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5 A 114/11•VG Magdeburg 5. Kammer, 2012-04-24, 5 A 114/11
5 A 114/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer24.04.2012
Die Stellung eines Antrags auf Behandlung ersetzt nicht den Beginn der Behandlung.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2012-04-24
Aktenzeichen: 5 A 114/11
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0424.5A114.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 69 Abs 2 BBesG, § 80 SVG, § 82 SVG
Die Stellung eines Antrags auf Behandlung ersetzt nicht den Beginn der Behandlung.(Rn.18)
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung nach Beendigung seines Soldatenverhältnisses auf Zeit.
2 Der Kläger war vom 01.01.2000 bis zum 31.05.2010 Soldat auf Zeit, zuletzt im Range eines Oberfeldwebels. Er begehrt die Versorgung von zwei Zahnlücken im Unterkiefer durch Implantate.
3 Bereits bei Begründung des Soldatenverhältnisses lag beim Kläger eine beträchtliche Zahnfehlstellung (Überbiss) vor. Diesbezüglich stand seit 2008 eine kieferorthopädische bzw. kieferchirurgische Behandlung im Raum, welche abschließend mit bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom 24.03.2010 abgelehnt wurde. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung von Zahnfehlstellungen sei danach nur ausnahmsweise genehmigungsfähig, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Denn die Anomalie habe sich nicht während der Dienstzeit entwickelt und eine zwingende Indikation für eine entsprechende Behandlung insbesondere in Bezug auf die Verwendungsfähigkeit des Soldaten sei nicht gegeben.
4 Während des Verfahrens bezüglich der kieferorthopädischen bzw. -chirurgischen Behandlung bat der Kläger auch um unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Zahnlücken im Unterkiefer. Er ließ sich diesbezüglich unter dem 26.05.2008 von seinem Privatzahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen. Danach sollte die Versorgung der Lücke 47 mit einer Brücke und die Versorgung der Lücke 36 mit einem Implantat und anschließender Kronenversorgung erfolgen. Am 11.07.2008 legte der Kläger diesen Antrag bei der „Zahnarztgruppe Burg“ des Sanitätszentrums der Bundeswehr vor. Im Ergebnis der zahnärztlichen Beratung sollte zunächst das Antragsverfahren für die Implantatversorgung abgewartet werden. Am 01.10.2008 äußerte der Kläger gegenüber dem Oberstabsarzt den Wunsch, auch bezüglich der Lücke 47 ein Implantat zu erhalten. Hierüber wurde allerdings nicht zeitnah entschieden, weil nach Vortrag des Klägers der Truppenzahnarzt geäußert habe, der Antrag werde wegen des diagnostizierten Überbisses und der insoweit notwendigen Behandlung zurückgestellt. Denn seinerzeit stand eine kieferchirurgische Operation des Kiefers des Klägers im Raum, durch welche möglicherweise die betreffenden Zahnlücken ohne Implantat hätten ganz oder teilweise geschlossen werden können.
5 Bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr erging zu der Behandlung der Zahnlücken kein Bescheid. Unter dem 19.08.2010 beantragte der Kläger beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung bezüglich der Zahnlücken. Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet.
6 Mit hier angefochtenem Bescheid vom 27.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Unter dem 24.03.2010 sei mit dem Beschwerdebescheid zur Kieferorthopädie bereits festgestellt worden, dass eine Wehrdienstbeschädigung beim Kläger nicht vorliege. Damit sei der gesamte Behandlungsvorgang einschließlich des Wunsches, eine Versorgung der Zahnlücken zu erhalten, endgültig abgeschlossen. Ein neuerlicher Antrag sei bis zum Ablauf der verbleibenden Wehrdienstzeit nicht gestellt worden.
