaftungsverfahren unzureichend ist, bedarf letztlich für das vorliegende Beschwerdeverfahren keiner abschließenden Entscheidung (nach dem bisherigen Vorbringen kann - entgegen Beschwerdebegründung S. 4 - auch nicht von einer Umkehr der Beweislast [bzw. von Beweiserleichterungen zugunsten des Antragstellers] ausgegangen werden. Die Beschwerde unterstellt als gegeben, dass die Ursache eine - fehlerhaft - angelegte Blutdruckmanschette war, dies steht aber doch überhaupt nicht fest. Den Sachverhalt, aus dem sich das voll beherrschbare Risiko ergeben soll, hat der Patient zu beweisen [dazu: Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. B 239]).

II.

2 Soweit man nur einen Fehler im Zusammenhang mit der Operation vom 18.7.2008 annimmt, kann hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Würde man grundsätzlich auch die Radialisparese berücksichtigen und müsste von höheren Kosten als vom Landgericht angenommen ausgehen, hätte der Antragsteller seine Bedürftigkeit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ausgehend von den eigenen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) ergibt sich folgende Übersicht:

3 | | | | --- | --- | | Bruttoeinkommen (was ist insoweit mit Grundlohn gemeint ?) | 2.750, -- Euro | | ./. Steuern | 1.073, -- Euro | | ./. Sozialversicherungsbeiträge | 562, -- Euro | | ./. Miete | 641,98 Euro | | ./. Ratenkredit Auto | 300, -- Euro | | Differenz | 173,02 Euro |

4 Der Antragsteller behauptet damit, dass ihm für die Kosten des täglichen Lebens ein monatlicher Betrag zur Verfügung steht, der nicht einmal ½ des sog. „Harz IV Satzes“ ausmacht. In einem solchen Fall sieht der Senat die Bedürftigkeit regelmäßig nicht als glaubhaft gemacht an. Dies berücksichtigt zum einen noch nicht einmal, wie es dem Antragsteller vor diesem finanziellen Hintergrund möglich gewesen sein soll, die Zahlungen an das AG Wolfsburg und das LG Braunschweig zu erbringen und zum anderen, dass der Betrag, mit dem offenbar monatlich der Ratenkredit bei der Volksbank bedient wird, unleserlich ist.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus KV 1812 / § 127 Abs. 4 ZPO.

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