7 Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein, die er damit begründen ließ, dass über seinen Antrag bezüglich der Behandlung der Zahnlücken bis zum Ende seiner Soldatenzeit nicht entschieden worden sei. Nachdem die kieferorthopädische bzw. kieferchirurgische Behandlung abgelehnt worden sei, sei der Antrag auf Versorgung der Zahnlücken zu bescheiden gewesen. Darauf habe er auch noch vor Ablauf der Dienstzeit im Mai 2010 mündlich hingewiesen.
8 Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschwerdebescheid vom 07.03.2011 zurückgewiesen. Nach Ende der Dienstzeit des Klägers komme nur ausnahmsweise nach Verwaltungsvorschriften eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Betracht. Diese ende jedoch spätestens drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, hier also mit Ablauf des 31.08.2010. Außerdem müsse die Behandlung vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses begonnen worden sein. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
9 Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die Behandlung seiner Kieferprobleme „verschleppt“. Spätestens nach Ablehnung der kieferorthopädischen Behandlung des Überbisses hätte über sein Begehren auf Schließung der Zahnlücken durch Implantate bzw. Brücken entschieden werden müssen. Außerdem könne die Behandlungsbedürftigkeit im Sinne der Sicherstellung seiner Verwendungsfähigkeit nicht in Abrede gestellt werden. Denn er habe einen Antrag auf Übernahme als Berufssoldat gestellt. Mit Schreiben vom 10.11.2010 sei seine gesundheitliche Eignung als Soldat gerade wegen der Kieferprobleme verneint worden. An diese Feststellung sei die Beklagte gebunden.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.10.2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 07.03.2011 zu verpflichten, dem Kläger unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Bezug auf die Schließung von zwei Zahnlücken im Unterkiefer zu bewilligen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und ist der Auffassung, dass schon die formellen Voraussetzungen für die Weiterbewilligung der begehrten Versorgung nicht bestünden. Zudem gebe es keinen Zusammenhang zwischen dem neuen Bewerbungsverfahren des Klägers und dem streitgegenständlichen Verfahren auf Weitergewährung von unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung. Das Sanitätsamt der Bundeswehr sei an dem Einstellungsverfahren nicht beteiligt gewesen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung seiner beiden Zahnlücken im Unterkiefer. Ein diesbezüglicher Anspruch bestand - dem Grunde nach - für ihn gemäß § 69 Abs. 2 BBesG während seiner Dienstzeit als Soldat. Das Soldatenverhältnis des Klägers ist planmäßig am 31.05.2010 beendet worden. Für die Zeit danach hat der Kläger in Bezug auf sein ausgelaufenes Soldatenverhältnis nur noch Ansprüche auf Heilbehandlung nach §§ 80, 82 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ist die Beklagte hierfür nicht passiv legitimiert; vielmehr sind dies die zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes (§ 88 Abs. 1 SVG).
18 Die Vorschriften zur „Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses“ gemäß dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11.12.1981 begründen für den Kläger keinen Anspruch im Sinne des Klagebegehrens. Diese freiwillige Leistung des Bundes dient allein der Zielsetzung nach Nr. 1, nämlich dem lückenlosen Übergang von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung auf die Heilbehandlung nach §§ 80 und 82 des Soldatenversorgungsgesetzes. Voraussetzung für die Weitergewährung über die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses hinaus ist gemäß Nr. 2 des Erlasses, dass der Soldat bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ambulant oder stationär behandlungsbedürftig ist und die Behandlung vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses begonnen wurde. Ferner bestimmt Nr. 6 des Erlasses, dass die Weitergewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung zu Lasten der Bundeswehr mit Übernahme der Heilbehandlung durch das für den Wohnort des Soldaten zuständige Versorgungsamt, spätestens jedoch drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses endet. Vorliegend wurde „die Behandlung“, nämlich die Beseitigung der Zahnlücken im Unterkiefer des Klägers schon nicht vor dem 31.05.2010 begonnen. Ab dem 01.09.2010, drei Monate nach Ende des Soldantenverhältnisses des Klägers, ist eine „Weitergewährung“ ohnehin ausgeschlossen. Die genannten Vorschriften haben nicht den Sinn, einem vor Ende des Wehrdienstverhältnisses gestellten, unerledigten „Antrag“ eines Soldaten noch nach Ende des Soldatenverhältnisses zum Erfolg zu verhelfen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist allein, eine einmal begonnene Behandlung noch unter derselben ärztlichen Regie und unter derselben Kostenträgerschaft zu Ende zu bringen. Wenn dies allerdings innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wehrdienstverhältnisses nicht möglich ist, gewähren auch die Verwaltungsvorschriften keine Leistungen mehr, selbst wenn etwa die Behandlung nicht zügig fortgeführt worden wäre.
19 Mit anderen Worten wäre der Kläger gehalten gewesen, auf die Behandlung seiner Zahnlücken während seiner Bundeswehrzugehörigkeit zu drängen. Mit Rücksicht auf den Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Behandlung des Klägers tatsächlich „verschleppt“ hat. Dafür spricht allerdings wenig, weil sehr wohl die kieferorthopädische Behandlung des Überbisses im Vordergrund stand, durch welche möglicherweise die Zahnlücken des Klägers im Zusammenhang mit einem kieferchirurgischen Eingriff geschlossen worden wären. Ob die kieferorthopädische Behandlung im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden ist, ist im Rahmen dieses Verfahrens ohne Bedeutung. Denn der Kläger hat die entsprechenden Entscheidungen bestandskräftig werden lassen. Tatsache ist, dass der Kläger mit seinem hier streitgegenständlichen Begehren erst im Juli 2008, achteinhalb Jahre nach Beginn seines Soldantenverhältnisses, gegenüber der Beklagten aktiv geworden ist. Bis dahin - und schon vor seiner Soldatenzeit - sah der Kläger nach Lage der Dinge keinen dringenden Behandlungsbedarf. Im September 2009 war er von der Truppe bereits freigestellt worden, um eine Ausbildung als Polizeibeamter beim Land Sachsen-Anhalt zu beginnen. Selbst nach Ablehnung der kieferorthopädischen Behandlung durch Bescheid vom 24.03.2010 ist der Kläger jedenfalls aktenkundig in Bezug auf die beiden Zahnlücken nicht mehr aktiv geworden, obwohl nunmehr das Ende der Soldatenzeit in wenigen Wochen bevor stand. Ein mündliches Begehren gegenüber dem Truppenzahnarzt im Mai 2010 ist in den außerordentlich gründlich geführten „Behandlungsblättern“ nicht erwähnt. Die letzte Eintragung stammt vom 25.02.2010.
20 Wenn der Kläger der Auffassung war und ist, seine Zahnlücken seien „behandlungsbedürftig“, hätte er von sich aus dafür sorgen müssen, dass die Behandlung vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beginnt. Bis dahin gibt es aber nicht einmal ein schriftlich geäußertes Begehren des Klägers in dieser Hinsicht.
21 Auf den (tatsächlich vorliegenden) Widerspruch zwischen der Begründung in dem Ablehnungsbescheid zur erneuten Bewerbung des Klägers um eine Wiedereinstellung bei der Bundeswehr vom 10.11.2010 und dem Beschwerdebescheid vom 24.03.2010, wonach einerseits bezüglich der Neueinstellung die Verwendungsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die Kieferprobleme fehlen soll, andererseits kieferorthopädische Maßnahmen versagt worden sind, weil eine Einschränkung der Verwendungsfähigkeit nicht gegeben war, kommt es vorliegend nicht an. Denn hier geht es um die Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung in Bezug auf die Zahnlücken, nicht um die zahnärztliche Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses gem. § 69 Abs. 2 BBesG.
22 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
23 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht den geschätzten Kosten für eine Implantatversorgung der beiden Zahnlücken entsprechend den Angaben des Klägers.
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